Die Entscheidung des BGH, mit der
die Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen wurde, ist kurz und in
seiner Konsequenz nachhaltig.
Der Sachverhalt stellt sich wie
folgt dar: Im Bereich des Wohnungseigentums des klagenden Wohnungs- bzw. Teileigentümers
bestand Feuchtigkeit. Er verlangte von der Gemeinschaft Schadensersatz. Dem war
vorangegangen, dass er einige Jahre zuvor (im Rahmen der Eigentümerversammlung
vom 14.04.2011) zwar keine konkrete Sanierungsmaßnahme, sondern eine
Grundentscheidung der Gemeinschaft begehrte, dass sich diese mit der Feuchtigkeitssanierung
seines Teileigentums befasst. Dieser Antrag in 2011 wurde abgewiesen und vom
Kläger nicht angefochten.
Ob eine Anfechtungsklage Vorrang
vor einem Schadensersatzanspruch habe (vgl. dazu auch Urteil des BGH vom
23.02.2018 - V ZR 101/16 -) könne dahinstehen. Grundsätzlich zulässig sei es gewesen, dass
der Kläger in 2011 keine bestimmte Sanierungsmaßnahme von der Gemeinschaft
verlangt habe, sondern nur eine Grundentscheidung, sich mit der Sanierung des
Feuchtigkeitsschadens zu befassen, § 21 Abs. 4 WEG. Ein Schadensersatzanspruch
scheitere also nicht daran, dass der Kläger keine konkrete Sanierungsmaßnahme
verlangt habe.
Entscheidend sei vorliegend, dass
der Kläger den Negativbeschluss im Jahr 2011 nicht angefochten habe und darüber
hinaus sechs Jahre lang seinen Anspruch auch nicht weiterverfolgt habe und auch
keine Klage auf Ersetzung des von ihm in
2011 angestrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums
gem. § 21 Abs. 8 WEG erhoben habe.
In seinem Urteil vom 23.02.2018
hatte der BGH festgehalten, dass grundsätzlich bei Ablehnung eines Beschlusses,
eine Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum vorzunehmen, die ein
Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt,
Schadensersatzansprüche des betroffenen Wohnungseigentümers wegen einer
verzögerten Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht ausgeschlossen
sind, wenn er Anfechtungsklage und gleichzeitig in Bezug auf die begehrte Maßnahme
Beschlussersetzungsklage erhebt, auch wenn er nachfolgend nicht gegen
Vertagungsbeschlüsse ebenfalls Anfechtungsklage erhebt.
In Ansehung auf die fehlende
Anfechtung des ablehnenden Beschlusses in 2011 und dem Fehlen einer Beschlussersetzungsklage
und dem langen zuwarten sei sein jetziges Begehren auf Schadensersatz
rechtsmissbräuchlich.
Anm.: Rechtsmissbrauch wird
angenommen, wenn zwar jemand formal ein einklagbares Recht hat, mit dessen
Ausübung aber nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen. Gleiches
gilt nach der Entscheidung des BGH dann, wenn das Recht nicht ordnungsgemäß
durchgesetzt wird, zu dem hier die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer
zum Handeln gehört und die Verzögerung durch die Gemeinschaft nicht durch ihn
durch Unterlassen der gebotenen Rechtsmittel (mit) zu vertreten ist. Der Kläger
hätte also bereits den Beschluss von 2011 anfechten und Beschlussersetzungsklage
erheben müssen, damit er einen durch die Verzögerung der notwendigen Sanierung
entstehenden Schaden von den Eigentümern ersetzt verlangen kann, die an der
positiven Beschlussfassung nicht mitwirkten.
BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - V ZR 63/19 -