Das Landgericht hatte nach schriftlichen
Vorverfahren einen Verhandlungstermin angesetzt. Im Termin erschien der
Klägervertreter nicht. Es erging auf Antrag des Beklagtenvertreters ein
klageabweisendes Versäumnisurteil. Auf den Einspruch fand ein neuer Termin
statt, an dessen Schluss das Urteil verkündet wurde, demzufolge das
Versäumnisurteil aufrecht erhalten blieb. Mit gesonderten Beschluss erlegte das
Landgericht dem Kläger eine Verzögerungsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von
1,0 aus einem Streitwert von € 45.320,00 auf (mithin € 601,00). Begründet wurde
dies mit dem Nichterscheinen des klägerischen Prozessbevollmächtigten, und der
dort dadurch bedingten Notwendigkeit, einen neuen Termin anzuberaumen. Dagegen
richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Das Kammergericht Berlin
(KG) wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Das KG wies darauf hin, dass gem. § 38 Abs. 1 1, Fall GKG das Gericht einer Partei eine besondere Gebühr auferlegen könne, würde die Anberaumung eines neuen Termins zu mündlichen Verhandlung durch das Verschulden einer Partei notwendig.
Der neue Termin sei notwendig geworden, da der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil (VU) eingelegt habe und diesen aufrechterhalten habe. Die Gebühr käme in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden müsse. Das folgerte das KG aus einem Umkehrschluss aus § 38 S. 1 GKG, der eine Ausnahmeregelung nur für den Fall vorsehen, dass ein VU oder eine Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 355 Abs. 1 ZPO nicht ergehen dürfe. Entscheidend sie der Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht.
Die Verzögerungsgebühr habe Strafcharakter; sie stelle sich als Sanktion für ein prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters dar. Deshalb könne sie nicht verhängt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter das Verfahren zwar verzögern würden, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhalten würden.
Vorliegend sie das Verhalten des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten als schuldhaft anzusehen, da gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen worden sei. Verschulden läge sowohl bei vorsätzlichen als auch fahrlässigen Handlungen vor, § 276 BGB. Nach § 38 GKH sei ein grobes Verschulden oder Verschleppungsabsicht erforderlich. Die Prozessförderungspflicht verlange eine konzentrierte Verfahrensführung. Vorbringen dürfe nicht aus prozesstaktischen Gründen zurückgehalten werden (BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - V ZR 238/23 -).
Hier sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Es sei aus prozesstaktischen Gründen ein Versäumnisurteil in Kauf genommen worden, um sich die Entscheidung einer Klagerücknahme oder eines Einspruchs offen zu halten. Insbesondere sei das Nichterscheinen zum Termin nicht darin begründet gewesen, aus anwaltlicher Vorsicht prozessuale Nachteile für den Kläger zu vermeiden; entscheidend für die Verzögerung des entscheidungsreifen Verfahrens eine beabsichtigte Prüfung der Rechtslage durch ein beauftragtes Rechtsgutachten, wozu – so das KG – der Prozessbevollmächtigte des Klägers allerdings spätestens nach Einreichung der Klage am 11.12.2023 bis zum Termin am 10.07.2023 ausreichend Gelgenehit gehabt habe. Gegen die Prozessförderungspflicht sie verstoßen, da die Entscheidung, ob und inwieweit das Verfahren streitig geführt werden soll, bis zum Termin nicht grundlegend vorbereitet gewesen sei. Es sei dem Kläger zwar unbenommen, bei ausstehender externer Expertise ein VU gegen sich ergehen zu lassen. Und auch das Nichtauftreten im Termin sei grundsätzlich ein gesetzlich erlaubtes Mittel. Allerdings hätte hier die Klärung bis zum Termin herbeigeführt werden müssen. In dem Unterlassen läge die Prozessordnungswidrigkeit, zumal es sich angeboten hätte, die Rechtslage vor Klageerhebung zu prüfen. Und seit Klageerhebung sieben Monate zur Prüfung zur Verfügung gestanden hätten. Zudem habe der Kläger auch nach Erhalt des Rechtsgutachtens am 19.07.2024 den Einspruch gegen das Versäumnisurteil aufrechterhalten und das Rechtsgutachten bzw. dessen Inhalt nicht in das Verfahren eingeführt und nicht einmal bis zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss nach § 38 GKG das Rechtsgutachten erwähnt, was darauf deute, dass er diesem für ihn bedeutsamen Rechtsgutachten nicht die erforderliche Beachtung im Rahmen der Prozessförderungspflicht bis zum Termin am 10.07.2024 gewidmet habe.
