Am 27.09.2004 errichteten die Eheleute
eine notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu
alleinigen und uneingeschränkten Erben einsetzten. Der Längerlebende sollte
durch die Beteiligten (ihre Kinder) zu gleichen Teilen beerbt werden; im Falle
des Vorversterbens eines der Kinder sollten dessen Abkömmlinge an seine Stelle
treten, für die Beteiligte zu 4, die keine Ankömmlinge hatte, sollte deren Anteil
den übrigen Beteiligten bzw. deren Abkömmlingen anwachsen. Weiter wurde im
Testament aufgenommen, dass derjenige Erbe, der nach dem Erstversterbenden
seinen Pflichtteil verlangt, nach dem Zuletztversterbenden auch lediglich
seinen Pflichtteil verlangen könne und im Übrigen der freiwerdende Nachlass den
übrigen Beteiligten bzw. deren Abkömmlingen zu gleichen Teilen zufließen
sollte, die im ersten Erbgang keinen Pflichtteil verlangten.
2014 verstarb der Vater, der
Eigentümer eines Grundstücks war; die Mutter wurde als Eigentümerin Im Grundbuch
eingetragen. In 2022 verstarb die Mutter. Am 09.05.2023 schlossen die
Beteiligten einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag, demzufolge der
Beteiligte zu 3 das Grundstück übernehmen sollte; die Eigentumsänderung wurde
bewilligt und beantragt und am 15.06.2023 beantragte die Notarin die
Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt erließ am 28.06.2023 eine Zwischenverfügung,
da das Testament als Erbnachweis nicht genüge, da dieses eine Pflichtteilsstrafklausel
enthalte. Der Erbnachweis könne durch Vorlage eines Erbscheins oder durch notariell
beurkundete eidesstattliche Versicherungen aller Erben, dass keiner von ihnen
nach dem Tod des Erstverstorbenen den Pflichtteil geltend gemacht habe, erfolgen.
Daraufhin formulierte die Notarin eine Erklärung „Zur Vorlage bei dem
Amtsgericht … - Grundbuchamt -“, „dass
nach dem Tod des Erstversterbenden unserer Eltern – keinerlei Pflichteilsansprüche
geltend gemacht worden seien“ und sie damit die Mutter zu je 1/5 beerbt hätten.
Sodann versicherten die Beteiligten, über die Folgen einer vorsätzlich oder
fahrlässig abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt worden zu
sein und versicherten die Richtigkeit der Erklärung an Eides statt. Diese
Erklärung sandte sie den Beteiligten mit dem Hinweis, dass die Erklärung in
öffentlich beglaubigter Form abzugeben sei und in Hessen daher entweder die
Unterschrift durch ein Ortsgericht oder einen Notar beglaubigt werden müsse,
wobei sie aus Kostengründen zur Beglaubigung durch das Ortsgericht anriet. Die
Beteiligten ließen ihre Unterschrift (vier Beteiligte in Hessen durch den
Ortsgerichtsvorsteher, ein Beteiligter in Baden-Württemberg durch einen Notar)
beglaubigen. Die Schriftstücke wurden bei dem Grundbuchamt eingereicht.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom
16.08.2023 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass das Eintragungshindernis nicht
behoben worden sei. Die eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Miterben seien
in notarieller Form vorzulegen, Unterschriftsbeglaubigen würden nicht ausreichen.
Die Notarin legte gegen die Zwischenverfügung Beschwerde für die Beteiligten
ein. Dieser half das Grundbuchamt nicht ab und leget die Beschwerde zur
Entscheidung dem Oberlandesgericht (OLG) vor, welches sie zurückwies. Es sah
die Beschwerde zwar als zulässig, in der Sache als nicht begründet an.
Die nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO
veranlasste Zwischenverfügung sei zutreffend durch ein Eintragungshindernis veranlasst
worden, da nicht mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Mitteln nachgewiesen
worden sei, dass die die Eigentumsübertragung bewilligenden Beteiligten in
Erbengemeinschaft die Eigentümer seien, deren Recht durch die Übertragung
betroffen würde.
Die Bewilligung müsse gem. § 19
GBO durch denjenigen erfolge, dessen Recht betroffen sei. Damit müssten die
Bewilligenden die Erben der noch im Grundbuch eingetragen Mutters ein. Der
Nachweis habe grundsätzlich durch öffentliche Urkunden zu erfolgen, § 28 Abs. 1
GBO. Ein Nachweis der Erbfolge könne durch einen Erbschein oder (vorliegend nicht
in Betracht kommend) ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden, aber
auch, beruhe die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer
öffentlichen Urkunde enthalten sei, durch die Verfügung von Todes wegen, die
die Erbfolge nachweise, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.
In Form des notariellen
Testaments läge eine öffentliche Urkunde vor. Allerdings würde dieses die Erbfolge
nicht nachweisen, da aus ihm nicht ersichtlich sei, ob nach dem Tod des Vaters
ein Pflichtteil begehrt wurde und damit Erben der Mutter ausgeschieden seien.
Sollten alle Beteiligten ihren Pflichtteil nach dem Tod des Vaters geltend gemacht
haben, wäre nicht ersichtlich, dass die Berechtigten die Eigentumsübertragung
bewilligt hätten. Dieser Fall sei im Testament nicht geregelt worden und deshalb
seien zwei Auslegungsmöglichkeiten gegeben: Entweder greife die gesetzliche
Erbfolge, dann wäre der Nachweis nicht durch Testament erbracht, oder es erben
die Abkömmlinge der eingesetzten Erben, dann hätten nicht die Berechtigten die
Eigentumsänderung bewilligt.
Das OLG setzte sich sodann damit
auseinander, wie der Nachweis einer (hier) negativen Tatsache der fehlenden Geltendmachung
des Pflichtteils erfolgen kann und vertritt mit einer verbreiteten Ansicht in
der Rechtsprechung die Auffassung, dass dafür die von einem Notar aufgenommene
eidesstattliche Versicherung genüge (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011 -
I-15 W 242/11-; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.08.2012 - 2 W 138/12 -). Im Regelfall
habe nur die eidesstattliche Versicherung einen hinreichenden Beweiswert, da im
Unterschied zur einfachen Erklärung nur die falsche Versicherung an Eides statt
nach § 156 StGB strafbar sei. In Ansehung des zu erreichenden Beweiswertes nach
§ 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GBO müsse die Erklärung eine möglichst hohe Gewähr
der inhaltlichen Richtigkeit bieten; die eine Erklärung falschen Inhalts sei
nicht ohne weiteres strafbar und biete daher nicht dieselbe und damit
ausreichende Gewähr für die Richtigkeit wie die notarielle Erklärung (anders u.a. OLG
Schleswig, Beschluss vom 16.08.2024 - 2x W 46/24 -).
Es sei auch erforderlich, dass
die Erklärung von einem Notar aufgenommen wird, da nur dann von einer angemessenen
Belehrung über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung ausgegangen werden
könne (§ 38 Abs. 2 BeurkG). Diese Belehrung sie erforderlich, um den dargelegten
notwendig möglichst hohen Beweiswert zu erzielen. Erfolge lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung
durch einen Notar, bestünde nach § 49 Abs. 2 BeurkG keine Beratungspflicht.
Eine anderweitig vorformulierte Belehrung, wie hier, biete schon wegen der
fehlenden Möglichkeit zu Rückfragen (der Erklärenden an den Notar) keine der
Aufnahme durch den Notar gleichwertige Alternative.
OLG Frankfurt, Beschluss
vom 12.09.2024 - 20 W 212/23 -