Dienstag, 10. März 2020

Restschuldbefreiung im (Regel-) Insolvenzverfahren: Wer kann Versagung beantragen ?


Der Schuldner A. beantragte im Juni 2015 das im Juli 2015 eröffnete (Regel-) Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Er beantragte die Restschuldbefreiung. In dem von ihm erstellten Gläubigerverzeichnis führte er die beteiligte S. nicht auf, die auch ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmeldete.  Nach dem Schlusstermin vom 08.06.2016 wurde das Insolvenzverfahren am 12.07.2016 aufgehoben. Die S. beantragte mit Schreiben vom 29.11.2017, dem Schuldner A. die Restschuldbefreiung zu versagen, §§ 297a, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, wobei sie zur Begründung ausführte, sie habe aus dem Jahr 2010 offene Steuerforderungen in Höhe von € 2.400,00 und auf ihren Antrag habe der Schuldner in 2015 die Vermögensauskunft nach § 802s ZPO abgegeben. Er habe die Benennung der S. als beteiligte des Insolvenzverfahren vorsätzlich, jedenfalls grob fahrlässig verschwiegen, wobei sie erst in 2017 von dem Insolvenzverfahren erfahren habe.

Der Antrag der Gläubigerin wurde vom Insolvenzgericht zurückgewiesen, ebenso wie die dagegen von ihr erhobene Beschwerde vom Beschwerdegericht. Auch auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin half dem der BGH nicht ab.

Der BGH folgte der Ansicht der Vorgerichte, dass den Antrag, die Restschuldbefreiung nach § 297a InsO zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstelle, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt, nur Insolvenzgläubiger beantragen könnten, die durch rechtzeitige Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt sind.

Das Gesetz stelle nah dem Wortlaut der seit 01.07.2014 geltenden Gesetzesänderung, mit der die Rechte der Gläubiger gestärkt werden sollten,  Fassung des § 297a InsO darauf ab, dass es sich um einen Insolvenzgläubiger handele, wobei der Begriff des Insolvenzgläubigers nicht die Anmeldung der Forderung zur Tabelle voraussetze, sondern lediglich, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vermögensanspruch gegen den Schuldner bestünde (§ 38 InsO). Die Gesetzessänderung habe bewirkt, dass der Versagungsantrag auch schon vor dem Schlusstermin gestellt werden könne, aber auch dann nach dem Schlusstermin, wenn sich erst nach diesem herausstelle, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen habe. Nach der Neuregelung des § 290 Abs. 1 InsO seien aber nur Gläubiger antragsberechtigt, die ihre Forderung zur Tabelle angemeldet hätten. Nach der Gesetzesbegründung soll die Grundnorm des § 290 Abs. 1 InsO auch für die weiteren Versagungs- und Widerrufsnormen der §§ 296, 297, 297a  und 303 InsO gelten. Diese Entstehungsgeschichte, die auf der bisherigen Rechtsprechung zur alten Gesetzesfassung basiere, müsste beachtet werden (entgegen AG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2017 - 68g IK 757/15 -).  

Insolvenzgläubiger, die wie die S. nicht in dem vom Schuldner errichteten und eingereichten Insolvenzverzeichnis aufgelistet seien, seien allerdings nicht schutzlos. Sie könnten durch öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses Kenntnis erlangen. Erführen sie von dem Insolvenzverfahren erst zu einem Zeitpunkt,  zu dem eine Forderungsanmeldung nicht mehr möglich sei, könnten sie versuchen, einen anderen Gläubiger, dessen Forderung rechtzeitig angemeldet wurde, dazu zu bewegen, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Gelinge dies nicht, bliebe ihnen die Möglichkeit bei Vorliegend er Voraussetzungen den Schuldner auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom ß7.05.2015 - 4 W 9/15 -; BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 16/08 -); die Leistungsklage kann nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens erhoben werden (OLG Saarbrücken aaO.).

BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - IX ZB 55/18 -

Montag, 9. März 2020

Der vom Wohnraummietvertrag isolierte Stellplatzmietvertrag und die Krux mit der Schriftform


Im Kern streiten die Parteien um die Frage, ob die Kündigung eines Stellplatzmietvertrages bei nicht schriftlicher vereinbarter Vertragsdauer mit ordentlicher Kündigungsfrist möglich ist. Hintergrund (verkürzt wiedergegeben) war der Mietvertrag aus 1990 des (inzwischen verstorbenen) Ehemanns der Beklagten mit seinem damaligen Vermieter der Wohnung über einen Einstellplatz. Die Beklagte heiratete den Mieter 1993 und zog mit in die Wohnung ein. In 2005 verstarb der Ehemann der Beklagten.  Die Beklagte blieb in der Wohnung wohnen und nutzte den Stellplatz weiter, zahlte auch dafür das zuvor mit ihrem Ehemann bereits vereinbarte Entgelt. Die Klägerin erwarb in  2016 eine Eigentumswohnung, die mit dem Sondernutzungsrecht zu der hier fraglichen Stellplatz verbunden war. Sie kündigte den Stellplatzmietvertrag und begehrte das Unterlassen der Nutzung durch die Beklagte. Ihre Klage war im Berufungsrechtszug erfolgreich; die (zugelassene) Berufung der Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen.

Grundsätzlich würde gelten: Für den Fall, dass der Vermieter eines in einem einheitlichen Vertrag vermieteten Stellplatzes und einer Wohnung ist, einen Teil des Mietobjekts abtrennt und veräußert, tritt der Erwerber des Stellplatzes ebenfalls in den Mietvertrag ein. Gleiches gilt, wenn der Mieter von vornherein mittels zweier voneinander getrennter Verträge mit dem gleichen Vermieter von die Wohnung und den Stellplatz anmietet und sodann der Vermieter Wohnung und Stellplatz getrennt veräußert.  

Der BGH ging davon aus, dass es sich bei dem Stellplatz um jenen im schriftlichen Mietvertrag mit dem Ehemann der Beklagten handeln würde. Allerdings würden hier Wohnraummietvertrag und Stellplatzmietvertrag keine rechtliche Einheit bilden, weshalb der Übergang des Wohnraummietvertrages auf die Beklagte gem. § 563 BGB (Eintrittsrecht bei Tod des Mieters) nicht auch zu einem Übergang des Stellplatzvertrages geführt habe. Zwar sei nach dem Tod des Ehemanns der Beklagten von einem konkludenten Abschluss eines Stellplatzvertrages zwischen dem Vermieter und der beklagten auch zu den Bedingungen des Stellplatzvertrages auszugehen, da weiterhin eine Nutzung erfolgte und die Miete gezahlt worden sei und die Beklagte auch als Mieterin angeschrieben worden sei. Allerdings sei der Stellplatzmietvertrag gem. §§ 578, 576 BGB gesondert von der anderweitig zugeordneten Wohnung auf die Klägerin übergegangen (nicht die Wohnung). Es habe sich um einen vom Wohnraummietvertrag isolierten Stellplatzvertrag zwischen dem verstorbenen Ehemann der Beklagten und dem damaligen Vermieter gehandelt; eine Verbindung beider Verträge sei nicht vereinbart gewesen.

Zwar sei der ursprüngliche schriftliche Mietvertrag über den Stellplatz über eine längere Zeitdauer als ein Jahr abgeschlossen gewesen, wie die Staffelung des Mietzinses in dem Vertrag zeige. Der mit der Beklagten konkludent neu abgeschlossene Mietvertrag wahre aber nicht die Verträge mit einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr vorgesehene Schriftform, §§ 578, 550 BGB, mit der Folge, dass er ordentlich nach § 580a BGB kündbar sei. Der Umstand, dass davon auszugehen sei, dass der neue Vertrag der Beklagten mit dem Vermieter nach dem Ableben ihres Ehemanns die gleichen Bedingungen enthalte, wie der Vertrag mit ihrem Ehemann, ändere daran nichts. Es ermangelt an einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde. Die Beklagte habe erst (und damit verspätet und unbeachtlich) im Revisionsverfahrens geltend gemacht, sie sei Erbin ihres verstorbenen Ehemanns geworden und als solche Rechtsnachfolgerin von ihm im (schriftlichen) Mietvertrag über den Stellplatz.

BGH, Urteil vom 15.01.2020 - XII ZR 46/19 -

Sonntag, 8. März 2020

Unfallversicherung: Krankenhaustagegeld auch bei Reha ?


