
Die Klägerin war im Zusammenhang
mit dem 1. Wasserschaden aus dem Jahr 2008 als auf die Sanierung von Brand- und
Wasserschäden spezialisiertes Unternehmen beauftragt gewesen und Partei des Rechtsstreits
gewesen, in welchem der Beklagte als Sachverständiger tätig wurde. Sie
verlangte im vorliegenden Verfahren Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie infolge
der vom Beklagten veranlassten Bauteilöffnung und des eingetretenen
Wasserschadens hatte.
Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen;
das OLG wies die Berufung zurück.
Eine Haftung des Beklagten nach §
839 BGB iVm. Art. 34 GG verneinte das OLG. Der daraus abzuleitende Amtshaftungsanspruch
sei nur dann gegeben bei Schäden, die aus dem Gutachten selbst resultieren
würden. Schäden, die vom gerichtlich
bestellten Sachverständigen aber anlässlich der Begutachtung verursacht würden,
würden sich nicht als Amtspflichtverletzung darstellen (BGH, Urteil vom
05.10.1972 - III ZR 168/70 -).
Zu prüfen war danach vom OLG ein
Anspruch aus Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB. Dies negierte das OLG. Damit
kam es darauf an, ob der Beklagte Geschäftsherr war, was dann angenommen werden
könne, wenn die Tätigkeit der Klägerin in die Rechts- und Interessenssphäre des
Beklagten fiele. Entscheidend sei dabei, ob die Schädigung der Wasserleitung
bei der Bauteilöffnung von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde und
er sich deshalb gegenüber dem Eigentümer der geschädigten Sache
schadenersatzpflichtig gemacht habe. Nur in diesem Fall hätte die Klägerin ein
Geschäft für des Beklagten in dessen Intereses
durchgeführt und ihn von Regressanspruch mit dem Anspruch auf eigenen
Aufwendungsersatz befreit.
Da die darlegungs- und
beweisbelastete Klägerin allerdings nicht nachweisen könnte (was weiter
ausgeführt wurde), dass der Beklagte die Rechtsgutsverletzung bei der Eigentümerin
zu vertreten habe, wies das OLG die Berufung gegen das klageabweisende Urteil
zurück.
OLG München, Urteil vom 20.12.2017 - 20 U 1102/17 -