Am 27.09.2004 errichteten die Eheleute eine notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und uneingeschränkten Erben einsetzten. Der Längerlebende sollte durch die Beteiligten (ihre Kinder) zu gleichen Teilen beerbt werden; im Falle des Vorversterbens eines der Kinder sollten dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten, für die Beteiligte zu 4, die keine Ankömmlinge hatte, sollte deren Anteil den übrigen Beteiligten bzw. deren Abkömmlingen anwachsen. Weiter wurde im Testament aufgenommen, dass derjenige Erbe, der nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, nach dem Zuletztversterbenden auch lediglich seinen Pflichtteil verlangen könne und im Übrigen der freiwerdende Nachlass den übrigen Beteiligten bzw. deren Abkömmlingen zu gleichen Teilen zufließen sollte, die im ersten Erbgang keinen Pflichtteil verlangten.
2014 verstarb der Vater, der Eigentümer eines Grundstücks war; die Mutter wurde als Eigentümerin Im Grundbuch eingetragen. In 2022 verstarb die Mutter. Am 09.05.2023 schlossen die Beteiligten einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag, demzufolge der Beteiligte zu 3 das Grundstück übernehmen sollte; die Eigentumsänderung wurde bewilligt und beantragt und am 15.06.2023 beantragte die Notarin die Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt erließ am 28.06.2023 eine Zwischenverfügung, da das Testament als Erbnachweis nicht genüge, da dieses eine Pflichtteilsstrafklausel enthalte. Der Erbnachweis könne durch Vorlage eines Erbscheins oder durch notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen aller Erben, dass keiner von ihnen nach dem Tod des Erstverstorbenen den Pflichtteil geltend gemacht habe, erfolgen. Daraufhin formulierte die Notarin eine Erklärung „Zur Vorlage bei dem Amtsgericht … - Grundbuchamt -“, „dass nach dem Tod des Erstversterbenden unserer Eltern – keinerlei Pflichteilsansprüche geltend gemacht worden seien“ und sie damit die Mutter zu je 1/5 beerbt hätten. Sodann versicherten die Beteiligten, über die Folgen einer vorsätzlich oder fahrlässig abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt worden zu sein und versicherten die Richtigkeit der Erklärung an Eides statt. Diese Erklärung sandte sie den Beteiligten mit dem Hinweis, dass die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form abzugeben sei und in Hessen daher entweder die Unterschrift durch ein Ortsgericht oder einen Notar beglaubigt werden müsse, wobei sie aus Kostengründen zur Beglaubigung durch das Ortsgericht anriet. Die Beteiligten ließen ihre Unterschrift (vier Beteiligte in Hessen durch den Ortsgerichtsvorsteher, ein Beteiligter in Baden-Württemberg durch einen Notar) beglaubigen. Die Schriftstücke wurden bei dem Grundbuchamt eingereicht.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 16.08.2023 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass das Eintragungshindernis nicht behoben worden sei. Die eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Miterben seien in notarieller Form vorzulegen, Unterschriftsbeglaubigen würden nicht ausreichen. Die Notarin legte gegen die Zwischenverfügung Beschwerde für die Beteiligten ein. Dieser half das Grundbuchamt nicht ab und leget die Beschwerde zur Entscheidung dem Oberlandesgericht (OLG) vor, welches sie zurückwies. Es sah die Beschwerde zwar als zulässig, in der Sache als nicht begründet an.
Die nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO veranlasste Zwischenverfügung sei zutreffend durch ein Eintragungshindernis veranlasst worden, da nicht mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Mitteln nachgewiesen worden sei, dass die die Eigentumsübertragung bewilligenden Beteiligten in Erbengemeinschaft die Eigentümer seien, deren Recht durch die Übertragung betroffen würde.
Die Bewilligung müsse gem. § 19 GBO durch denjenigen erfolge, dessen Recht betroffen sei. Damit müssten die Bewilligenden die Erben der noch im Grundbuch eingetragen Mutters ein. Der Nachweis habe grundsätzlich durch öffentliche Urkunden zu erfolgen, § 28 Abs. 1 GBO. Ein Nachweis der Erbfolge könne durch einen Erbschein oder (vorliegend nicht in Betracht kommend) ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden, aber auch, beruhe die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten sei, durch die Verfügung von Todes wegen, die die Erbfolge nachweise, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.