Unfallversicherungen werden abgeschlossen, um bei einem Unfall, unabhängig  auch von einer Ersatzpflicht eines Dritten, für die medizinischen Folgen desselben abgesichert zu sein. Die Klägerin begehrte von der Beklagten aus der bei dieser bestehenden Unfallversicherung Krankenhaustagegeld. Nach dem dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (NBA-AUB 95) verpflichtete sich die Beklagte für jeden Tag, den sich der Versicherte „wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung“ befindet auf längstens fünf Jahre ein Krankenhaustagegeld zu zahlen (§ 7 IV 1). Der Anspruch sollte entfallen bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten (§ 7 IV 2).

Die Klägerin, die einen Unfall durch Sturz von einer Leiter behauptete und deshalb in 2011 an der Wirbelsäule operiert worden sein soll, behauptete einen medizinisch notwendigen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, da die Beschwerden nach der Operation nicht verschwunden seien, und machte deshalb für die Dauer des Reha-Aufenthalts Krankenhaustage geltend. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.  

Der BGH wies darauf hin, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer (VN) sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde. Es sei von einem VN ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse und damit von dessen Interessen auszugehen. Zunächst sei vom Wortlaut auszugehen; der mit den Bedingungen verfolgte Zweck und Sinnzusammenhang der Klauseln  sei zusätzlich zu berücksichtigen, soweit er für den VN erkennbar sei (st. Rspr.; z.B. BGHZ 123, 83).

In Ansehung des Interesses des VN könnten bei Risiko- und Leistungsausschlussklauseln der Versicherungsschutz nicht weiter gekürzt werden (und deshalb eng auszulegen), als es der erkennbare Zweck der Klausel gebiete. Danach aber erfasse die Klausel, mit der Krankenhaustagegeld zugesagt wurde, keine Aufenthalte in Reha-Kliniken.

Reha-Kliniken sind allerdings in dem Ausschlusstatbestand des § 7 IV 2 nicht benannt. Das aber steht nach Auffassung des BGH dem Ausschluss hier nicht entgegen. Eine Reha-Klinik sei eine dem in § 7 IV. 2 benannten Sanatorium vergleichbare Einrichtung und dies auch für einen durchschnittlichen VN aufgrund allgemeinen Sprachgebrauchs ersichtlich. Der frühere Begriff des Sanatoriums sei heute teilweise durch den Begriff der Reha-Klinik als Synonym für Sanatorium ersetzt. Der VN würde erkennen, dass der Versicherer mit der Ausschlussklausel den Zweck verfolge, Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Der Aufenthalt in den in § 7 IV 2 benannten Einrichtungen sei typischerweise von längerer Dauer (was für die Frage der Gewährung von Krankenhaustagegeld von Bedeutung sei) und würde Feststellungen des Versicherer erschweren, ob es sich noch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder bereits um eine der allgemeinen Erholung dienende Maßnahme (für die Versicherungsschutz nach § 7 IV 2 entfällt) handele. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen würden eine Gruppe bilden, die sich deutlich von den Krankenhäusern unterscheide. Bei dem Krankenhaus stünden eine intensive und möglichst umfassende medizinische und ärztliche Betreuung und ärztliche Betreuung und eine darauf basierende Ausstattung im Vordergrund, demgegenüber bei Kur- und Sanatoriumsbehandlungen keine entsprechend intensive medizinische Betreuung durch Personal oder Geräten erforderlich sei. Danach würde auch ein VN Aufenthalte in der Reha-Klinik, in denen nach der ambulanten oder stationären Erstversorgung der Unfallverletzten auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers eine zusätzliche Behandlung zur Herstellung der vollen Leistungsfähigkeit erfolge. Dem „Aufenthalt in einem Sanatorium“ im Sinne der Ausschlussklausel gleichsetzen.

Der Umstand ärztlicher Betreuung im Sanatorium / Reha-Klinik ändere daran nichts, da diese nur für § 7 IV. 1 in Betracht käme, um Übrigen ansonsten § 7 IV. 2 keine Bedeutung hätte.

Auch käme es nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung (hier: Fachklinik) an, da nicht diese sondern der tatsächliche Charakter entscheidend sei.

