Die Kläger (Eheleute) wenden sich
gegen die Aberkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten in den
Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2011. Hintergrund sind Immobilien der Klägerin.
So besaß sie in den Streitjahren die Immobilie B, bei der sie Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung erzielte. Bis
2007 war die Klägerin auch Eigentümerin der Immobilie A, aus der sie
auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte; diese Immobilie
veräußerte sich in 2007 innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 EStG zu € 5.225.000,00 bei einem Veräußerungsgewinn von € 37.766,00.
Für die Jahre 2007 bis 2009
fielen für beide Objekte, bis 2011 dann nur noch für das Objekt A Schuldzinsen
für die für diese Objekte ehedem aufgenommene Darlehen an. Zum Juli 2009 tilgte
die Klägerin die Schulzinsen für das Objekt B für zwei der dafür aufgenommenen
Darlehen unter Verwendung eines Teils der erlöse aus dem Verkauf des Objekts A.
Einen anderen Teil des Veräußerungserlöses verwandte sie zur teilweisen Tilgung
von Darlehen für das Objekt A. Im übrigen machte die Klägerin die Schuldzinsen
aus den zwei Darlehen für das Objekt A als Schuldzinsen für das Objekt B mit €
211.455,00 geltend, was vom Finanzamt zeitanteilig für eines der (insoweit
umgewidmeten) Darlehen (Nr. 578) akzeptiert, im übrigen (Nr. 586) abgelehnt
wurde. Ebenso 2010 machte die Klägerin die Darlehen für das ehemalige Objekt A
als Werbungskosten für das Objekt B geltend und wiederum anerkannte das
Finanzamt die Umwidmung für das eine Darlehen (Nr. 578) und lehnte dies bei dem
anderen ab (Nr. 586). Gleiches erfolgte dann auch in 2011.
Der BFH hielt, mit der finanzgerichtlichen
Entscheidung, fest, dass die Schuldzinsen für die Darlehen Nr. 578 und 586 (betreffend
das ehemalige Objekt A) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können. Zwar entfalle ein
wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nicht alleine deshalb, da die Immobilie
veräußert würde. Nach der Surrogationsbetrachtung setze sich der ursprüngliche
Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehen und Vermietung an dem
Veräußerungspreis fort. Deshalb wären die nachträglichen Schuldzinsen nach
einer Veräußerung weiterhin als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen,
wenn und soweit die Verbindlichkeit nicht durch den Veräußerungserlös getilgt
werden konnte. Die Surrogation erfordert mithin, dass der Ersatz (Kaufpreis)
zur Tilgung der Verbindlichkeit genutzt wird und nur insoweit weiterhin als
Werbungskosten Berücksichtigung finden kann, als dies nicht ausreichend wäre. Ersatzweise
könne aber der Steuerpflichtige auch statt das Darlehen für die Altimmobilie zu
tilgen, ein neues Objekt (eine neue Einkunftsquelle) mit dem Erlös anschaffen,
für die dann das ursprüngliche Darlehen steht. Eine dritte Möglichkeit bestünde
darin, eine Umschuldung vorzunehmen, insoweit das Darlehen für das Objekt A für
das Objekt B genommen wird und dort das Darlehen mit dem Erlös aus dem Objekt A
abgelöst wird.
Entscheidend sei für die
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten sei der wirtschaftliche
Zusammenhang mit dem konkreten Vermietungsobjekt zum Zeitpunkt ihres jeweiligen
Entstehens. Rein gedankliche Zuweisungen würden nicht ausreichen. Soweit nicht
vom Finanzamt angenommen sei vorliegend weder eine Umfinanzierung erfolgt noch
wäre der Kaufpreiserlös zu einer Ersatzbeschaffung verwandt worden.
BFH, Urteil vom 11.01.2018 - IX R 4/17 -