Eine Verhängung der Verzögerungsgebühr käme dann nicht in Betracht, wenn das Gericht die Verzögerung durch geeignete Maßnahmen hätte vermeiden können. Hier sei das Landgericht seiner Prozessförderungspflicht durch stringente Verfahrensführung nachgekommen.
Kammergericht Berlin, Beschluss
vom 30.10.2024 - 21 W 35/24 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den
Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 11.09.2024, durch den dem Kläger eine
Verzögerungsgebühr auferlegt wird, wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 601,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger
wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Auferlegung einer
Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG.
Mit seiner
Klage vom 11.12.2023 macht der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche nach dem
Widerruf eines Pkw-Kaufvertrags geltend.
Nach
Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens hat das Landgericht mit Verfügung
vom 29.05.2024 Verhandlungstermin auf den 10.07.2024 anberaumt. Mit Schriftsatz
vom 02.06.2024 hat der Klägervertreter die Verlegung der Terminstunde
beantragt. Dem ist das Landgericht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024
hat der Kläger neue Anträge angekündigt und Teilerledigung erklärt.
Im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 vor dem Landgericht ist der
Klägervertreter nicht erschienen. Das Landgericht hat auf Antrag des
Beklagtenvertreters ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen
hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat am
12.07.2024 einen neuen Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die
Hauptsache auf den 11.09.2024 anberaumt. Mit einem am Schluss der Sitzung
verkündeten Urteil hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 10.07.2024
aufrechterhalten.
Mit gesondertem
Beschluss vom 11.09.2024 hat das Landgericht durch den Einzelrichter dem Kläger
eine Verzögerungsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 1,0 bei einem
Streitwert in Höhe von 45.320,- EUR auferlegt, was 601,- EUR entspricht. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass durch Verschulden des Klägers bzw. seines
Prozessbevollmächtigten die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen
Verhandlung nötig gewesen sei, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers im
Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 nicht erschienen sei und danach
gegen das erlassene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt habe. Mögliche
prozesstaktische Überlegungen für die Säumnis hinderten die Auferlegung einer
Verzögerungsgebühr nicht. Der Beschluss ist dem Klägervertreter am 12.09.2024
zugestellt worden.
Hiergegen
richtet sich die am 07.10.2024 eingelegte Beschwerde des Klägers.
Der Kläger rügt
unter Verweis auf Fundstellen in der Rechtsprechung und Literatur:
Ihm sei vor
Auferlegung der Verzögerungsgebühr kein rechtliches Gehör gewährt worden,
weshalb die Festsetzung rechtswidrig sei. Das Nichtauftreten im Termin stelle
ein normgerechtes Verhalten dar, so dass es an dem für eine Sanktion nach
§ 38 GKG erforderlichen Verschulden fehle. Insbesondere habe der Kläger
keinen Sachvortrag zurückgehalten und sich in die Säumnis geflüchtet wie es bei
der Entscheidung des OLG Celle vom 13.08.2007 (2 W 70/07) der Fall gewesen sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe zum damaligen Zeitpunkt ein
Rechtsgutachten zu den Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen die Beklagte durch
einen Universitätsgelehrten anfertigen lassen, das ihm erstmals am 19.07.2024
vorgelegen habe. Von dem Ausgang dieses Gutachtens sollte der weitere
Prozessverlauf – auch in Kostenhinsicht – abhängig gemacht werden, da eine
Klagerücknahme im Falle mangelnder Erfolgsaussichten trotz vorheriger Säumnis
Kosten eingespart hätte. Da das Rechtsgutachten die hinreichende
Erfolgsaussicht bestätigt habe, sei der Einspruch nicht zurückgenommen worden.