Auch könne sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, die Behandlung in der Reha-Klinik habe einer Krankenhausbehandlung entsprochen. Entscheidend sei der Aufenthaltsort und nicht die Ausgestaltung der Behandlung im Einzelfall.

BGH, Urteil vom 08.01.2020 - IV ZR 240/18 -

Freitag, 6. März 2020

Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen Anwalt (oder: Rechtsschutzversicherung - des Anwalts Liebling ?)


Ist der Mandant mit Rechtsschutzversicherung der „1. Klasse-Patient mit Privatversicherung zur Chefarztbehandlung“ oder nicht ? Der rechtsschutzversicherte Mandant verursacht mehr Arbeit als jener, der nicht rechtsschutzversichert ist, da der Anwalt sich häufig mit zusätzlichen Anfragen des Versicherers beschäftigen muss. Hinzu kommt, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant häufig risikofreudiger ist, was aber auch zu einem Haftungsproblem des Anwalts führen kann, wenn dieser sich darauf einlässt und der Rechtsschutzversicherer nachher Schadensersatz begehrt.

Vorliegend wurde die beklagte Anwaltskanzlei für einen Versicherten der klagenden Rechtsschutzversicherung tätig und führte auch die Korrespondenz mit dem Versicherer. Die Klägerin erteilte jeweils auf Anfrage Deckungsschutz, zunächst für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, sodann für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs und leiste an die Anwaltskanzlei Kostenvorschüsse von insgesamt € 2.862,26. Im September 2016 erstatte die Kanzlei an den Versicherer kommentarlos einen  Betrag von € 1.309,41 und reagierte sodann nicht auf Anfragen des Versicherers zum Sachstand. Den sodann seitens des klagenden Rechtsschutzversicherers beauftragten Anwälten wurde lediglich die Ablehnung einer Auskunft mitgeteilt. Nach Klageerhebung und nachdem die Beklagten im Termin Angaben zum verfahren gemacht hatte, erklärte die Klägerin insoweit (einseitig) die Hauptsache für erledigt und begehrte im Übrigen noch den verzugsschaden in Form eigener Anwaltsgebühren. Der Klage wurde stattgegeben. Die Berufung und auch die zugelassene Revision wurden zurückgewiesen.

Die Klage sei, auch im Hinblick auf das von der Klägerin für erledigt erklärte Auskunftsbegehren, von Anfang an begründet gewesen und erst (mit der notwendigen Konsequenz der Hauptsacheerledigungserklärung) mit der Erklärung der beklagten im Termin vor dem Amtsgericht unbegründet geworden sei. Die Klägerin sei Inhaberin eines Auskunftsanspruchs nach § 666 BGB  gewesen, und zwar aus übergegangenem Recht gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.  Da es sich bei der Rechtsschutzversicherung auch um eine Sachversicherung handele, greife § 86 VVG zum Übergang eines Anspruchs des Versicherungsnehmers (VN) auf den Versicherer, der insoweit erfolge, als der Versicherer dem VN den Schaden ersetzt. Die Zahlung der Kostenvorschüsse stelle sich als Zahlung auf einen Schadens des VN dar. Insoweit ist der Anspruch des VN gegen den Gegner des VN auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Mit der Zahlung des Gegners an den vom VN bevollmächtigten Anwalt ginge der Auszahlungsanspruch des VN gegen den Anwalt (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB) gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Diese Zahlung hätten wzar die Beklagten an die Klägerin weitergeleitet, aber erst im Termin erklärt, es habe sich um die Leistung der Gegenseite gehandelt.

Dem Herausgabeanspruch folge der Auskunftsanspruch des VN gegen seinen Anwalt; es handele sich um ein Hilfsrecht analog §§ 412, 401 BGB. Das Auskunftsrecht habe sich sowohl auf den bereits ausgekehrten Betrag als auch den bisher nicht abgerechneten Betrag bezogen. Diesem Begehren des Rechtsschutzversicherers habe auch keine anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung nach §  43a Abs. 2 BRAO entgegen gestanden. Eine Entbindung von der Schweigepflicht könne ausdrücklich aber auch konkludent durch den Mandanten erklärt werden. Wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziere und der Mandant die Korrespondenz mit seinem Rechtsschutzversicherer seinem Anwalt überlasse, würde letzterer konkludent von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung in Ansehung der Abrechnung entbunden. Da nur so der Anwalt der dem Mandanten obliegenden Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer sachgerecht nachkommen könne.

