Hintergrund war der Streit der Nachbarn
wegen eines Überwuchses eines Baumes sowie von Entschädigungsansprüchen wegen
durch den Überwuchs entstandener Schäden. Im Hinblick auf den geltend gemachten
Entschädigungsanspruch erkannte stellte das Landgericht auf ein eingeholtes
Sachverständigengutachten ab, welches den Kostenaufwand mit netto € 7.600,00,
brutto (d.h. einschließlich Umsatzsteuer) mit € 9.044,00 angab. Gegen das
Urteil legten die Beklagten Berufung ein du monierten, dass auch die
Umsatzsteuer zugesprochen worden sei.
Das OLG gab der Berufung statt. Das
Landgericht hätte die Umsatzsteuer nicht zusprechen dürfen, da der Kläger
seinen Entschädigungsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2BGB lediglich fiktiv
abgerechnet habe.
Vom Ausgangspunkt her sei der
Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nach den Grundsätzen der
Enteignungsentschädigung zu bemessen und die §§ 249 ff BGB nicht anzuwenden
(BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 230/12 -). Bei Substanzschäden könne die Enteignungsentschädigung
den vollen Schaden (also auch die Beseitigungskosten) abdecken (BGH, Urteil vom
04.07.1997 - V ZR 48/96 -). Da bei einem Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs.
2 S. 2 BGB die Umsatzsteuer nur ersetzt verlangt werden könne, wenn sie
angefallen sei, der Anspruch auf Enteignungsentschädigung bereits vom Grundsatz
auf eine Vermögenseinbuße abstelle, gäbe es keinen Grund, bei fiktiver
Geltendmachung des Anspruchs ohne entsprechende Vermögenseinbuße die
Umsatzsteuer zuzusprechen. Auch das OLG Koblenz (Urteil vom 24.02.2011 - 5 U
1146/10 -) habe zu $ 906 Abs. 2 S. 2 BGB bereits entschieden, dass die auf den
Ausgleichbetrag entfallende Umsatzsteuer als Überkompensation eines Anspruchs
außer Betracht bleiben müsse; erst wenn die Sanierung tatsächlich erfolgt sei,
sei dies anders zu betrachten. Entsprechend
habe auch das OLG Hamm (Urteil vom 04.02.2022 – 11 U 96/21 -) entschieden, dass
bei einem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch die Umsatzsteuer nur
ersetzt verlangt werden könne, wenn die Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt
worden seien.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24 -
Aus den Gründen:
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird
das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.03.2022, Az. 6 O 229/20
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als
Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) 7.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.09.2020 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird
abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten (einschließlich
derjenigen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankenthal
(Pfalz) zum Aktenzeichen 6 OH 6/19) haben der Kläger zu 1) 32%, die Klägerin zu
2) 50% und die Beklagten 18% als Gesamtschuldner zu tragen. Von den
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) (einschließlich derjenigen des
selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zum
Aktenzeichen 6 OH 6/19) haben die Beklagten 36% als Gesamtschuldner zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten (einschließlich derjenigen des
selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zum
Aktenzeichen 6 OH 6/19) und der Streithelferin haben der Kläger zu 1) 32% und
die Klägerin zu 2) 50% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien sowie die
Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens
einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu 1) zu tragen.
III. Das Urteil
ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I
Die Parteien
streiten über Beseitigungsansprüche wegen Überwuchses eines Baumes sowie über
Entschädigungsansprüche aufgrund etwaiger, durch Überwuchs eines Baumes
entstandener Schäden.
Die Parteien
sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger bewohnen das Grundstück B.-Weg ... in
Ludwigshafen; ob diese Eigentümer des Hausgrundstücks sind, steht zwischen den
Parteien in Streit. Die Beklagten bewohnen das Grundstück B.-Weg ... in
Ludwigshafen. In unmittelbarer Nachbarschaft der Grenze der beiden Grundstücke
steht auf dem Grundstück der Beklagten eine Eiche, deren Äste auf das
Grundstück der Kläger ragen. Ferner wachsen die Seitenwurzeln der Eiche in das
Grundstück der Kläger hinein und drücken auf die auf der Grundstücksgrenze der
Parteien errichtete Garage der Kläger, wodurch an dieser Risse entstanden sind.
