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Donnerstag, 5. März 2020

Feststellung des Schadensersatzanspruchs für künftige Schäden auch ohne Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ?


Die grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten stand fest. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Kläger ihm auch künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe, wurde vom Landgericht abgewiesen. Dabei stütze sich das Landgericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach ein unfallbedingter Dauerschaden mit funktionellen Auswirkungen nicht eingetreten sei und ein unfallbedingter Zukunftsschaden mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei. Die Berufung war erfolgreich.

Ausreichend sei (wie der BGH in seinem Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16 – festgehalten habe), dass ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben sei, der zu möglichen künftigen Schäden führen könne. Eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ sei danach als zusätzliches Begründetheitselement jedenfalls in den Fällen nicht erforderlich, in denen die Verletzung eines Rechtsguts iSv. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sei.  Es gäbe nach der Rechtsprechung des BGH aaO. keinen Grund, die Feststellung für weitere (künftige) Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu mache. Materiellrechtlich käme der Anspruch ohnehin nur zum Tragen, wenn der Schaden eintreten würde, weshalb es unbedenklich sei, bereits hetzt für diesen Fall die Ersatzpflicht festzustellen. Es käme auch nicht darauf an, ob es wahrscheinlich ist, dass der Geschädigte im Falle eines Eintritts dieses weiteren Schadens einen Anspruch auf eine kongruente Sozialleistung habe.

Von Relevanz ist die Entscheidung für den Fall, dass der künftige Schaden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eintritt und der Geschädigte keinen Feststellungsantrag gestellt hatte. 

OLG München, Urteil vom 21.02.2020 - 10 U 2345/19 -