Bei der gemäß § 38 GKG zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu
berücksichtigen, dass der Kläger im Übrigen seiner Prozessförderungspflicht
vorbildlich nachgekommen sei.
Das Landgericht
hat der Beschwerde durch Beschluss vom 08.10.2024 nicht abgeholfen und die
Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf eine fehlende
Rechtskenntnis könne sich der Klägervertreter nicht berufen, so dass er den
Rechtsstreit durch sein Nichterscheinen im Termin schuldhaft verzögert habe. Im
Übrigen wird auf den vorgenannten Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
II.
Die statthafte
und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers (§§ 69 Satz 1
und 2 i.V.m. § 66 Abs. 3, Abs. 5 Satz 5 GKG) hat in der
Sache keinen Erfolg.
Der Senat
entscheidet gemäß § 69 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 6
Satz 1 GKG durch die Einzelrichterin.
Die Beschwerde
ist im Ergebnis nicht begründet.
1.
Das Versäumnis,
dem Kläger vor Erlass des angefochtenen Beschlusses kein rechtliches Gehör
gewährt zu haben, ist im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden.
Die
Gelegenheit, zu der beabsichtigten Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
Stellung nehmen zu können, ist Ausdruck des in Art. 103 Abs. 1 GG
verankerten Grundrechts auf rechtliches Gehör und dient insbesondere der
erforderlichen Klärung der Verschuldensfrage. Eine Nachholung des rechtlichen
Gehörs im Beschwerdeverfahren ist jedoch ausreichend (vgl. Binz/ Dörndorfer/
Zimmermann/ Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG § 38 Rn. 12). Diese Auffassung
teilt der Senat, zumal neue vorgetragene Tatsachen im Beschwerdeverfahren zu
berücksichtigen sind (vgl. OLG München, Beschluss v. 17.07.2000 – 11 W 2003/00;
vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 30.11.2023 – 8 W 2318/23 – Rn. 23; BeckOK
KostR/Laube, 46. Ed. 1.7.2024 GKG § 69 Rn. 40, § 68 Rn. 151 m.w.N.).
Der Kläger
konnte sich nunmehr zu den Gründen seines Nichterscheinens im Termin erklären.
2.
Die
Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG
liegen vor.
Das Gericht
kann einer Partei gemäß § 38 Abs. 1 1. Fall GKG eine besondere Gebühr
auferlegen, wenn die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung
(nachfolgend unter 2.1.) durch das Verschulden der Partei (nachfolgend unter
2.2.) nötig geworden ist.
2.1.
Nachdem der
Kläger seinen Einspruch aufrechterhalten hat, war die Anberaumung eines neuen
Termins zur mündlichen Verhandlung nötig.
Die Auferlegung
einer besonderen Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt auch dann in
Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der
säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden
muss. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 38 Satz 1 GKG, der eine
Ausnahmeregelung nur für den Fall vorsieht, dass ein Versäumnisurteil oder eine
Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 355 Abs. 1 ZPO nicht ergehen
darf. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Partei in die Säumnis geflüchtet
ist. Maßgebend ist allein der Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht (OLG
Düsseldorf, Beschluss v. 20.06.2018 – 24 W 44/18 – Rn. 2 m.w.N.; OLG
Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 – 6 W 1/15 – Rn. 10; OLG Düsseldorf,
Beschluss v. 27.11.2015 – 1 W 47/15 – Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 13.08.2007
– 2 W 70/07 – Rn. 9 ff m.w.N.).
Da die
Verzögerungsgebühr Strafcharakter hat und eine Sanktion für ein prozesswidriges
Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters darstellt, kann sie nicht verhängt
werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögert, sich
dabei aber prozessordnungsgemäß verhält (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.08.2018
– 1 W 25/18 – Rn. 3 m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v.
