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Dienstag, 10. März 2020

Restschuldbefreiung im (Regel-) Insolvenzverfahren: Wer kann Versagung beantragen ?


Der Schuldner A. beantragte im Juni 2015 das im Juli 2015 eröffnete (Regel-) Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Er beantragte die Restschuldbefreiung. In dem von ihm erstellten Gläubigerverzeichnis führte er die beteiligte S. nicht auf, die auch ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmeldete.  Nach dem Schlusstermin vom 08.06.2016 wurde das Insolvenzverfahren am 12.07.2016 aufgehoben. Die S. beantragte mit Schreiben vom 29.11.2017, dem Schuldner A. die Restschuldbefreiung zu versagen, §§ 297a, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, wobei sie zur Begründung ausführte, sie habe aus dem Jahr 2010 offene Steuerforderungen in Höhe von € 2.400,00 und auf ihren Antrag habe der Schuldner in 2015 die Vermögensauskunft nach § 802s ZPO abgegeben. Er habe die Benennung der S. als beteiligte des Insolvenzverfahren vorsätzlich, jedenfalls grob fahrlässig verschwiegen, wobei sie erst in 2017 von dem Insolvenzverfahren erfahren habe.

Der Antrag der Gläubigerin wurde vom Insolvenzgericht zurückgewiesen, ebenso wie die dagegen von ihr erhobene Beschwerde vom Beschwerdegericht. Auch auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin half dem der BGH nicht ab.

Der BGH folgte der Ansicht der Vorgerichte, dass den Antrag, die Restschuldbefreiung nach § 297a InsO zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstelle, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt, nur Insolvenzgläubiger beantragen könnten, die durch rechtzeitige Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt sind.

Das Gesetz stelle nah dem Wortlaut der seit 01.07.2014 geltenden Gesetzesänderung, mit der die Rechte der Gläubiger gestärkt werden sollten,  Fassung des § 297a InsO darauf ab, dass es sich um einen Insolvenzgläubiger handele, wobei der Begriff des Insolvenzgläubigers nicht die Anmeldung der Forderung zur Tabelle voraussetze, sondern lediglich, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vermögensanspruch gegen den Schuldner bestünde (§ 38 InsO). Die Gesetzessänderung habe bewirkt, dass der Versagungsantrag auch schon vor dem Schlusstermin gestellt werden könne, aber auch dann nach dem Schlusstermin, wenn sich erst nach diesem herausstelle, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen habe. Nach der Neuregelung des § 290 Abs. 1 InsO seien aber nur Gläubiger antragsberechtigt, die ihre Forderung zur Tabelle angemeldet hätten. Nach der Gesetzesbegründung soll die Grundnorm des § 290 Abs. 1 InsO auch für die weiteren Versagungs- und Widerrufsnormen der §§ 296, 297, 297a  und 303 InsO gelten. Diese Entstehungsgeschichte, die auf der bisherigen Rechtsprechung zur alten Gesetzesfassung basiere, müsste beachtet werden (entgegen AG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2017 - 68g IK 757/15 -).  

Insolvenzgläubiger, die wie die S. nicht in dem vom Schuldner errichteten und eingereichten Insolvenzverzeichnis aufgelistet seien, seien allerdings nicht schutzlos. Sie könnten durch öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses Kenntnis erlangen. Erführen sie von dem Insolvenzverfahren erst zu einem Zeitpunkt,  zu dem eine Forderungsanmeldung nicht mehr möglich sei, könnten sie versuchen, einen anderen Gläubiger, dessen Forderung rechtzeitig angemeldet wurde, dazu zu bewegen, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Gelinge dies nicht, bliebe ihnen die Möglichkeit bei Vorliegend er Voraussetzungen den Schuldner auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom ß7.05.2015 - 4 W 9/15 -; BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 16/08 -); die Leistungsklage kann nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens erhoben werden (OLG Saarbrücken aaO.).

BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - IX ZB 55/18 -