In Form des notariellen Testaments läge eine öffentliche Urkunde vor. Allerdings würde dieses die Erbfolge nicht nachweisen, da aus ihm nicht ersichtlich sei, ob nach dem Tod des Vaters ein Pflichtteil begehrt wurde und damit Erben der Mutter ausgeschieden seien. Sollten alle Beteiligten ihren Pflichtteil nach dem Tod des Vaters geltend gemacht haben, wäre nicht ersichtlich, dass die Berechtigten die Eigentumsübertragung bewilligt hätten. Dieser Fall sei im Testament nicht geregelt worden und deshalb seien zwei Auslegungsmöglichkeiten gegeben: Entweder greife die gesetzliche Erbfolge, dann wäre der Nachweis nicht durch Testament erbracht, oder es erben die Abkömmlinge der eingesetzten Erben, dann hätten nicht die Berechtigten die Eigentumsänderung bewilligt.
Das OLG setzte sich sodann damit auseinander, wie der Nachweis einer (hier) negativen Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils erfolgen kann und vertritt mit einer verbreiteten Ansicht in der Rechtsprechung die Auffassung, dass dafür die von einem Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherung genüge (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011 - I-15 W 242/11-; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.08.2012 - 2 W 138/12 -). Im Regelfall habe nur die eidesstattliche Versicherung einen hinreichenden Beweiswert, da im Unterschied zur einfachen Erklärung nur die falsche Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB strafbar sei. In Ansehung des zu erreichenden Beweiswertes nach § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GBO müsse die Erklärung eine möglichst hohe Gewähr der inhaltlichen Richtigkeit bieten; die eine Erklärung falschen Inhalts sei nicht ohne weiteres strafbar und biete daher nicht dieselbe und damit ausreichende Gewähr für die Richtigkeit wie die notarielle Erklärung (anders u.a. OLG Schleswig, Beschluss vom 16.08.2024 - 2x W 46/24 -).
Es sei auch erforderlich, dass die Erklärung von einem Notar aufgenommen wird, da nur dann von einer angemessenen Belehrung über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung ausgegangen werden könne (§ 38 Abs. 2 BeurkG). Diese Belehrung sie erforderlich, um den dargelegten notwendig möglichst hohen Beweiswert zu erzielen. Erfolge lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar, bestünde nach § 49 Abs. 2 BeurkG keine Beratungspflicht. Eine anderweitig vorformulierte Belehrung, wie hier, biete schon wegen der fehlenden Möglichkeit zu Rückfragen (der Erklärenden an den Notar) keine der Aufnahme durch den Notar gleichwertige Alternative.
OLG Frankfurt, Beschluss
vom 12.09.2024 - 20 W 212/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten
sind Kinder der Eheleute Vorname1 A und Vorname2 A. Eine weitere Tochter der
Eheleute, Frau Vorname3 A, war am XX.XX.2003 kinderlos verstorben. Herr
Vorname1 A war als Eigentümer des oben bezeichneten Grundbesitzes, des
Grundstücks Straße1 9 in Stadt1, im Grundbuch eingetragen.
Die Eheleute A
errichteten am 27.09.2004 ein notarielles gemeinschaftliches Testament (UR-Nr.
…/2004 des Notars E in A; Bl. 6/4 ff. d.A.). Darin setzten sie sich gegenseitig
zu alleinigen und uneingeschränkten Erben ein. Der Längerlebende sollte beerbt
werden durch die Beteiligten zu gleichen Teilen. Im Falle des Vorversterbens
eines Beteiligten sollten dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten, bezüglich
der Beteiligten zu 4, die keine Abkömmlinge hatte, sollte der Erbteil den
übrigen Beteiligten beziehungsweise deren Abkömmlingen anwachsen. Weiter heißt
es in dem Testament:
Sollte einer unserer Erben […] nach dem Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so soll er auch nach dem Zuletztversterbenden lediglich den Pflichtteil erhalten. Der frei werdende Nachlass fließt dann den übrigen Miterben, die kein Pflichtteilsanspruch haben, zu gleichen Teilen zu.
Herr Vorname1 A
verstarb am XX.XX.2014. Als Eigentümerin des Grundstücks wurde daraufhin am
08.08.2014 Frau Vorname2 A eingetragen. Frau Vorname2 A verstarb am XX.XX.2022.
Die Beteiligten
schlossen am 09.05.2023 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag
(UVZ-Nr. … der Notarin G in Stadt2, ihrer jetzigen Bevollmächtigten; Bl. 6/14
ff. d.A.). Gemäß diesem Vertrag soll der Beteiligte zu 3 das Grundstück
übernehmen. Die Eintragung der Eigentumsänderung wurde bewilligt und beantragt.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2023 beantragte die Notarin die Wahrung der
Eigentumsumschreibung (Bl. 6/13 d.A.).
