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Freitag, 22. April 2022

Anwaltshaftung abhängig von Umfang/Gegenstand des Mandats (hier bei Verkehrsunfall)

Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen anlässlich eines Verkehrsunfalls mit einem vom ihm geführten Motorrad mit einem Pkw, der bei der X-Versicherung versichert war, beauftragt. Bei dem Verkehrsunfall zog sich der Kläger schwere Verletzungen zu. Bei der gegnerischen Kfz-Versicherung, der X-Versicherung, unterhielt er selbst eine Unfallversicherung. Bei dieser hatte er selbst im Rahmen seiner Unfallversicherung den Schaden gemeldet du wurde von ihr (mehrfach) darauf hingewiesen, dass Leistungen aus der Unfallversicherung ausgeschlossen seien, wenn keine ärztliche Feststellung seiner Invalidität innerhalb bestimmter Frist erfolge. Diese Schreiben sandte der Kläger den Beklagten, ohne dass sie tätig wurden. Später lehnte die Unfallversicherung eine Leistung wegen Fristversäumung ab.

Der Kläger ist der Annahme, die Beklagten seien ihm wegen fehlerhafter Beratung bei der Abwicklung des Unfallschadens schadensersatzpflichtig.  Sie Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, die Berufung wurde zurückgewiesen.

Der Anspruch hatte deshalb keinen Erfolg, da nicht feststehen würde, dass sich das Mandat der Beklagten auch auf Ansprüche des Klägers gegen die X-Versicherung als Unfallversicherer des Klägers bezog. Weder läge ein ausdrücklicher Auftrag noch ein schlüssiger Auftrag vor. Dem Kläger träfe die Darlegungs- und Beweislast.

Die Vollmachtsurkunde, die der Kläger den Beklagten unterzeichnet habe, ergäbe nichts für ein entsprechendes Mandat. Zwar sei danach die Vollmacht „wegen Verkehrsunfall“ erteilt worden. Der Wortlaut als solcher würde zwar dafür sprechen dass auch die Vertretung gegenüber dem Unfallversicherer dazu gehöre. Würde man aber den Wortlaut derart weit auslegen, dass alles, was irgendwie mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang stünde, von dem Mandat umfasst wäre, würde der Mandatsgegenstand kaum eingrenzbar sein und eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen erfassen (so z.B. mögliche Auseinandersetzungen mit dem Krankenversicherer, mit der Werkstatt, einem eigenen Vollkaskoversicherer. Im Vordergrund würde bei solchen Mandaten aber die Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner stehen; weitergehende Mandate würden auch jeweils Rechtsanwaltsgebühren anfallen lassen, die nicht vom Unfallgegner oder dem eigenen Kfz-Versicherer zu tragen seien. Zudem bedürfe es (zumindest zunächst) nicht eines anwaltlichen Vertreters, wenn der Versicherungsnehmer bei seinem Unfallversicherer Ansprüche geltend macht, weshalb im Falle eines tatsächliche Mandats auch anzunehmen wäre, dass ein gesonderter Auftrag erteilt wird.

Auch wenn im Hinblick auf die Unfallversicherung ein Mandatsverhältnis nicht begründet wurde, käme nach Ansicht des OLG gleichwohl noch eine Verletzung von Hinweis- und Warnpflichten in Betracht. Denn selbst bei einem eingeschränkten Auftrag wie hier vom OLG angenommen bestünde eine Nebenpflicht, den Auftraggeber auf mögliche Fristversäumnisse hinzuweisen (die nicht den eigentlichen Beratungsauftrag betreffen), so auf die Versäumung einer Ausschlussfrist bei einer Unfallversicherung. Der Anwalt habe auch grundsätzlich von einer Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen. Dies gelte aber dann nicht, wenn dem Mandanten die Risiken bereits deutlich gemacht wurden. Den den Beklagten überlassenen Schreiben des Unfallversicherers hätten diese entnehmen können, dass der Kläger den Unfall diesem gemeldet hatte und zudem vom Unfallversicherer über die Ausschlussfrist belehrt worden sei. Die Beklagten hätten keinen Grund gehabt anzunehmen, der Kläger habe dies nicht verstanden oder vor Fristablauf wieder vergessen.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.02.2022 - 11 U 73/21 -