30.09.2022 – 12 W 24/22 – Rn. 8 m.w.N.). Denn Anknüpfungspunkt für die
Verhängung der Verzögerungsgebühr ist nicht der Umstand, dass eine Partei von
den ihr gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht, sondern dass die
Partei gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstößt (OLG
Karlsruhe, Beschluss v. 03.08.2018 – 1 W 25/18 – Rn. 5; OLG des Landes Sachsen-Anhalt,
a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).
2.2.
Das Verhalten
des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten ist auch als schuldhaft
anzusehen, weil sie gegen die ihnen obliegende Prozessförderungspflicht
verstoßen haben.
Verschulden im
Sinne von § 38 GKG liegt vor, wenn die Partei vorsätzlich oder fahrlässig
handelt, § 276 BGB. Ein grobes Verschulden oder eine Verschleppungsabsicht
sind nach dem Wortlaut des § 38 GKG nicht erforderlich (OLG Celle, a.a.O.,
Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 – 6 W 1/15 – Rn. 26).
Aufgrund der
Prozessförderungspflicht sind die Parteien zu konzentrierter Verfahrensführung
gehalten. Insbesondere dürfen sie Vorbringen grundsätzlich nicht aus
prozesstaktischen Erwägungen zurückhalten (BGH, Beschluss v. 25.04.2024 – V ZR
238/23 – Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.2017 – VI ZR 205/16 – Rn. 7).
Der Kläger bzw.
sein Prozessbevollmächtigter haben zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie
nach ihrem Vortrag aus prozesstaktischen Erwägungen und Kostengesichtspunkten
ein Versäumnisurteil in Kauf genommen haben, um sich die Entscheidung über die
Rücknahme der Klage bzw. des Einspruchs offen zu halten. Insbesondere lag das
Nichterscheinen des Klägervertreters nicht darin begründet, aus anwaltlicher
Vorsicht prozessuale Nachteile für den Kläger zu vermeiden. Die Verzögerung des
entscheidungsreifen Verfahrens durch Nichterscheinen im Termin am 10.07.2024
stellt sich unter den gegebenen Umständen als Verstoß gegen die prozessualen
Sorgfaltspflichten dar. Zur Prüfung der Rechtslage hatte der Klägervertreter
spätestens nach Einreichung der Klage am 11.12.2024 bis zum Termin am
10.07.2024 ausreichend Gelegenheit. Das Nichtverhandeln diente ersichtlich dem
Zweck eine verfahrensabschließende Entscheidung zu verhindern. Der Umstand,
dass das vom Kläger für maßgebend erachtete Rechtsgutachten ihm bis zum Termin am
10.07.2024 nicht vorlag, entschuldigt seine Säumnis nicht. Denn der Kläger hat
gegen die ihm obliegende Prozessförderungspflicht verstoßen, indem er seine
Entscheidung, ob und inwieweit er das Verfahren streitig zu führen
beabsichtigt, bis zum Termin nicht grundlegend vorbereitet hat. Vielmehr hat er
diese Entscheidung von dem Ergebnis eines beauftragten Rechtsgutachtens
abhängig gemacht, das ihm zum Zeitpunkt des Termins unbekannt war und er
deshalb von einem Erscheinen im Termin Abstand genommen hat. Es ist dem Kläger
zwar nicht verwehrt, bei ausstehender externer Expertise ein Versäumnisurteil
gegen sich ergehen zu lassen. Das Nichtauftreten im Termin ist grundsätzlich
ein gesetzlich erlaubtes Mittel. Es hätte dem Kläger oder seinem
Prozessbevollmächtigten aber oblegen, eine Klärung über die Frage der
Durchführung des Verfahrens bis zum Termin herbeizuführen, sei es durch eine
rechtzeitige Einholung des aus Klägersicht erforderlichen zusätzlichen
Rechtsrats oder durch eigenständige Prüfung der Rechtslage bis zum anberaumten
Termin am 10.07.2024. Hierin liegt ein prozessordnungswidriges Verhalten des
Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, zumal sich eine Prüfung der
Rechtslage bereits vor Klageerhebung anbietet und für die fortlaufende Klärung
seit Klageerhebung immerhin sieben Monate zur Verfügung standen.
