Die grundsätzliche Schadensersatzpflicht
der Beklagten stand fest. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der
Kläger ihm auch künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen
habe, wurde vom Landgericht abgewiesen. Dabei stütze sich das Landgericht auf
ein eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach ein unfallbedingter
Dauerschaden mit funktionellen Auswirkungen nicht eingetreten sei und ein
unfallbedingter Zukunftsschaden mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
zu erwarten sei. Die Berufung war erfolgreich.
Ausreichend sei (wie der BGH in
seinem Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16 – festgehalten habe), dass ein
haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben sei, der zu möglichen künftigen
Schäden führen könne. Eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ sei danach als zusätzliches
Begründetheitselement jedenfalls in den Fällen nicht erforderlich, in denen die
Verletzung eines Rechtsguts iSv. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG und
darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten
sei. Es gäbe nach der Rechtsprechung des
BGH aaO. keinen Grund, die Feststellung für weitere (künftige) Schäden von der
Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu mache. Materiellrechtlich käme
der Anspruch ohnehin nur zum Tragen, wenn der Schaden eintreten würde, weshalb
es unbedenklich sei, bereits hetzt für diesen Fall die Ersatzpflicht
festzustellen. Es käme auch nicht darauf an, ob es wahrscheinlich ist, dass der
Geschädigte im Falle eines Eintritts dieses weiteren Schadens einen Anspruch auf
eine kongruente Sozialleistung habe.
Von Relevanz ist die Entscheidung für den Fall, dass der künftige Schaden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eintritt und der Geschädigte keinen Feststellungsantrag gestellt hatte.
Von Relevanz ist die Entscheidung für den Fall, dass der künftige Schaden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eintritt und der Geschädigte keinen Feststellungsantrag gestellt hatte.
OLG München, Urteil vom 21.02.2020 - 10 U 2345/19 -