Samstag, 2. April 2022

Arbeitsunfall und Regress: Verschuldenszurechnung gem. § 278 BGB im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung

Der gesetzliche Unfallversicherungsträger (UT) im Falle eines Personenschadens des (pflicht-) versicherten Arbeitnehmers anlässlich eines Arbeits- oder Wegeunfalls eintrittspflichtig. Die Ansprüche, für die der UUT aufkommen muss, gehen bereits mit dem Unfallereignis auf den UT über, die dieser gegen den verantwortlichen Schädiger (unter Berücksichtigung eines evtl. Mitverschuldens des Arbeitnehmers) regressieren kann, § 110 SGB X. In Betracht kommen können dabei auch Ansprüche gegen den Arbeitgeber („Unternehmer“ nach dem Gesetzeswortlaut im SGB VII). Allerdings sind hier Besonderheiten zu berücksichtigen. So haftet der bei einem Arbeitsunfall gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 104 Abs. 1 SGB VII nur bei Vorsatz; ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X findet, soweit eine Haftung nicht besteht, nach § 116 SGB X nicht statt. Allerdings sieht § 107 Abs. 1 SGB VII vor, dass der Arbeitgeber dem UT dessen entstandene Aufwendungen (bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs) zu erstatten hat, wenn der als Versicherungsfall nach dem SGB VII einzustufende Unfall vom Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

In dem dem BGH zur Entscheidung über eine Revision vorliegenden Rechtsstreit hatte die Arbeitgeberin (Beklagte) zwei Personen (die ehemaligen Beklagten zu 3. und 5., tätig als Nachunternehmer) im Rahmen eines ihr erteilten Auftrags zur Dacheindeckung mit der Errichtung des benötigten Gerüsts beauftragt, welches fehlerhaft ohne Fangnetz und Bordbretter erstellt wurde. Der geschädigte Arbeitnehmer (ein Auszubildender der Beklagten) stürzte bei der Ausführung von Dachdeckerarbeiten vom Dach und zog sich schwere Verletzungen zu. Das Oberlandesgericht (OLG) hat unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts (LG) die Klage des UT gegen die Arbeitgeberin (Beklagte) (haftend neben den ehemaligen Beklagten zu 3. und 5.) dem Grunde für gerechtfertigt erklärt. Auf die Revision der Beklagten wurde das Urteil gegen sie aufgehoben und der Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.

Soweit das OLG als Anspruchsgrundlage § 116 SGB X nannte, verneinte der BGH diesen zutreffend unter Verweis auf § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII, da es sich weder um einen vorsätzlich begangenen Arbeitsunfall noch um einen Wegeunfall handelte.

Damit käme als Rückgriffsanspruch des klagenden UT lediglich nach §§ 110 Abs. 1, § 11 S. 1 SGB VII in Betracht. Die hierzu getroffenen Feststellungen des OLG hielt der BGH für eine Bejahung des Anspruchs nicht für ausreichend.

Die Haftung nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII für Personen, deren Haftung wie hier nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sei, gehe bis zur Höhe des zivilrechtlichen Haftungsanspruchs nur auf den UT über, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten. Gleiches gelte nach § 111 S. 1 SGB VII, wenn der Arbeitgeber durch ein Organ (z.B. den Geschäftsführer), Abwickler oder Liquidator einer juristischen Person, vertretungsberechtigten Gesellschafter (so bei einer OHG oder dem Komplementär einer KG) oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter des Unternehmers in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall verursacht hätten.  

Es würde sich bei §§ 110, 111 SGB VII nicht um einen (wie in § 116 SGB X) übergeleiteten Schadensersatzanspruch, sondern um einen originären selbständigen Anspruch des UT privatrechtlicher Natur handeln. Er fordere Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers (Arbeitgebers) oder qua gesetzlicher Zurechnung der in § 111 SGB VII benannten Personen. Offen ließ der BGH in diesem Zusammenhang, ob die (vergleichbar zu der zu § 31 BGB entwickelte Repräsentantenhaftung) Haftungszurechnung auch Personen umfasse, denen der Unternehmer bedeutsame wesensmäßige Funktionen zugewiesen hat und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführten (bejahend OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2010 - 12 U 91/09 -). Jedenfalls würde § 111 S. 1 SGB VII nicht eine Zurechnung des Verschuldens von Personen begründen, die als Nachunternehmer von der juristischen Person (dem Arbeitgeber des Geschädigten) beauftragt seien.