Am 28.06.2023
hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen (Bl. 6/16 f. d.A.). Das
Testament genüge als Erbnachweis für die Grundbuchberichtigung nicht, weil es
eine Pflichtteilsstrafklausel enthalte. Der Erbnachweis könne erbracht werden
durch Vorlage eines Erbscheins oder durch notariell beurkundete eidesstattliche
Versicherungen aller Erben, dass keiner von ihnen nach dem Tod des
Erstverstorbenen den Pflichtteil geltend gemacht habe.
Daraufhin
versandte die Notarin am 04.07.2023 an die Beteiligten vorformulierte
Erklärungen, die auszugsweise lauten (Bl. 6/22R,23R,24R,25R,26R d.A.):
Zur Vorlage bei
dem Amtsgericht Stadt2 - Grundbuchamt - bestätigen wir, die unterzeichnenden
[Beteiligten],
dass nach dem
Tode des Erstversterbenden unserer Eltern […] keinerlei Pflichtteilsansprüche
geltend gemacht worden sind und es somit bei der Erbfolge nach [dem Testament]
geblieben ist, d.h. wir haben unsere verstorbene Mutter zu gleichen Teilen,
somit zu je 1/5 beerbt.
Nachdem wir über die strafbaren Folgen einer vorsätzlich oder fahrlässig abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt worden sind, VERSICHERN wir hiermit AN EIDES STATT, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind.
In dem
Begleitschreiben der Notarin (Bl. 6/31 d.A.) heißt es:
Diese Erklärung
- nach dem anliegenden Muster - ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben,
in Hessen daher entweder durch Beglaubigung der Unterschrift durch das
Ortsgericht oder einen Notar, wobei ich aus Kostengründen empfehle, die
Beglaubigung durch das Ortsgericht vornehmen zu lassen.
Ich weise
ausdrücklich belehrend darauf hin, dass eine vorsätzlich oder fahrlässig falsch
oder unrichtig abgegebene Eidesstattliche Versicherung strafrechtliche
Konsequenzen hat und empfehle daher ausdrücklich, die Unterschrift nur dann zu
leisten, wenn der Inhalt der Erklärung zutreffend ist.
Die Erklärungen
wurden von den Beteiligten jeweils einzeln unterzeichnet und öffentlich
beglaubigt, bei den Beteiligten zu 1, 3, 4, 5 durch den Ortsgerichtsvorsteher
(Bl. 6/22,24,25,26 d.A.), bei der in Baden-Württemberg lebenden Beteiligten zu
2 durch den Ratsschreiber (Bl. 6/23 d.A.).
Mit weiterer
„Zwischenverfügung“ vom 16.08.2023 (Bl. 6/28 d.A.) hat das Grundbuchamt
mitgeteilt, das mit der Verfügung vom 28.06.2023 mitgeteilte
Eintragungshindernis sei nicht behoben. Die anstelle eines Erbscheins
vorzulegenden eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Miterben seien in
notarieller Urkunde vorzulegen. Die Unterschriftsbeglaubigung reiche nicht aus,
die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen sei fraglich.
Mit Schriftsatz
vom 16.09.2023 hat die Notarin Beschwerde eingelegt (Bl. 6/36 d.A.). Es gebe
keinen Grund, die vorgelegten Urkunden nicht als wirksam anzuerkennen. Bei der
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung von Miterben bedürfe es zur
Wirksamkeit keiner notariellen Beurkundung. In Hessen seien auch Ortsgerichte
befugt, öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften vorzunehmen. Diese seien
ausreichend. Die durch das Grundbuchamt geforderte Belehrung müsse nicht
zwingend in der Urkunde enthalten sein, sie könne auch, wie vorliegend, von der
Amtsperson, in diesem Fall die den Kaufvertrag beurkundende Notarin, in einem
separaten Schreiben erfolgen. Dies sei hier geschehen.
Mit Beschluss
vom 04.10.2023 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 6/39
d.A.). Bei den öffentlich beglaubigten Urkunden handele es sich nicht um
notarielle Urkunden, sondern um Privaturkunden, welche als eidesstattliche
Versicherungen nicht ausreichten.
II.