Nicht außer
Acht bleiben kann zudem, dass der Kläger auch nach Erhalt des Rechtsgutachtens
am 19.07.2024 und seiner darauf basierenden Entscheidung, den Einspruch gegen
das erlassene Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, Inhalte des Rechtsgutachtens
in keiner Weise in das Verfahren eingeführt hat und ein solches bis zur
Einlegung der Beschwerde nicht erwähnt hat. Dies indiziert aus Sicht des
Senats, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter dem von ihnen
bedeutsamen Rechtsgutachten nicht die erforderliche Beachtung im Rahmen der
Prozessförderungspflicht bis zum Termin am 10.07.2024 gewidmet haben.
Die Säumnis
seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2
ZPO zurechnen lassen.
3.
Die Verhängung
einer Gebühr nach § 38 Abs. 1 GKG ist auch nicht aus anderen Gründen
ausgeschlossen oder der Höhe nach zu beanstanden.
Das
Beschwerdegericht hat die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang zu
überprüfen und ist insbesondere auch bei dem vom Ausgangsgericht ausgeübten
Ermessen nicht auf eine Kontrolle von Ermessensfehlern beschränkt (OLG München,
Beschluss v. 17.07.2000 – 11 W 2003/00; vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v.
30.11.2023 – 8 W 2318/23 – Rn. 23; BeckOK KostR/Laube, 46. Ed. 1.7.2024 GKG
§ 69 Rn. 40, § 68 Rn. 151 m.w.N.).
Danach stellt
sich die Ermessensausübung des Landgerichts im Ergebnis als zutreffend dar und
deckt sich mit der durch den Senat eigenständig vorgenommenen Prüfung.
Zwar kommt die
Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG nicht in Betracht, wenn
das Gericht die Verzögerung durch geeignete Maßnahmen hätte vermeiden können
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 – 6 W 1/15 – Rn. 28 m.w.N.). Hier ist
das Landgericht seiner Prozessförderungspflicht indes in jeder Hinsicht durch
eine stringente Verfahrensführung nachgekommen.
Die Dauer des
Verfahrens war vom Eingang der Klage bis zum ersten Termin mit sieben Monaten
vorbildlich kurz. Vor diesem Hintergrund fällt die durch den Kläger verursachte
Verzögerung der abschließenden Entscheidung um zwei Monate ins Gewicht und
stellt nicht nur einen als unerheblich zu bewertenden kurzen Zeitraum dar.
Der Senat
verkennt nicht, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter das
Klageverfahren im Übrigen zügig betrieben haben. Hierdurch wird jedoch die
durch die Klägerseite verschuldete Verzögerung nicht aufgehoben.
Die Auferlegung
einer Verzögerungsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 1,0 begegnet
ebenfalls keinen Bedenken. Eine volle Gebühr entspricht gemäß § 38
Abs. 1 Satz 1 GKG dem Regelfall. Eine Ermäßigung steht im Ermessen
des Gerichts und soll deshalb die Ausnahme bilden (OLG Düsseldorf, Beschluss v.
27.11.2015 – 1 W 47/15 – Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 – 6 W
1/15 – Rn. 33 m.w.N.). Umstände, die im vorliegenden Fall eine Ermäßigung der
Gebühr rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Höhe der Gebühr ist
auch in Anbetracht der eingetretenen Verzögerung gerechtfertigt.
4.
Die
Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 69 Satz 2, 66 Abs. 8
GKG.
Die
Wertfestsetzung erfolgt mit Rücksicht auf die anwaltlichen Gebühren nach dem
für die Hauptsache maßgeblichen Gegenstandswert, Nr. 3500 RVG VV. Der
Beschwerdewert richtet sich nach dem Betrag der auferlegten Verzögerungsgebühr
(Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, RVG VV 3200 Rn. 10;
Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG § 38 Rn. 21).
Danach war der Wert hier auf 601,- EUR festzusetzen.
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