Ein über § 111 S. 1 SGB VII hinausgehender Rückgriffsanspruch auf Dritte käme im Rahmen der Haftung nach § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe den Rückgriffsanspruch nach § 110 ff SGB VII besonders ausgestaltet und dabei von einer weitergehenden Zurechnungsnorm abgesehen, weshalb es sich verbiete, eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen nach anderen Vorschriften vorzunehmen. Dies begründe sich auch aus dem Regelungszweck der Normen, die präventive und erzieherische Ziele verfolgen würden (BGH, Urteil vom 15.07.2008 - VI ZR 212/07 -) und am besonders zu missbilligendes Verhalten der durch die Haftungsbeschränkung gem. § §§ 104 ff SGB VII Begünstigte selbst oder (bei juristischen Personen) ihrer Organe anknüpfen würden.

Zudem sei auch § 278 BGB im Hinblick auf die Voraussetzung der Verschuldenszurechnung nicht erfüllt. Dies setze ein bereits bestehendes Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner voraus, aus dem sich die Verbindlichkeit ergebe (BGH, Urteil vom 07.03.1972 - VI ZR 158/70 -). Ein derartiges Schuldverhältnis würde aber zwischen dem gesetzlichen Unfallversicherer und dem Unternehmer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht bestehen. Die maßgebliche, eigenständige Rechtsbeziehung würde erst durch den Versicherungsfall entstehen.

Zu einer abschließenden Entscheidung gem. § 563 Abs. 3 ZPO sah sich der BGH gehindert. Das OLG müsse prüfen, ob der Beklagte zu 2 (Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht habe. Dies könne in einer verursachenden Handlung oder Unterlassung verursacht habe, ohne dass es sich um eine spezifische Tätigkeit im Rahmen der Vertretungsberechtigung handeln müsste. Entscheidend sei, ob er im Rahmen der  Bauleitung (die er nach den Feststellungen des OLG erbracht habe) grob fahrlässig gegenüber dem verletzten Arbeitnehmer bestehende vertragliche Schutzpflichten und Verkehrssicherungspflichten verletzte und hierdurch den Arbeitsunfall verursachte bzw. mitverursachte.

BGH, Urteil vom 09.12.2021 - VII ZR 170/19 -

Sonntag, 8. März 2020

Unfallversicherung: Krankenhaustagegeld auch bei Reha ?


Unfallversicherungen werden abgeschlossen, um bei einem Unfall, unabhängig  auch von einer Ersatzpflicht eines Dritten, für die medizinischen Folgen desselben abgesichert zu sein. Die Klägerin begehrte von der Beklagten aus der bei dieser bestehenden Unfallversicherung Krankenhaustagegeld. Nach dem dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (NBA-AUB 95) verpflichtete sich die Beklagte für jeden Tag, den sich der Versicherte „wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung“ befindet auf längstens fünf Jahre ein Krankenhaustagegeld zu zahlen (§ 7 IV 1). Der Anspruch sollte entfallen bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten (§ 7 IV 2).

Die Klägerin, die einen Unfall durch Sturz von einer Leiter behauptete und deshalb in 2011 an der Wirbelsäule operiert worden sein soll, behauptete einen medizinisch notwendigen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, da die Beschwerden nach der Operation nicht verschwunden seien, und machte deshalb für die Dauer des Reha-Aufenthalts Krankenhaustage geltend. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.  

Der BGH wies darauf hin, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer (VN) sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde. Es sei von einem VN ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse und damit von dessen Interessen auszugehen. Zunächst sei vom Wortlaut auszugehen; der mit den Bedingungen verfolgte Zweck und Sinnzusammenhang der Klauseln  sei zusätzlich zu berücksichtigen, soweit er für den VN erkennbar sei (st. Rspr.; z.B. BGHZ 123, 83).

In Ansehung des Interesses des VN könnten bei Risiko- und Leistungsausschlussklauseln der Versicherungsschutz nicht weiter gekürzt werden (und deshalb eng auszulegen), als es der erkennbare Zweck der Klausel gebiete. Danach aber erfasse die Klausel, mit der Krankenhaustagegeld zugesagt wurde, keine Aufenthalte in Reha-Kliniken.

