Die Entscheidung des BGH, mit der
die Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen wurde, ist kurz und in
seiner Konsequenz nachhaltig.
Der Sachverhalt stellt sich wie
folgt dar: Im Bereich des Wohnungseigentums des klagenden Wohnungs- bzw. Teileigentümers
bestand Feuchtigkeit. Er verlangte von der Gemeinschaft Schadensersatz. Dem war
vorangegangen, dass er einige Jahre zuvor (im Rahmen der Eigentümerversammlung
vom 14.04.2011) zwar keine konkrete Sanierungsmaßnahme, sondern eine
Grundentscheidung der Gemeinschaft begehrte, dass sich diese mit der Feuchtigkeitssanierung
seines Teileigentums befasst. Dieser Antrag in 2011 wurde abgewiesen und vom
Kläger nicht angefochten.
Ob eine Anfechtungsklage Vorrang
vor einem Schadensersatzanspruch habe (vgl. dazu auch Urteil des BGH vom
23.02.2018 - V ZR 101/16 -) könne dahinstehen. Grundsätzlich zulässig sei es gewesen, dass
der Kläger in 2011 keine bestimmte Sanierungsmaßnahme von der Gemeinschaft
verlangt habe, sondern nur eine Grundentscheidung, sich mit der Sanierung des
Feuchtigkeitsschadens zu befassen, § 21 Abs. 4 WEG. Ein Schadensersatzanspruch
scheitere also nicht daran, dass der Kläger keine konkrete Sanierungsmaßnahme
verlangt habe.
Entscheidend sei vorliegend, dass
der Kläger den Negativbeschluss im Jahr 2011 nicht angefochten habe und darüber
hinaus sechs Jahre lang seinen Anspruch auch nicht weiterverfolgt habe und auch
keine Klage auf Ersetzung des von ihm in
2011 angestrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums
gem. § 21 Abs. 8 WEG erhoben habe.
In seinem Urteil vom 23.02.2018
hatte der BGH festgehalten, dass grundsätzlich bei Ablehnung eines Beschlusses,
eine Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum vorzunehmen, die ein
Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt,
Schadensersatzansprüche des betroffenen Wohnungseigentümers wegen einer
verzögerten Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht ausgeschlossen
sind, wenn er Anfechtungsklage und gleichzeitig in Bezug auf die begehrte Maßnahme
Beschlussersetzungsklage erhebt, auch wenn er nachfolgend nicht gegen
Vertagungsbeschlüsse ebenfalls Anfechtungsklage erhebt.
In Ansehung auf die fehlende
Anfechtung des ablehnenden Beschlusses in 2011 und dem Fehlen einer Beschlussersetzungsklage
und dem langen zuwarten sei sein jetziges Begehren auf Schadensersatz
rechtsmissbräuchlich.
Anm.: Rechtsmissbrauch wird
angenommen, wenn zwar jemand formal ein einklagbares Recht hat, mit dessen
Ausübung aber nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen. Gleiches
gilt nach der Entscheidung des BGH dann, wenn das Recht nicht ordnungsgemäß
durchgesetzt wird, zu dem hier die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer
zum Handeln gehört und die Verzögerung durch die Gemeinschaft nicht durch ihn
durch Unterlassen der gebotenen Rechtsmittel (mit) zu vertreten ist. Der Kläger
hätte also bereits den Beschluss von 2011 anfechten und Beschlussersetzungsklage
erheben müssen, damit er einen durch die Verzögerung der notwendigen Sanierung
entstehenden Schaden von den Eigentümern ersetzt verlangen kann, die an der
positiven Beschlussfassung nicht mitwirkten.
BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - V ZR 63/19 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.650 €.
Gründe
- 1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 mwN).
- 2. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger von den beklagten übrigen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage zwar keine konkreten Sanierungsmaßnahmen, sondern, was zulässig ist, „nur“ eine Grund-entscheidung verlangt, sich mit der Sanierung der Feuchtigkeit seines Teileigentums zu befassen. Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre auch davon ausgehen, dass er nach § 21 Abs. 4 WEG von den Wohnungseigentümern eine solche Grundentscheidung verlangen kann. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz scheitert aber, worauf das Amtsgericht und, ihm folgend, auch das Landgericht zu Recht abgestellt haben, daran, dass er nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags vom 14. April 2011 nicht angefochten, sondern darüber hinaus auch sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm angestrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums gemäß § 21 Abs. 8 WEG erhoben hat. Sein Schadensersatzverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich.
- 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG.
Anhang:
Leitsätze der Entscheidung des BGH vom 23.02.2018 - V ZR 101/16 -:
1. Lehnen die Wohnungseigentümer es
durch Beschluss ab, eine Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen,
die ein Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt,
und erhebt der Wohnungseigentümer Anfechtungsklage und zugleich eine auf die
begehrte Maßnahme bezogene Beschlussersetzungsklage, so werden
Schadensersatzansprüche wegen einer verzögerten Sanierung des
gemeinschaftlichen Eigentums nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nachfolgende
Vertagungsbeschlüsse nicht anficht (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Juli
2012, V ZR 94/11,
NJW 2012, 2955
Rn. 11).
2a. Trifft die Wohnungseigentümer
ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht, ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben,
dass die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
beschlossen werden, haften sie bei deren Verletzung nach § 280
Abs. 1 BGB (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014,
V ZR 9/14,
BGHZ 202, 375
Rn. 24
und Urteil vom 13. Juli 2012, V ZR 94/11,
NJW 2012, 2955
Rn. 6).
Die pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner.
2b. Die Wohnungseigentümer haben ein
pflichtwidriges Abstimmungsverhalten grundsätzlich nur dann zu vertreten, wenn
sie mit der Einberufung der Eigentümerversammlung in hinreichend deutlicher
Weise über den Instandsetzungsbedarf des Gemeinschaftseigentums und den von
seinem bestehenden Zustand ausgehenden Auswirkungen auf das Sondereigentum
betroffener Wohnungseigentümer in Kenntnis gesetzt worden sind. Etwas anderes
gilt dann, wenn ihnen die Umstände, die die Stimmpflicht begründen, bereits
bekannt waren oder sie während der Teilnahme an der Eigentümerversammlung über
diese unterrichtet wurden.
2c. Ändert ein Wohnungseigentümer sein
Abstimmungsverhalten und kommt er seiner Mitwirkungspflicht nach, ist er für
den Schaden, der durch einen gleichwohl nicht zustande gekommenen Beschluss
über die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums entsteht, nicht
verantwortlich. Für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht ist der
Wohnungseigentümer darlegungs- und beweisbelastet, der zunächst pflichtwidrig
gehandelt hat.
3. Nach einer erfolgreichen
Beschlussanfechtungsklage steht - sofern der Beschluss nicht wegen formeller
Fehler für unwirksam erklärt worden ist - unter den Wohnungseigentümern als
Folge der Rechtskraft fest, dass der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung
entsprach. Wurde ein Negativbeschluss angefochten, steht zugleich rechtskräftig
fest, dass eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer besteht.
4. Aus der Aufgabe des
Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu
unterstützen, ergibt sich keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter
anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen.
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