Anmerkung: Was hier im Einzelnen die beklagte Anwaltskanzlei veranlasste, keine Auskünfte an den Rechtsschutzversicherer zu erteilen, lässt sich nicht erkennen. Hätte sie hier nicht für den Mandanten bei dem Rechtsschutzversicherer um Kostendeckung nachgesucht und die Korrespondenz mit diesem geführt, hätten sie jedenfalls auch nicht auf Aufforderungen desselben reagieren müssen. Die Interessenswahrnehmung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer stellt sich jedenfalls als gesondertes Mandat dar, welches der Anwalt gegenüber dem Mandanten abrechnen könnte. Da aber wohl die meisten Anwälte dies ohne zusätzliche Gebühren für den Mandanten übernehmen, wird man wohl einen Gebührenanspruch nur annehmen können, wenn der Mandant von seinem Anwalt vorab darauf hingewiesen wurde. Aber auch ohne eine gesonderte Beauftragung wird teilweise die Ansicht vertreten, der Anwalt müsse auf die Belange seines Rechtsschutzversicherten Mandanten (wenn ihm der bestand einer Rechtsschutzversicherung bekannt ist) Rücksicht nehmen, was auch bedeuten kann, dass er diesem z.B. bei Erteilung eines Klageauftrags anrät, zunächst Deckungsschutz einzuholen. Will er dies ausschließen, sollte er jedenfalls zur eigenen Sicherung den Mandanten bei Mandatserteilung darauf ausdrücklich hinweisen. Allerdings würde dies letztlich den Versicherer nicht notwendig hindern, Ansprüche wie hier (gleichwohl) geltend zu machen: Geht nämlich Zahlungsanspruch bei Vorleistung des Versicherers auf diesen nach § 86 VVG über, ist es nicht entscheidend, ob hier bereits ansonsten ein Kontakt zwischen Anwalt des VN und Versicherer bestand. Damit aber geht auch der Auskunftsanspruch des VN gegen den Anwalt auf den Versicherer über. Einzig könnte hier die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwalts dem begehrend es Versicherers entgegenstehen. Da man eine konkludente Einwilligung des VN in einem solchen Fall wohl nicht annehmen könnte, müsste sich der Versicherer zunächst die ausdrückliche Einwilligung des VN holen.

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19 -

Donnerstag, 5. März 2020

Feststellung des Schadensersatzanspruchs für künftige Schäden auch ohne Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ?


Die grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten stand fest. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Kläger ihm auch künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe, wurde vom Landgericht abgewiesen. Dabei stütze sich das Landgericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach ein unfallbedingter Dauerschaden mit funktionellen Auswirkungen nicht eingetreten sei und ein unfallbedingter Zukunftsschaden mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei. Die Berufung war erfolgreich.

Ausreichend sei (wie der BGH in seinem Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16 – festgehalten habe), dass ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben sei, der zu möglichen künftigen Schäden führen könne. Eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ sei danach als zusätzliches Begründetheitselement jedenfalls in den Fällen nicht erforderlich, in denen die Verletzung eines Rechtsguts iSv. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sei.  Es gäbe nach der Rechtsprechung des BGH aaO. keinen Grund, die Feststellung für weitere (künftige) Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu mache. Materiellrechtlich käme der Anspruch ohnehin nur zum Tragen, wenn der Schaden eintreten würde, weshalb es unbedenklich sei, bereits hetzt für diesen Fall die Ersatzpflicht festzustellen. Es käme auch nicht darauf an, ob es wahrscheinlich ist, dass der Geschädigte im Falle eines Eintritts dieses weiteren Schadens einen Anspruch auf eine kongruente Sozialleistung habe.

Von Relevanz ist die Entscheidung für den Fall, dass der künftige Schaden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eintritt und der Geschädigte keinen Feststellungsantrag gestellt hatte. 