Reha-Kliniken sind allerdings in dem Ausschlusstatbestand des § 7 IV 2 nicht benannt. Das aber steht nach Auffassung des BGH dem Ausschluss hier nicht entgegen. Eine Reha-Klinik sei eine dem in § 7 IV. 2 benannten Sanatorium vergleichbare Einrichtung und dies auch für einen durchschnittlichen VN aufgrund allgemeinen Sprachgebrauchs ersichtlich. Der frühere Begriff des Sanatoriums sei heute teilweise durch den Begriff der Reha-Klinik als Synonym für Sanatorium ersetzt. Der VN würde erkennen, dass der Versicherer mit der Ausschlussklausel den Zweck verfolge, Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Der Aufenthalt in den in § 7 IV 2 benannten Einrichtungen sei typischerweise von längerer Dauer (was für die Frage der Gewährung von Krankenhaustagegeld von Bedeutung sei) und würde Feststellungen des Versicherer erschweren, ob es sich noch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder bereits um eine der allgemeinen Erholung dienende Maßnahme (für die Versicherungsschutz nach § 7 IV 2 entfällt) handele. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen würden eine Gruppe bilden, die sich deutlich von den Krankenhäusern unterscheide. Bei dem Krankenhaus stünden eine intensive und möglichst umfassende medizinische und ärztliche Betreuung und ärztliche Betreuung und eine darauf basierende Ausstattung im Vordergrund, demgegenüber bei Kur- und Sanatoriumsbehandlungen keine entsprechend intensive medizinische Betreuung durch Personal oder Geräten erforderlich sei. Danach würde auch ein VN Aufenthalte in der Reha-Klinik, in denen nach der ambulanten oder stationären Erstversorgung der Unfallverletzten auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers eine zusätzliche Behandlung zur Herstellung der vollen Leistungsfähigkeit erfolge. Dem „Aufenthalt in einem Sanatorium“ im Sinne der Ausschlussklausel gleichsetzen.

Der Umstand ärztlicher Betreuung im Sanatorium / Reha-Klinik ändere daran nichts, da diese nur für § 7 IV. 1 in Betracht käme, um Übrigen ansonsten § 7 IV. 2 keine Bedeutung hätte.

Auch käme es nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung (hier: Fachklinik) an, da nicht diese sondern der tatsächliche Charakter entscheidend sei.

Auch könne sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, die Behandlung in der Reha-Klinik habe einer Krankenhausbehandlung entsprochen. Entscheidend sei der Aufenthaltsort und nicht die Ausgestaltung der Behandlung im Einzelfall.

BGH, Urteil vom 08.01.2020 - IV ZR 240/18 -

Donnerstag, 28. November 2019

Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung: Der Einwurf eines (privaten) Briefes


Ein Wegeunfall des Arbeitnehmers ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Es handelt sich dabei um einen Unfall auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle bzw. zurück. Vorliegend verließ die Klägerin ihre Arbeitsstelle nach Ende ihrer Arbeitszeit um nach Hause zu fahren. Auf dem Weg zu ihrem Wohnort mit ihrem PKW hielt sie an, um einen Privatbrief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Verlassen des Fahrzeuges stürzte die Klägerin und das Fahrzeug rollte über ihren linken Fuß, wodurch sie eine Läsion der Fußwurzel erlitt. Die Beklagte (der gesetzliche Unfallversicherung) lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht gab der dagegen erhobenen Klage mit Gerichtsbescheid statt. Auf die Berufung zum Landessozialgericht (LSG) wurde der Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision machte die Klägerin geltend, dass Versicherte nicht nur auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte schützt seien, sondern auch kleine Unterbrechungen, auch wenn sie privaten Zwecken dienen würden, für den Versicherungsschutz unschädlich seien. Dem folgte das Bundessozialgericht (BSG) nicht.

Arbeitsunfälle seien, so das BSG, solche Unfälle, die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit (der versicherten Tätigkeit) durch zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse erleide, die zu einem Gesundheitsschaden oder den Tod erleiden würden. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Das Aussteigen aus dem PKW, um einen privaten Brief einzuwerfen, habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden.

