Die Kläger (gemeinsam veranlagte
Eheleute) haben einen Hausstand in A. Der Kläger mietete im Streitjahr in
Ansehung einer beruflichen Tätigkeit in B. eine weitere Wohnung in C. an, für die sich
die Miete auf € 660,00 und die Betriebskostenvorauszahlungen auf € 120,00
monatlich beliefen. In der Einkommensteuererklärung wurden die Aufwendungen für
eine doppelte Haushaltsführung mit Mietkosten incl. Betriebskostenvorauszahlungen
für sieben Monate mit € 5.460,00, Strom € 210,00, Telefon € 306,73, Rundfunkbeitrag
€ 125,86, Sonstiges € 65,55, Absetzung für Abnutzung (AfA) auf angeschaffte
Einrichtungsgegenstände € 661,69 sowie Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
mit € 3.495,60 geltend gemacht. Dem kam das beklagte Finanzamt (FA) nur
teilweise nach. Insbesondere hatte das FA argumentiert, die Aufwendungen für
die geringwertigen Wirtschaftsgüter (Möbel und Haushaltsartikel) seien zwar als
Werbungskosten anzuerkennen, allerdings würden sie zu den beschränkt abziehbaren
Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft iSv. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4
EStG. Unterkunftskosten seien insgesamt in Höhe von € 9.747,44 angefallen
(wobei dem Finanzgericht ein Rechenfehler unterlief,. Als es acht Monate bei
einer tatsächlichen Nutzung von 7 Monaten annahm, was sich aber im Übrigen nicht
auswirkte), könnten aber nur in Höhe von € 8.000,00 (hier acht Monate à €
1.000,00) berücksichtigt werden. Die Klage, mit der weitere Werbungskosten in
Höhe der Differenz geltend gemacht wurden, war erfolgreich; die Revision des
beklagten FA wurde vom BFH zurückgewiesen.
Werbungskosten sind gem. § 9 Abs.
1 S. 3 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer
wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, wobei
vorliegend diese Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig waren. In
diesem Zusammenhang können aber bei einem doppelten Haushalt im Inland nach der
benannten gesetzlichen Reglung nur maximal
€ 1.000,00/Monat als Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt
werden.
Der BFH verwies in seiner
Entscheidung darauf, dass es sich bei den in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG
benannten Mehraufwendungen z.B. um wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich
befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten der Unterkunft
am Beschäftigungsort handeln würde. Abzustellen sei hier auf die Gesetzesnovellierung
ab dem Veranlagungszeitraum 2014, mit der auch die Kappung bei einem Betrag von
€ 1.000,00/Monat eingeführt worden sei. Allerdings habe der Gesetzgeber nicht bestimmt,
welche Aufwendungen auf „die Nutzung der Unterkunft“ entfallen würden. In der
Gesetzesbegründung (BTDrucks. 17,10774, S. 13) sei lediglich darauf verwiesen worden, dass zur
Vereinfachung nicht mehr eine Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
erforderlich sei, sondern auf die tatsächlichen Aufwendungen abgestellt werde
und der Betrag von € 1.000,00/Monat alle für die Unterkunft entstehenden
Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kfz-Stellplatz, Sondernutzungen (wie
Garten) umfasse, die vom Arbeitnehmer zu tragen seien, wobei der Betrag von €
1.000,00 nach den vom Statistischen Bundesamt für eine durchschnittliche ca.
60qm große Wohnung in Deutschland ermittelten Kaltmietzins von unter € 1.000,00
berechnet worden sei. Die Finanzverwaltung
(Schreiben BMF vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Rz. 104) habe die Ansicht
vertreten, der Betrag umfasse neben der Miete und den Betriebskosten, Reinigung
und Pflege der Unterkunft u.a. auch die AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände,
Zweiwohnungssteuer und Rundfunkgebühren,
wobei bei Anmietung einer möblierten Wohnung der gesamte Betrag bis zum
Höchstbetrag ansetzbar sei, bei Eigentum an der Zweiwohnung die tatsächlichen
Aufwendungen wie AfA, Schulzinsen, Reparaturkosten und Nebenkosten
(entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BFH).
Der BFH sieht nach der hier
besprochenen Entscheidung von dem Höchstbetrag gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4
EStG alle Aufwendungen zur Nutzung der Unterkunft durch den Steuerpflichtigen
als umfasst, soweit sie ihr zugeordnet werden könnten. Dazu würden die
Bruttokaltmiete, bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die
Anschaffungs-/Herstellungskosten und die Zinsen für das dazu aufgewandte
Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung als „doppelte
Haushaltsführung“ entfallen würden, sowie die Betriebskosten und die
Stromkosten gehören. Es würde sich um Kosten durch den Gebrauch der Unterkunft
oder das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der
Unterkunft handeln.
Auch wenn nach der Gesetzesbegründung
der Gesetzgeber bei dem Höchstbetrag von € 1.000,00 die Bruttokaltmiete berücksichtigt worden sei,
könne der Wille des Gesetzgebers nur insoweit bei der Gesetzesauslegung berücksichtigt
werden, als er im Text selbst einen Niederschlag gefunden habe (BVerfG, Urteil
vom 16.02.1983 - 2 BvF 1/83 -). Die Gesetzesmaterialien dürften nicht dazu
verleiten, subjektive Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven
Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfGE 62,1 unter C.II.3.a).
Die Nutzung von
Einrichtungsgegenständen und der Haushaltsartikel sei nicht mit der Nutzung der
Unterkunft gleichzusetzen. Auch die Gesetzesbegründung enthalte keinen Hinweis
darauf, dass die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zu den
Kosten in Höhe von € 1.000,00 gehören würden. Angesichts der nur beispielhaft
vorgenommenen Aufzählung hätte es nahegelegen, diese mit aufzunehmen, wenn sie
nach Auffassung der Verfasser des Gesetzesentwurfs zu den Kosten der Unterkunft
gehören sollten. Bestätigt sieht sich der BFH in seiner Annahme auch dadurch,
dass in der beispielhaften Aufzählung nur typischerweise ratierlich anfallende
Aufwendungen enthalten seien, während Kosten für Einrichtung und Haushaltsgegenstände
üblicherweise „zusammengeballt“ anfallen würden, auch wenn sie (von geringwertigen
Wirtschaftsgütern abgesehen) nur verteilt auf die Nutzungsdauer steuermindernd
Berücksichtigung finden könnten.
Miete der Steuerpflichtige eine
möblierte oder teilmöblierte Wohnung an, habe er idR. auch einen höheren
Nutzungswert, der sich üblicherweise auch in einem erhöhten Mietzins
niederschlagen würde. Wenn der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die
Überlassung der Wohnung und der Möbel enthalte, sei eine Schätzung (§ 162 AO, §
96 Abs. 1 FGG) vorzunehmen.
BFH, Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17 -