Der Schuldner A. beantragte im
Juni 2015 das im Juli 2015 eröffnete (Regel-) Insolvenzverfahren über sein
Vermögen. Er beantragte die Restschuldbefreiung. In dem von ihm erstellten Gläubigerverzeichnis
führte er die beteiligte S. nicht auf, die auch ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle
anmeldete. Nach dem Schlusstermin vom
08.06.2016 wurde das Insolvenzverfahren am 12.07.2016 aufgehoben. Die S.
beantragte mit Schreiben vom 29.11.2017, dem Schuldner A. die
Restschuldbefreiung zu versagen, §§ 297a, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, wobei sie zur
Begründung ausführte, sie habe aus dem Jahr 2010 offene Steuerforderungen in
Höhe von € 2.400,00 und auf ihren Antrag habe der Schuldner in 2015 die
Vermögensauskunft nach § 802s ZPO abgegeben. Er habe die Benennung der S. als
beteiligte des Insolvenzverfahren vorsätzlich, jedenfalls grob fahrlässig
verschwiegen, wobei sie erst in 2017 von dem Insolvenzverfahren erfahren habe.
Der Antrag der Gläubigerin wurde
vom Insolvenzgericht zurückgewiesen, ebenso wie die dagegen von ihr erhobene
Beschwerde vom Beschwerdegericht. Auch auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin
half dem der BGH nicht ab.
Der BGH folgte der Ansicht der
Vorgerichte, dass den Antrag, die Restschuldbefreiung nach § 297a InsO zu
versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstelle, dass ein
Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt, nur Insolvenzgläubiger
beantragen könnten, die durch rechtzeitige Anmeldung ihrer Forderung am
Insolvenzverfahren beteiligt sind.
Das Gesetz stelle nah dem Wortlaut
der seit 01.07.2014 geltenden Gesetzesänderung, mit der die Rechte der
Gläubiger gestärkt werden sollten, Fassung des § 297a InsO darauf ab, dass es
sich um einen Insolvenzgläubiger handele, wobei der Begriff des
Insolvenzgläubigers nicht die Anmeldung der Forderung zur Tabelle voraussetze,
sondern lediglich, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein
Vermögensanspruch gegen den Schuldner bestünde (§ 38 InsO). Die Gesetzessänderung
habe bewirkt, dass der Versagungsantrag auch schon vor dem Schlusstermin
gestellt werden könne, aber auch dann nach dem Schlusstermin, wenn sich erst nach
diesem herausstelle, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen
habe. Nach der Neuregelung des § 290 Abs. 1 InsO seien aber nur Gläubiger
antragsberechtigt, die ihre Forderung zur Tabelle angemeldet hätten. Nach der
Gesetzesbegründung soll die Grundnorm des § 290 Abs. 1 InsO auch für die
weiteren Versagungs- und Widerrufsnormen der §§ 296, 297, 297a und 303 InsO gelten. Diese
Entstehungsgeschichte, die auf der bisherigen Rechtsprechung zur alten Gesetzesfassung
basiere, müsste beachtet werden (entgegen AG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2017 -
68g IK 757/15 -).
Insolvenzgläubiger, die wie die
S. nicht in dem vom Schuldner errichteten und eingereichten Insolvenzverzeichnis
aufgelistet seien, seien allerdings nicht schutzlos. Sie könnten durch
öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses Kenntnis erlangen.
Erführen sie von dem Insolvenzverfahren erst zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Forderungsanmeldung nicht mehr
möglich sei, könnten sie versuchen, einen anderen Gläubiger, dessen Forderung
rechtzeitig angemeldet wurde, dazu zu bewegen, die Versagung der Restschuldbefreiung
zu beantragen. Gelinge dies nicht, bliebe ihnen die Möglichkeit bei Vorliegend
er Voraussetzungen den Schuldner auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu
nehmen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom ß7.05.2015 - 4 W 9/15 -; BGH,
Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 16/08 -); die Leistungsklage kann nach
Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens erhoben werden (OLG Saarbrücken
aaO.).
BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - IX ZB 55/18 -