Der Gläubiger, der Handelsvertreter
der Schuldnerinnen war, vollstreckte aus einem gegen die Schuldnerinnen
titulierten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs. Nach dem Titel hatten die
Schuldnerinnen ihm „Buchauszüge vorzulegen, aus denen sich ergibt, … welche Verträge“ zwischen
der Beklagten und den Kunden in einem bestimmten Postleitzahlengebiet und bestimmten
Zeiträumen zustandegekommen und abgewickelt wurden, § 87c Abs. 2 HGB. Nach Ermächtigung
einer Ersatzvornahme durch den Gläubiger begehrte dieser einen vom Landgericht
zugesprochenen und zugunsten des Gläubigers titulierten Vorschuss von €
23.800,00. Im Rahmen der erfolgreichen Beschwerde hatten die Schuldnerinnen
geltend gemacht, sie hätten bereits im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens auf
Vorschussleistung auf Papier ausgedruckte und in Dateien gespeicherte Aufstellungen
dem Gläubiger übermittelt.
Das OLG stellte fest, dass ein
recht auf Vorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO entfallen sei, da die Vollstreckung
der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs beendet sei. Dem
Erfüllungseinwand sei auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nachzugehen (BGH,
Beschluss vom 05.06.2004 - IXa ZB 32/04 -; BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - IX ZB
42/14 -).
Auch wenn, wie der Gläubiger
ausführte, die Schuldnerinnen dem Buchprüfer (der im Rahmen der Vollstreckung
beauftragt wurde, keinen Zugang zu den Geschäftsbüchern gewährt habe, sei
Erfüllung eingetreten, da nach Angaben der Schuldnerinnen diese alle im Titel
benannten Angaben mitgeteilt hätten. Der Umstand, dass hier der Gläubiger zur
Ersatzvornahme berechtigt sei (§ 887 Abs. 2 ZPO) würde die Pflicht, eine
vertretbare Handlung (Erteilung des Buchauszugs) vorzunehmen, nicht in eine
Pflicht wandeln, statt dessen nur noch die Ersatzvornahme zu dulden. Beide
Pflichten (und damit Rechte) würden nebeneinander bestehen mit der Folge, dass
mit Erfüllung des Schuldners durch eigenes Handeln seine Duldungspflicht entfalle.
Bei Streit darüber, ob erfüllt wurde,
könne der Gläubiger den Erfüllungseinwand nicht dadurch erschüttern, dass eine
die Lückenhaftigkeit behaupte. Ob die Mitteilungen den zu Vollstreckungen
Verpflichtungen entsprechen hänge von der Art, dem Umfang und der Reichweite der
titulierten Mitteilungspflicht ab. Die Handlungsvollstreckung sei in die
Zuständigkeit des Prozessgerichts, nicht des Vollstreckungsgerichts gelegt
worden (§§ 887 Abs. 1, 888 Abs. 1und 890 Abs. 1 S. 1 ZPO), was zeige, dass die
Kenntnis der Rechtsgrundlage und der sie erfüllenden tatsächlichen Umstände für
das Verständnis des Inhalts und Umfangs der titulierten Verpflichtung von Bedeutung
sein dürfe. Damit sei die Sphäre des Erkenntnisverfahrens einerseits und des
Zwangsvollstreckungsverfahrens andererseits nicht so streng voneinander
getrennt wie bei einer zahlungs- oder Herausgabevollstreckung. Allerdings könne
und dürfe der titulierte Anspruch auch hier nicht geprüft und damit auch weder
erweitert oder eingeschränkt werden. Bei Uneinigkeit über die Erfüllung trage
aber der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. § 362 BGB). Er müsse
also, schulde e einen Buchauszug, darlegen, dass es über das Mitgeteilte hinaus
keine weiteren Geschäfte gegeben habe, aus denen ein Provisionsanspruch folgen
könne. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit des Nachweises negativer Tatsachen obliege
es dem Gläubiger, bei der Behauptung, weiteres Mitteilenswertes gebe es nicht, diese
negative Tatsache substantiiert zu bestreiten, indem er für das das Bestehen
solcher Tatsachen Umstände darlege (BGH, Beschluss vom 26.04.2007 – I ZB 82/06
-).
Zwar habe hier der Gläubiger
korrekt darauf verwiesen, der vorgelegte Buchauszug eigne sich weniger gut zur
Prüfung, da er in Bezug auf nicht eine Provision auslösende Geschäfte keine
Angaben enthalte. Zwar könne ein Anspruch nach § 87y Abs. 2 HGB darauf
gerichtet werden, alle Geschäfte in den Buchauszug aufzunehmen, aus denen sich
möglicherweise Provisionsansprüche ableiten ließen; dieser Funktion würde aber
der vorliegende Titel nicht entsprechen, da er gerade eine Differenzierung
zwischen aufzunehmenden und nicht aufzunehmenden Geschäften enthalte („aufgrund der Tätigkeit des Klägers“).
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - 7 W 38/19 -