Die Kläger haben erstinstanzlich
vorgetragen,
sie seien Eigentümer des
streitgegenständlichen Hausgrundstücks. Bei der streitgegenständlichen Eiche
handele es sich nicht um ein Naturdenkmal. Es sei zu betonen, dass das Kappen
und Ausgraben der oberflächennahen Wurzeln die Eiche in ihrer Standfestigkeit
und Vitalität nicht beeinträchtige. Der derzeitige Zustand, der infolge des
Wachstums des Baumes eingetreten sei, bestehe erst seit kürzerem.
Auch der
beanspruchte Rückschnitt der Äste zeitige keine negativen Folgen für den Baum.
Die streitgegenständlichen Risse hätten sich erst durch die starke Ausbildung
der Oberflächenwurzeln ergeben. Eine Werterhöhung der streitgegenständlichen
Garage trete durch die sachverständigenseits vorgeschlagenen Maßnahmen nicht
ein, vielmehr werde lediglich die alte Standfestigkeit wiederhergestellt, auch
ein Abzug „neu für alt“ sei nicht vorzunehmen.
Mit der
vorliegenden Klage machen die Kläger in der Hauptsache einerseits
Sanierungskosten für die Mauerrisse in Höhe von 9.044,00 € brutto (= 7.600,00 €
netto) sowie andererseits einen Anspruch auf Beseitigung des Überhangs der auf
dem Beklagtengrundstück befindlichen Eiche geltend.
Die Kläger
hatten zunächst ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Frankenthal
durchgeführt, das dort unter dem Az. 6 OH 6/19 geführt und in dem Beweis
erhoben worden ist durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen
Dr.-Ing. M... vom 11.11.2019 (Bl. 77 ff. d. Akte 6 OH 6/19) sowie eines
Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. vom 16.09.2016 (Bl. 106 ff. d. Akte 6 OH
6/19). Auf die diesbezügliche Akte wird Bezug genommen.
Die Kläger
haben weiterhin erfolglos versucht, die Streitigkeit vor dem Schiedsamt der
Stadt Ludwigshafen einvernehmlich beizulegen (vgl. die
Erfolglosigkeitsbescheinigung v. 10.03.2020, Anlage K2, Bl. 8 f. LGA).
Mit Schriftsatz
vom 24.02.2021 ist die Stadt Ludwigshafen am Rhein dem Rechtsstreit als
Streithelferin auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Kläger haben erstinstanzlich
beantragt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag 9.044,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Überhang der auf ihrem Grundstück B-Weg ..., ... L... wachsenden Eiche auf das Grundstück der Kläger B-Weg ..., ... L... dahingehend zu beseitigen, dass hier ein Rückschnitt des Überhanges in mittel, oben und seitlich mindestens in einer Größenordnung von drei Metern vorgenommen wird, dass die Schnittkante die Außenwand der auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Garage, aus Straßensicht, links gesehen, mindestens erreicht.
Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben erstinstanzlich vorgetragen,
einer Fällung
oder Beschneidung der Äste der streitgegenständlichen Eiche stimme die Stadt
L... nicht zu, da diese Maßnahmen die Eiche in ihrem Bestand gefährdeten. Dies
gelte in gleicher Weise für ein Kappen der Wurzeln, deren Beseitigung einer
Zerstörung des Baumes gleichkomme. Es handele sich bei der Eiche um ein
ortsbildprägendes Naturdenkmal. Weiter sei davon auszugehen, dass die Äste
schon 50 Jahre auf das Grundstück der Kläger ragten. Ferner sei der klägerseits
geforderte Rückschnitt auch nicht zumutbar, da die Eiche hierbei 40% ihrer
Krone verliere und an ihrer Substanz selbst geschädigt werde. Ein etwaiger
Anspruch der Kläger gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB scheitere
jedenfalls auch daran, dass sich vorliegend aus § 65 BNatSchG eine
Duldungspflicht ergebe; in diesem Zusammenhang seien auch die Wertungen des
öffentlichen Rechts miteinzubeziehen. Schließlich sei davon auszugehen, dass
die Risse in der Garagenwand bereits vor 30 Jahren vorhanden gewesen seien,
sicher aber bereits vor mehr als zehn Jahren. Weiterhin stehe die Garage der
Kläger zu einem nicht unerheblichen Teil, d.h. insbesondere mit der Wand, die
Rissbildungen aufweise, auf ihrem (der Beklagten) Grundstück; es liege mithin
eine unrechtmäßige Überbauung vor.