Die Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die
Beschwerde ist zulässig.
a) Die
Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Entscheidungen des
Grundbuchamts im Sinne der Vorschrift sind auch Zwischenverfügungen nach
§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO (Senat v. 13.05.2024 - 20 W 65/24,
Juris-Rn. 19; OLG Dresden v. 10.06.2024 - 17 W 345/24, Juris-Rn. 6; OLG München
v. 26.08.2024 - 34 Wx 126/24 e, Juris-Rn. 13).
Gegenstand der
Beschwerde ist hier nur die Zwischenverfügung vom 28.06.2023, die mit dem
Schreiben vom 16.08.2023, ungeachtet der Bezeichnung als „Zwischenverfügung“,
lediglich näher begründet worden ist.
b) Als
Beschwerdeführer sind die Beteiligten anzusehen, nachdem sich die Notarin
darauf beschränkt hat, Beschwerde einzulegen, ohne die Personen zu bezeichnen,
für die sie handelt. Fehlt eine solche Angabe, so sind als Beschwerdeführer
grundsätzlich alle Antragsberechtigten anzusehen (OLG München FamRZ 2024, 609;
OLG Nürnberg NJWRR 2024, 1012, 1013; OLG Braunschweig v. 06.08.2024 - 2 W
35/24, Juris-Rn. 6). Antragsberechtigt sind hier gemäß § 13 Abs. 1
Satz 2 GBO die Beteiligten. Da sich im Antragsverfahren die
Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht deckt, auch im Fall der
Zwischenverfügung (vgl. OLG Karlsruhe ZWE 2024, 30 f.; KG Rpfleger 2024, 457,
458), sind die Beteiligten auch beschwerdeberechtigt.
2. Die
Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Zwischenverfügung ist gemäß § 18
Abs. 1 Satz 1 GBO veranlasst. Der beantragten Eintragung steht das
Hindernis entgegen, dass nicht mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Mitteln
nachgewiesen ist, dass die die Eigentumsübertragung bewilligenden Beteiligten
in Erbengemeinschaft die Eigentümer sind, deren Recht durch die Übertragung
betroffen wird. Dieses Hindernis kann durch einen Erbschein oder durch von
einem Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherungen sämtlicher Beteiligten
beseitigt werden.
Nach § 19
GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr
betroffen wird. Im vorliegenden Fall sind dies die Erben der noch im Grundbuch
eingetragenen Frau Vorname2 A. Die Beteiligten, die die Eigentumsübertragung
bewilligt haben, müssten also die Erben sein, zumindest müssten die Erben unter
ihnen sein.
Gemäß § 29
Abs. 1 GBO bedarf es grundsätzlich des Nachweises der Voraussetzungen der
Eintragung durch öffentliche Urkunden. Dabei kann der Nachweis der Erbfolge
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO nur durch einen Erbschein oder ein -
hier nicht in Betracht kommendes - Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden,
es sei denn, die Erbfolge beruht auf einer Verfügung von Todes wegen, die in
einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, wobei die Erbfolge durch die
Verfügung von Todes wegen nachgewiesen sein muss (§ 35 Abs. 1
Satz 2 GBO).
a) Eine
Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde liegt hier mit dem
notariellen Testament zwar vor, aber das Testament als solches vermag die
Erbfolge nicht nachzuweisen, da aus ihm nicht ersichtlich ist, ob Beteiligte
nach dem Tod des Herrn Vorname1 A den Pflichtteil verlangt haben und damit
gemäß der Pflichtteilsstrafklausel des Testaments als Erben der Frau Vorname2 A
ausgeschieden sind.
Zwar wäre es
möglicherweise unschädlich, wenn einer oder mehrere der Beteiligten aufgrund
der Pflichtteilsstrafklausel als Erben ausgeschieden wären, weil dann der
Nachlass den übrigen Miterben angefallen wäre und damit noch immer die
Berechtigten, welche dies auch immer dann wären, die Eigentumsübertragung
bewilligt hätten. Jedenfalls wenn alle Beteiligten den Pflichtteil geltend
gemacht hätten, wäre aber nicht mehr nachgewiesen, dass die Berechtigten die
Eigentumsübertragung bewilligt haben.