Die Arbeitszeit sei beendet gewesen, weshalb es sich nicht um einen Unfall auf einem Betriebsweg handeln könne. Aber auch ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII scheide aus. Zwar bestünde währende des Weges von der Arbeitsstelle zur Wohnung dieser Versicherungsschutz, doch der Versuch, einen privaten Brief in einen Briefkasten einzuwerfen, führe zur Unterbrechung dieses Weges, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen sei, weshalb der Unfall nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem versicherten Weg stünde. Dieser innere Zusammenhang sei im Gesetz mit der Formulierung „des mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden unmittelbaren Weges“ zum Ausdruck gebracht, wobei nicht der Weg sondern das Zurücklegen, also das Sichfortbewegen auf einer Strecke, die durch Ausgangs- und Zielpunkt begrenzt sei, versichert sei. Maßgeblich für den sachlichen Zusammenhang sei, ob nach der objektiven Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges dies zum direkten Erreichen der Areitsstelle bzw. zur Wohnung erfolge.  

Hier habe sich der Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstelle zur Wohnung ereignet. Während der Autofahrt sei damit die objektive Handlungstendenz, vom Ort der Beschäftigung zu Wohnung zu gelangen, gegeben gewesen, wobei es sich nach den Feststellungen des LSG auch um den unmittelbaren Weg gehandelt habe. Dieser versicherte Weg sei durch die dem beabsichtigten Briefeinwurf dienende Handlung aber unterbrochen worden. Der Briefeinwurf habe einer reiner privaten Handlung gedient (anders wäre es, wenn der Einwurf eine ihrer Beschäftigung geschuldete Tätigkeit gewesen wäre). Damit war hier die objektive Handlungstendenz der Klägerin nicht auf die Erfüllung einer versicherten Verrichtung aus dem Beschäftigungsverhältnis gerichtet gewesen.  Auch habe es sich dabei nicht um eine versicherte Vorbereitung einer versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII) gehandelt, da es sich bei den Vorbereitungshandlungen um Maßnahmen handele, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder erst ermöglichen.

Allerdings könne bei einer privat veranlassten Unterbrechung der Versicherungsschutz gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 DGB VII fortbestehen, wenn die Unterbrechung nur geringfügig ist. Eine Geringfügigkeit könne aber nur dann angenommen werden, wenn die es zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel (hier: Wohnung) käme, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden könne. Dies sei hier deshalb nicht der Fall, da das geplante Handeln des Einwurfs nicht nur nebenbei erledigt werden könnte. Die Klägerin habe das Fahrzeug verlassen müssen, was sich klar von dem versicherten Vorgang des „nach Hause Fahrens“ abgrenzen ließe. Das Verlassen des Fahrzeugs sowie der Weg über den Bürgersteig zum Briefkasten und zurück seien nicht mehr als „nur nebenbei“ erfolgte Handlungen anzunehmen; vielmehr läge eine klare Zäsur vor. Auch wenn der Zeitaufwand als solcher gering sein möge. Eine Ungleichbehandlung mit Fußgängern läge hier in der Natur der Sache vor dem Hintergrund, dass dort in der Regel (mit Ausnahme deines Richtungswechsels, Wechsel der Straßenseite) keine äußeren, objektiv wahrnehmbaren Grenzen, wie sie in PKW darstelle, existieren würden (Einwurf im Vorbeigehen).

Die nicht versicherte Tätigkeit habe begonnen, in dem die Klägerin nach außen sichtbar ihre subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares „objektives“ Handeln umgesetzt habe, wobei auf sich beruhen könne, ob dies bereits im Abbremsen des PKW gelegen hat, da es jedenfalls im Beginn des Aussteigens läge. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei die Unterbrechung auch noch nicht beendet gewesen. Erst wenn die Klägerin objektiv (durch Weiterfahren) das Ende der Unterbrechung verdeutliche, würde der Versicherungsschutz wieder entstehen.

BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 31/17 R -

Freitag, 27. Mai 2016

Verjährung des Regresses des Unfallversicherungsträgers nach §§ 110, 111 SGB VII

In seinem Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 37/15 – hat der BGH seine herausgebildete Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers, bei der es stets darum geht, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

§ 113 SGB VII bestimmt, dass für die Verjährung die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 u. 2 und 199 BGB entsprechend mit der Maßgabe gelten, dass die Frist erst ab dem Tag gerechnet wird, zu dem der Sozialversicherungsträger seine Leistungspflicht bindend festgestellt habe. Vorliegend hatte der Unfallversicherungsträger geltend gemacht, dass er keinen diesbezüglichen Verwaltungsakt erlassen habe, also keine Bindungswirkung eingetreten sei. Dem Folgten der BGH wie auch die Vorinstanzen nicht. Der BGH führte aus, es wäre zunächst ausreichend, dass der Sozialversicherungsträger seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststellt. Beiden Versicherten hatte der Kläger (Unfallversicherungsträger) beiden Versicherten schriftlich mitteilte, dass ein Arbeitsunfall vorläge und er daher Leistungen zu erbringen habe. Diese Schreiben würden sich als Verwaltungsakt darstellen, da ein verständiger Versicherter sie in Ermangelung anderer Umstände nur als verbindliche Regelung und nicht als bloße Information auffassen könnte.

Ob hier maßgeblich die Leistungspflicht oder die Rechtskraft eines Urteils gem. § 113 SGB ist oder zusätzlich  die weiteren Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorliegen müssten, ließ der BGH offen. Darauf kam es vorliegend nicht an, da auch bereits im September 2005 der Kläger Bescheide zur Zahlung von Verletztengeld und Übernahme von Behandlungskosten erließ; da diese Bescheide die Versicherten nicht beschwerten, erwuchsen sie sofort in Rechtskraft, weshalb der Anspruch nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstand.

Der Kläger machte weiterhin geltend, dass sie nicht bereits am 18.01.2006 von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erfahren zu haben, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch damit konnte er nicht durchdringen.

Die für eine Klage erforderliche Kenntnis wird im allgemeinen angenommen, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, eventuell auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend (wenn auch nicht unbedingt risikolos) möglich ist. Er müsse also nicht alle Umstände im Einzelnen wissen, noch hinreichend sichere Beweismittel zur Hand haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27.05.2008 – XI ZR 132/07 – und vom 09.11.2007 – B ZR 25/07 -).  Hier war die Rechtsabteilung (Regressabteilung) des Klägers über diese Umstände informiert gewesen, auf deren Kenntnis (nicht auf die Kenntnis des Leistungssachbearbeiters) der BGH abstellt. Ihr lag der Unfallbericht vor. Behauptete Säumnisse des Beklagten wurden unter Überschrift „Organisatorische Ursachen“ aufgeführt. Damit hätte der Mitarbeiter der Rechtsabteilung davon ausgehen müssen, dass die im Verfahren behaupteten Versäumnisse aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten den Arbeitsunfall jedenfalls mitverursacht haben. Aus dem Bericht ergäbe sich auch nicht, dass der Bericht wegen nicht abgeschlossener technischer Ursachenforschung nur vorläufigen Charakter habe.

Da damit die notwendigen Kenntnisse iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits in 2006 ebenso vor wie  auch zu diesem Zeitpunkt bindend die Leistungspflicht feststand. Die Verjährung begann mithin Ende 2006 zu laufen und trat Ende 2009 ein.

Auch aus dem Umstand, dass auf ein Schreiben des Klägers vom 19.01.2007, mit dem sie gegenüber dem Beklagten die Prüfung von Schadensersatzansprüchen mitteilte ergäbe sich auch im Hinblick auf ein am folgenden Tag mit dem Beklagten geführten Telefonat, in dem der Beklagte lediglich erklärte, er wolle derzeit noch nicht seinen Haftpflichtversicherer benennen, keine Hemmung der Verjährung. Die Hemmung setzt eine Verhandlung über den Anspruch oder anspruchsbegründende Umstände voraus, § 203 BGB. Das Schreiben und das darauf geführte Telefonat stellen sich nicht als Verhandlungen dar, zumal auch der Kläger nur von einer Prüfung von Ansprüchen sprach.

Der weitere Umstand, dass der Haftpflichtversicherer gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auf die Einrede der Verjährung verzichtete, führt auch nicht weiter. Selbst wenn es sich bei dem Kläger und der Deutschen Rentenversicherung um Gesamtgläubiger handeln sollte, würde der Verjährungsverzicht gegenüber einem von beiden nicht mangels anderweitiger Anhaltspunkte tangieren.


BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 37/15 -