Überdies würde
die sachverständigenseits vorgeschlagene Sanierung zu einer Wertverbesserung
der Garage sowie der Garagenwand führen, weil sich durch die vom
Sachverständigen vorgeschlagene Sanierung mit Spiralankern die Standfestigkeit
und Stabilität erhöhe, es sei daher ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Zudem
trete durch die sachverständigenseits vorgeschlagenen Maßnahmen insofern eine
Wertverbesserung ein, als die Wandanstriche beidseitig erneuert würden, dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Garagenwand der Kläger gar nicht
gestrichen gewesen sei.
Die Beklagten
haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben hierzu vorgetragen, der
Anspruch auf Rückschnitt herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB
sei verjährt; die Äste des Baumes der Beklagten ragten schließlich schon
Jahrzehnte über das Grundstück der Kläger.
Die Streithelferin hat sich erstinstanzlich dem Abweisungsantrag der Beklagten angeschlossen und weiterhin beantragt,
den Klägern die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen
Die Akte des
Landgerichts Frankenthal zum Az. 6 OH 6/19 ist erstinstanzlich beigezogen
worden. Sie ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz
gewesen.
Der Erstrichter
hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung der Sachverständigen Dr. F. und Dr.
M. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 30.06.2021 (Bl. 205 ff. LGA) verwiesen.
Das Landgericht
hat der Klage den Antrag zu Ziff. 1) sowie den Kläger zu 1) betreffend
vollumfänglich stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Erstrichter hat
- soweit für die Berufung von Bedeutung - ausgeführt, die Klägerin zu 2) sei
nicht aktivlegitimiert, da allein der Kläger zu 1) im Grundbuch eingetragen
sei. Es bestehe weiter ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Zahlung von 9.044,00
€ gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Insbesondere sei der Kläger zu 1)
- rechtlich oder tatsächlich - gehindert gewesen, diese Einwirkungen gemäß
§ 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden, da vorliegend im Erdreich
befindliche Wurzeln die Mauer beeinträchtigt hätten und dieser Umstand dem
Kläger erst nach Eintritt von Schäden bekannt geworden sei. Dies gelte umso
mehr, als das Nachbargrundstück mit der streitgegenständlichen Eiche für den
Kläger zu 1) nicht ohne weiteres einsehbar gewesen sei. Weiter hätten die
Beklagten an dem Baum ein Schild „Naturdenkmal“ angebracht, obwohl dies nicht
den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Dem Anspruch stehe die
Vorschrift des § 65 BNatschG nicht entgegen. Der Anspruch sei ferner
durchsetzbar, da den Beklagten der ihnen obliegende Beweis dafür, dass die
Risse sich schon vor so langer Zeit gebildet haben, dass der Anspruch des Klägers
zu 1) bereits verjährt wäre, nicht gelungen sei. Der Anspruch richte sich
vorliegend auf den für die Beseitigung der eingetretenen Schäden erforderlichen
Geldbetrag. In Summe betrage der Kostenaufwand 7.600,00 € netto, d.h 9.044,00 €
brutto. Dieser Geldbetrag sei zur Beseitigung der durch überwachsenden Wurzeln
gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M... erforderlich. Ein Abzug „neu
für alt“ sei nicht vorzunehmen, da nach den nachvollziehbaren Angaben des
Sachverständigen keinerlei Wertverbesserung durch die angedachte Maßnahme
eingetreten sei.
Demgegenüber
sei ein etwaiger Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB)
des Klägers zu 1) hinsichtlich der auf das Grundstück des Klägers zu 1)
herübergewachsenen Baumkrone verjährt. Die Verjährung dieses (der
Regelverjährung unterliegenden) Anspruchs beginne ab dem Zeitpunkt, ab dem der
Gläubiger Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des erstmaligen
Herüberwachsens habe. Das erstmalige Herüberwachsen liege jedoch bereits
Jahrzehnte zurück, dies ergebe sich allein aufgrund der Lage des Baumes an der Grundstücksgrenze.
Ein etwaiger Duldungsanspruch des Klägers zu 1) aus § 910 BGB sei nicht
zuzusprechen gewesen, da es sich insoweit um ein „Aliud“ zum
Beseitigungsanspruch handele.
Dagegen richtet
sich die Berufung der Beklagten, die - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den
erstinstanzlichen Vortrag - wie folgt begründet wird:
Das Urteil des
Landgerichts Frankenthal, das insoweit angegriffen werde, als die Beklagten zur
Zahlung eines Betrages von mehr als 7.600,00 € verurteilt worden seien, sei
insofern rechtsfehlerhaft, als auch die Umsatzsteuer i.H.v. 1.444,00 € durch
den Erstrichter zugesprochen worden sei. Der Erstrichter habe diesbezüglich -
obwohl die Kläger unstreitig auf Gutachtenbasis abrechneten - argumentiert, die
Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB gelte nur für
Schadensersatzansprüche, nicht jedoch den Anspruch aus § 906 Abs. 2
S. 2 BGB. Die Entschädigung erschöpfe sich in der Kompensation
entstandener Nachteile und stelle damit im Vergleich zum Schadensersatz ein
„Weniger“ dar.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30.03.2022, Az. 6 O 229/20 wird in Ziffer 1) dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 7.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2020 zu zahlen.