OLG München, Urteil vom 21.02.2020 - 10 U 2345/19 -

Mittwoch, 4. März 2020

Kein Schadensersatz des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft bei „Rechtsmissbrauch“


Die Entscheidung des BGH, mit der die Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen wurde, ist kurz und in seiner Konsequenz nachhaltig.   

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Im Bereich des Wohnungseigentums des klagenden Wohnungs- bzw. Teileigentümers bestand Feuchtigkeit. Er verlangte von der Gemeinschaft Schadensersatz. Dem war vorangegangen, dass er einige Jahre zuvor (im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 14.04.2011) zwar keine konkrete Sanierungsmaßnahme, sondern eine Grundentscheidung der Gemeinschaft begehrte, dass sich diese mit der Feuchtigkeitssanierung seines Teileigentums befasst. Dieser Antrag in 2011 wurde abgewiesen und vom Kläger nicht angefochten.

Ob eine Anfechtungsklage Vorrang vor einem Schadensersatzanspruch habe (vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 23.02.2018 - V ZR 101/16 -) könne dahinstehen.  Grundsätzlich zulässig sei es gewesen, dass der Kläger in 2011 keine bestimmte Sanierungsmaßnahme von der Gemeinschaft verlangt habe, sondern nur eine Grundentscheidung, sich mit der Sanierung des Feuchtigkeitsschadens zu befassen, § 21 Abs. 4 WEG. Ein Schadensersatzanspruch scheitere also nicht daran, dass der Kläger keine konkrete Sanierungsmaßnahme verlangt habe.

Entscheidend sei vorliegend, dass der Kläger den Negativbeschluss im Jahr 2011 nicht angefochten habe und darüber hinaus sechs Jahre lang seinen Anspruch auch nicht weiterverfolgt habe und auch keine Klage auf Ersetzung  des von ihm in 2011 angestrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums gem. § 21 Abs. 8 WEG erhoben habe.

In seinem Urteil vom 23.02.2018 hatte der BGH festgehalten, dass grundsätzlich bei Ablehnung eines Beschlusses, eine Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum vorzunehmen, die ein Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt, Schadensersatzansprüche des betroffenen Wohnungseigentümers wegen einer verzögerten Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht ausgeschlossen sind, wenn er Anfechtungsklage und gleichzeitig in Bezug auf die begehrte Maßnahme Beschlussersetzungsklage erhebt, auch wenn er nachfolgend nicht gegen Vertagungsbeschlüsse ebenfalls Anfechtungsklage erhebt.

In Ansehung auf die fehlende Anfechtung des ablehnenden Beschlusses in 2011 und dem Fehlen einer Beschlussersetzungsklage und dem langen zuwarten sei sein jetziges Begehren auf Schadensersatz rechtsmissbräuchlich.

Anm.: Rechtsmissbrauch wird angenommen, wenn zwar jemand formal ein einklagbares Recht hat, mit dessen Ausübung aber nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen. Gleiches gilt nach der Entscheidung des BGH dann, wenn das Recht nicht ordnungsgemäß durchgesetzt wird, zu dem hier die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer zum Handeln gehört und die Verzögerung durch die Gemeinschaft nicht durch ihn durch Unterlassen der gebotenen Rechtsmittel (mit) zu vertreten ist. Der Kläger hätte also bereits den Beschluss von 2011 anfechten und Beschlussersetzungsklage erheben müssen, damit er einen durch die Verzögerung der notwendigen Sanierung entstehenden Schaden von den Eigentümern ersetzt verlangen kann, die an der positiven Beschlussfassung nicht mitwirkten.

BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - V ZR 63/19 -

Montag, 2. März 2020

Vollstreckung der Erteilung eines Buchauszugs und Erfüllungseinwand in der Zwangsvollstreckung


Der Gläubiger, der Handelsvertreter der Schuldnerinnen war, vollstreckte aus einem gegen die Schuldnerinnen titulierten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs. Nach dem Titel hatten die Schuldnerinnen  ihm „Buchauszüge vorzulegen, aus denen sich ergibt, … welche Verträge“ zwischen der Beklagten und den Kunden in einem bestimmten Postleitzahlengebiet und bestimmten Zeiträumen zustandegekommen und abgewickelt wurden, § 87c Abs. 2 HGB. Nach Ermächtigung einer Ersatzvornahme durch den Gläubiger begehrte dieser einen vom Landgericht zugesprochenen und zugunsten des Gläubigers titulierten Vorschuss von € 23.800,00. Im Rahmen der erfolgreichen Beschwerde hatten die Schuldnerinnen geltend gemacht, sie hätten bereits im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens auf Vorschussleistung auf Papier ausgedruckte und in Dateien gespeicherte Aufstellungen dem Gläubiger übermittelt.