Das Testament
regelt den Fall, dass alle für den zweiten Erbfall eingesetzten Erben nach dem
ersten Erbfall den Pflichtteil geltend machen, nicht ausdrücklich. Für den
zweiten Erbfall sind dann zwei Auslegungsmöglichkeiten denkbar. Entweder greift
gesetzliche Erbfolge ein, dann wäre der Nachweis der Erbfolge nicht durch das
Testament erbracht. Oder es erben die Abkömmlinge der eingesetzten Erben, dann
hätten nicht die Berechtigten die Bewilligung erklärt.
b) Zum
Nachweis der (negativen) Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils
kann auch eine von einem Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherung
genügen (OLG Hamm NJWRR 2011, 1097, 1098 f.; OLG Hamm Rpfleger 2012, 67, 70;
OLG Braunschweig DNotZ 2013, 125, 126; Senat FamRZ 2014, 339, 341; Senat FamRZ
2013, 1688, 1690; OLG Hamm FGPrax 2015, 201, 202; OLG Hamm FamRZ 2016, 752;
anders noch Senat FamRZ 2011, 1591, 1594).
aa) Der
Senat ist der Ansicht, dass im Regelfall nur eine eidesstattliche Versicherung
einen hinreichenden Beweiswert hat, da im Unterschied zu einer einfachen
Erklärung nur die falsche Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB
strafbar ist.
Um einen
Beweiswert zu erreichen, der den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen des
Erbscheins (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) und der Verfügung von Todes
wegen in öffentlicher Urkunde (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO)
nahekommt, muss die Erklärung eine möglichst hohe Gewähr der inhaltlichen
Richtigkeit bieten. Eine einfache Erklärung falschen Inhalts ist im Gegensatz
zur falschen Versicherung an Eides Statt nicht ohne weiteres strafbar und
bietet deshalb nicht dieselbe und damit keine ausreichende Wahrheitsgewähr (a.A.
OLG Schleswig v. 16.08.2024 - 2x W 46/24, Juris-Rn. 16 f.; nur auf einfache
Erklärung abstellend, ohne die Frage ausdrücklich anzusprechen, BGH FamRZ 2016,
2006 Rn. 8; BGH NJWRR 2022, 657 Rn. 6; OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 1428, 1430).
Die
Gegenauffassung, wonach eine eidesstattliche Versicherung in der vorliegenden
Konstellation kein taugliches Beweismittel sein soll, weil sie in der GBO nicht
vorgesehen und damit nicht strafbewehrt sei (OLG Schleswig v. 16.08.2024 - 2x W
46/24, Juris-Rn. 28 ff.), beruht auf einem Zirkelschluss. Richtig ist, dass die
falsche Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB nur strafbar ist, wenn
sie vor einer zur Abnahme einer solchen Versicherung zuständigen Behörde
abgegeben wird. Zum Begriff der Zuständigkeit im Sinne des § 156 StGB
gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme
eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, dass die betreffende
Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem
Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht
völlig wirkungslos ist (BGHSt 13, 154, 155; BGH v. 18.01.2011 - 4 StR 611/10).
Wenn gegenüber dem Grundbuchamt zum Nachweis der fehlenden Geltendmachung des
Pflichtteils eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgegeben werden
kann, darf sie selbstverständlich gegenüber dem Grundbuchamt auch abgegeben
werden.
bb) Der
Senat hält es auch für erforderlich, dass die eidesstattliche Versicherung von
einem Notar aufgenommen wird (nicht ausdrücklich auf die Aufnahme durch einen
Notar abstellend OLG München FamRZ 2013, 1042, 1043; Senat FamRZ 2014, 1143,
1145). Nur in diesem Fall kann von einer angemessenen Belehrung über die
Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung ausgegangen werden (§ 38
Abs. 2 BeurkG). Diese Belehrung ist erforderlich, um den, wie oben
dargelegt, notwendigen möglichst hohen Beweiswert der Erklärung zu erzielen.
Im Fall der
bloßen Unterschriftsbeglaubigung, selbst durch einen Notar, besteht hingegen
nach § 40 Abs. 2 BeurkG keine derartige Beratungspflicht. Auch eine
anderweitig vorformulierte Belehrung über die Strafbarkeit, wie sie im
vorliegenden Fall dem Grundbuchamt angeboten wurde, bietet schon aufgrund der
fehlenden Möglichkeit zu Rückfragen keine der Belehrung durch einen Notar bei
der Aufnahme der Erklärung gleichwertige Alternative.
3. Eine
Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1
GNotKG entbehrlich. Zu einer abweichenden Entscheidung besteht keine
Veranlassung.
4. Die
Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 Abs. 2 Satz 1
GBO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.
5. Der Geschäftswert entspricht den Kosten der notariellen Aufnahme fünf eidesstattlicher Versicherungen (5 • 1,0-Gebühr gemäß Nr. 23300 GNotKGKV bei einem Nachlasswert von bis zu 410.000 €; der Nachlasswert entspricht der Angabe in dem Erbauseinandersetzungsvertrag).
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