Die Klage wird in Höhe von 1.444,00 € abgewiesen.
Der Kläger zu 1) beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt
die erstinstanzliche Entscheidung unter Bezugnahme auf die tragenden Gründe des
landgerichtlichen Urteils und trägt weiter vor,
der Erstrichter
habe zutreffend ausgeführt, dass der Anspruch gem. § 906 Abs. 2
S. 2 BGB auf den zur Beseitigung eingetretener Schäden erforderlichen
Bruttobetrag gerichtet sei,; für eine analoge Anwendung von § 249
Abs. 2 S. 2 BGB sei kein Raum.
II
Die zulässige,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in
der Sache Erfolg, da das angegriffene Urteil insoweit auf einer
Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), als der Erstrichter
auch die Umsatzsteuer zugesprochen hat, obwohl der Kläger seinen
Entschädigungsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich
fiktiv abrechnet.
Der Anspruch
gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst bei einer sog. fiktiven
Abrechnung nicht die Umsatzsteuer. Im Ausgangspunkt ist insofern festzuhalten,
dass der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gemäß
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Grundsätzen der
Enteignungsentschädigung zu bemessen ist; die §§ 249 ff. BGB sind nicht
anzuwenden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2013 - V ZR 230/12, NJW 2014,
458 [461]; BGH, Urt. v. 19.9.2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762 [765]; BGH, Urt.
v. 1.2.2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992 [993]; BGH, Urt. v. 30.5.2003 - V ZR
37/02, NJW 2003, 2377 [2380] jeweils m.w.N.). Im Rahmen der
Enteignungsentschädigung kann bei Substanzschäden der Anspruch den vollen
Schaden abdecken, d.h. insbesondere die Beseitigungskosten (BGH, Urt. v.
04.07.1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374 [1375] m.w.N.).
Hiervon
ausgehend sind jedoch - da bereits bei einem Schadensersatzanspruch die
Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB gilt, d.h. die Umsatzsteuer
nur zu ersetzen ist, wenn sie angefallen ist - keine durchgreifenden Gründe
ersichtlich, bei einem nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu
bemessenden Anspruch - über die insoweit beim Schadensersatz geltenden
Grundsätze hinausgehend - auch bei fiktiver Geltendmachung der
Beseitigungskosten die Umsatzsteuer zuzusprechen, da die Entschädigung - im
Unterschied zum Schadensersatz - die durch die zu duldende Einwirkung
eingetretene Vermögenseinbuße beseitigen soll (vgl. BGH, Urt. v. 23. 7. 2010 -
V ZR 142/09, NJW 2010, 3160, Rn. 8). Eine solche Vermögenseinbuße ist jedoch
bei fiktiver Geltendmachung der Beseitigungskosten in Bezug auf die
Umsatzsteuer gerade (noch) nicht eingetreten.
Dementsprechend
hat etwa auch das OLG Koblenz (Urt. v. 24.2.2011 - 5 U 1146/10, BeckRS 2012,
9670) bezogen auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entschieden, dass
bei einem gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu leistenden
Ausgleichsbetrag die darauf entfallende Umsatzsteuer vor dem Hintergrund des
allgemeinen ersatzrechtlichen Leitgedankens, wonach eine Überkompensation
tunlichst zu vermeiden ist, außer Betracht bleiben müsse. Dies sei erst dann
anders zu beurteilen, wenn die Sanierung tatsächlich erfolgt sei.
Übereinstimmend damit hat auch das OLG Hamm im Zusammenhang mit einem
öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch entschieden, dass die anfallende
Umsatzsteuer erst ersetzt dann verlangt werden kann, wenn die Arbeiten
tatsächlich durchgeführt worden seien (Urt. v. 4.2.2022 - 11 U 96/21, BeckRS
2022, 5494 Rn. 33).
Demnach besteht
vorliegend kein Anspruch des Klägers zu 1) auf Erstattung der Umsatzsteuer, so
dass das angegriffene Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) auf die
Berufung der Beklagten abzuändern war.
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100
Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
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