Das OLG stellte fest, dass ein recht auf Vorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO entfallen sei, da die Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs beendet sei. Dem Erfüllungseinwand sei auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nachzugehen (BGH, Beschluss vom 05.06.2004 - IXa ZB 32/04 -; BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - IX ZB 42/14 -).

Auch wenn, wie der Gläubiger ausführte, die Schuldnerinnen dem Buchprüfer (der im Rahmen der Vollstreckung beauftragt wurde, keinen Zugang zu den Geschäftsbüchern gewährt habe, sei Erfüllung eingetreten, da nach Angaben der Schuldnerinnen diese alle im Titel benannten Angaben mitgeteilt hätten. Der Umstand, dass hier der Gläubiger zur Ersatzvornahme berechtigt sei (§ 887 Abs. 2 ZPO) würde die Pflicht, eine vertretbare Handlung (Erteilung des Buchauszugs) vorzunehmen, nicht in eine Pflicht wandeln, statt dessen nur noch die Ersatzvornahme zu dulden. Beide Pflichten (und damit Rechte) würden nebeneinander bestehen mit der Folge, dass mit Erfüllung des Schuldners durch eigenes Handeln seine Duldungspflicht entfalle.

Bei Streit darüber, ob erfüllt wurde, könne der Gläubiger den Erfüllungseinwand nicht dadurch erschüttern, dass eine die Lückenhaftigkeit behaupte. Ob die Mitteilungen den zu Vollstreckungen Verpflichtungen entsprechen hänge von der Art, dem Umfang und der Reichweite der titulierten Mitteilungspflicht ab. Die Handlungsvollstreckung sei in die Zuständigkeit des Prozessgerichts, nicht des Vollstreckungsgerichts gelegt worden (§§ 887 Abs. 1, 888 Abs. 1und 890 Abs. 1 S. 1 ZPO), was zeige, dass die Kenntnis der Rechtsgrundlage und der sie erfüllenden tatsächlichen Umstände für das Verständnis des Inhalts und Umfangs der titulierten Verpflichtung von Bedeutung sein dürfe. Damit sei die Sphäre des Erkenntnisverfahrens einerseits und des Zwangsvollstreckungsverfahrens andererseits nicht so streng voneinander getrennt wie bei einer zahlungs- oder Herausgabevollstreckung. Allerdings könne und dürfe der titulierte Anspruch auch hier nicht geprüft und damit auch weder erweitert oder eingeschränkt werden. Bei Uneinigkeit über die Erfüllung trage aber der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. § 362 BGB). Er müsse also, schulde e einen Buchauszug, darlegen, dass es über das Mitgeteilte hinaus keine weiteren Geschäfte gegeben habe, aus denen ein Provisionsanspruch folgen könne. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit des Nachweises negativer Tatsachen obliege es dem Gläubiger, bei der Behauptung, weiteres Mitteilenswertes gebe es nicht, diese negative Tatsache substantiiert zu bestreiten, indem er für das das Bestehen solcher Tatsachen Umstände darlege (BGH, Beschluss vom 26.04.2007 – I ZB 82/06 -).

Zwar habe hier der Gläubiger korrekt darauf verwiesen, der vorgelegte Buchauszug eigne sich weniger gut zur Prüfung, da er in Bezug auf nicht eine Provision auslösende Geschäfte keine Angaben enthalte. Zwar könne ein Anspruch nach § 87y Abs. 2 HGB darauf gerichtet werden, alle Geschäfte in den Buchauszug aufzunehmen, aus denen sich möglicherweise Provisionsansprüche ableiten ließen; dieser Funktion würde aber der vorliegende Titel nicht entsprechen, da er gerade eine Differenzierung zwischen aufzunehmenden und nicht aufzunehmenden Geschäften enthalte („aufgrund der Tätigkeit des Klägers“).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - 7 W 38/19 -