Der Beklagte beauftragte die Klägerin,
eine Immobilienmaklerin, für ihn eine Immobilie zu suchen. In einer am
12.04.2010 unterzeichneten Nachweisbestätigung aus Anlass des Nachweises einer
Wohn- und Gewerbeimmobilie hieß es u.a., dass sich der Beklagte zur Zahlung
einer Maklerprovision für den Fall des Erwerbs oder der Anmietung §durch uns oder durch ein mit uns verbundenes
Haus“ verpflichte. Anfang Juni gab der Bruder des Beklagten ein schriftliches
Kaufangebot für die dem Beklagten von der Klägerin nachgewiesene Immobilie ab
und erwarb sie nach weiteren Verhandlungen im Mai 2010. Die Klägerin berechnete
ihm Maklerprovision in Höhe von € 28.262,50 und erwirkte nach Nichtzahlung
einen Titel. Der Bruder des Beklagten war aber vermögenslos, den Kaufpreis nicht
zahlte (weshalb der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktrat und dieser
rückabgewickelt wurde). Nunmehr stellte die Klägerin dem Beklagten die
Maklerprovision in Rechnung. Das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG hat
die dagegen gerichtete Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Beklagte gesamtschuldnerisch mit seinem Bruder den Betrag schulde.
Der Beklagte erhob
Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Diese wies der BGH zurück.
Grundsätzlich würde die von dem Beklagten
aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht die Rechtsprechung des BGH zur
wirtschaftlichen Identität eines beabsichtigten Vertrages mit einem später
abgeschlossenen Vertrag auf den Streitfall angewandt habe, grundsätzlicher Natur
und damit die Zulassung der Revision an sich rechtfertigen. Denn nach § 652
Abs. 1 S. 1 BGB stünde dem Makler nur dann ein Vergütungsanspruch zu, wenn der
beabsichtigte Vertrag abgeschlossen würde. Ein Vertrag mit einem anderen Inhalt
würde den Anspruch nicht begründen, es sei denn, der Kunde würde mit dem
abgeschlossenen Vertrag denselben wirtschaftlichen Erfolg erzielen. Bei dem
Erwerb durch einen Dritten könne die wirtschaftliche Identität bejaht werden, sofern
zwischen dem Kunden und dem Dritten enge persönliche oder besonders ausgeprägte
wirtschaftliche Beziehungen bestünden. Dabei komme es auf die Umstände des
Einzelfalls, die vom Tatrichter zu würdigen seien, an. Vorliegend läge die
bisher vom BGH nicht entschiedene Frage vor, ob der Makler in einem solchen
Fall von seinem Kunden auch dann Provision verlangen könne, wenn er von dem
entsprechendem Dritterwerber ebenfalls Provision fordere.
Der BGH sah sich aber nicht zu
einer Zulassung der Revision veranlasst, da es auf diese offene, bisher
höchstrichterlich entschiedene Frage nicht ankäme. Hier habe sich der Beklagte
mit der von ihm unter dem 12.04.2019 unterzeichneten Nachweisbestätigung
vertraglich gegenüber der Klägerin verpflichtet, die Provision auch für den
Fall des Kaufs oder der Anmietung durch ein mit ihm „verbundenes Haus“ zu
zahlen. Darin liege eine eigene Verpflichtung des Beklagten auch für den Fall,
dass ein anderer das Objekt erwirbt, unabhängig davon, ob dieser auch zur
Zahlung der Provision verpflichtet ist oder nicht. Der Bruder des Beklagten sei
ein mit diesem „verbundenes Haus“, was auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht
in Abrede gestellt habe.
BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - I ZR 261/16 -