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Samstag, 24. März 2018

Zur Frage der Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei Verkauf einer eigengenutzten Zweit- oder Ferienwohnung


Die Klägerin veräußerte eine Immobilie, die bis November 2004 an ihren Vater vermietet war und danach bis zum Verkauf am 97.09.2006 von ihr selbst genutzt wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG käme nicht in Betracht und hat den Veräußerungsgewinn der Steuer unterworfen. Das FG Köln hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin  hob der BFH das Urteil auf und gab dem Finanzamt vor, wie die Einkommensteuer zu berechnen sei.


Zur Begründung verwies der BFH darauf, dass nach § 22 Nr. 2 EStG sonstige Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien. Dazu würden nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auch Grundstücksveräußerungen zählen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Überlassung nicht mehr als zehn Jahre betrage, ausgenommen, sie würden zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Zwecken oder jedenfalls im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

Jeweils würde verlangt, dass die Immobilie zum Wohnen geeignet sei und vom Steuerpflichtigen auch tatsächlich (jedenfalls mit) bewohnt würde. Ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige sie zeitweilig bewohne, sofern sie ihm für die übrige Zeit als Wohnung zur Verfügung stünde. Nicht verlangt würde, dass die Wohnung als Hauptwohnung genutzt würde oder sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinde, weshalb der Steuerpflichtige zur gleichen Zeit mehre Gebäude zu eignen Wohnzwecken nutzen könne. Erfasst würden damit nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt würden. Nicht entscheidend sei, wie häufig und wie lange sich der Steuerpflichtige dort aufhalte.

Der Zeitraum des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG verlange eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im dargestellten Sinn im Jahr der Veräußerung und den zwei Jahren zuvor. Weder im Jahr der Veräußerung noch im zweiten Jahr der Veräußerung müsse eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Es genüge ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über die drei Kalenderjahre erstrecke, ohne sie (mi Ausnahme des mittleren Jahres) voll auszufüllen.

BFH, Urteil vom 27.06.2017 - IX R 37/16 -