Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz. Der Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten mit netto € 5.521,63; ob die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs der Klägerin durch den Unfall beeinträchtigt war, war streitig. Auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen nahm die Klägerin die Abrechnung des Schadens vor und verlangte von der Beklagten Zahlung der vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten, die die Beklagte auch ausglich. Sodann ließ die Klägerin eine Teilreparatur durchführen, für die sie € 4.454,63 zuzüglich Umsatzsteuer von € 846,38 zahlte. Diese Umsatzsteuer machte sie bei der Beklagten geltend, die die Zahlung ablehnte, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Klage und Berufung der Klägerin waren erfolglos. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der BGH stellte fest, es könne auf sich beruhen, ob das Fahrzeug nach dem Unfall noch verkehrs- und betriebssicher war oder für die Wiedererlangungen derselben die Teilreparatur erforderlich war. Entscheidend sei, das die Klägerin den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt habe und auch nicht zu einer konkreten Berechnung des Schadens auf der Grundlage der durchgeführten Reparatur übergegangen sei. Nach § 249 Abs. 1 BGB sei vom Schädiger der zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn es zu dem den Ersatzanspruch begründenden Umstand nicht gekommen wäre. Bei der Beschädigung einer Sache könne der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Dabei könne der Geschädigte zwischen der konkreten Abrechnung nach den tatsächlich aufgewandten Kosten und einer fiktiven Abrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählen. Eine Vermengung beider Abrechnungsarten sei aber unzulässig. Damit solle verhindert werden, dass der Geschädigte in Form eines Rosinenpickens die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart heraussuche und damit bereichere. Zudem würde so die innere Kohärenz der jeweiligen Berechnungsart sichergestellt.
Der Geschädigte habe bei der Wahl der Art des Schadensersatzes eine Dispositionsfreiheit. Er müsse also nichts zu von ihm veranlassten oder nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vortragen. Mit seiner Schadensberechnung auf Basis des Sachverständigengutachtens habe die Klägerin dahin disponiert, sich mit Ersatz auf abstrahierter Basis zufrieden zu geben. Dadurch sei ihr auch kein Schaden entstanden, da sie noch später (bei Vorliegend er Voraussetzungen und fehlender Verjährung) zur konkreten Schadensberechnung übergehen könne.
Im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung könne Umsatzsteuer nicht begehrt werden, auch wenn diese bei Durchführung der Reparatur anfällt. Dies würde zur unzulässigen Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung führen. Umsatzsteuer zur Wiederherstellung einer Sache sei nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur zu zahlen, wenn und soweit sie tatsächlich anfalle. Damit begrenze die Norm den die Dispositionsbefugnis bei fiktiver Abrechnung.
Auch bleibe die Umsatzsteuer nicht nur fiktiv, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung käme, sondern auch dann, wenn der Geschädigte zwar Wiederherstellungsmaßnahmen (die umsatzsteuerpflichtig sind) ergreife, dies aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung mache, sondern es dabei belässt, den Schaden fiktiv abzurechnen. Der Geschädigte könne die Restitutionsmaßnahme nicht (in Bezug auf die Umsatzsteuer) teilweise zum Gegenstand seiner im Übrigen fiktiven Abrechnung machen.
Diese Grundsätze würden auch bei einer Teilreparatur gelten.
Zwar könne eine Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit grundsätzlich zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit fiktiver Reparaturkosten werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten würden. Dadurch würde das Integritätsinteresse des Geschädigten und seine Dispositionsfreiheit geschützt. Diese umsatzsteuerpflichtige Teilreparatur würde in diesem Fall erst die fiktive Abrechnung ermöglichen. Allerdings sei es dem Geschädigten nicht erlaubt, auf diesen Weg durch eine Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung die Vorteile der konkreten Abrechnung zu sichern. Auch in diesen Fall wäre zu beachten, dass die Umsatzsteuer nur auf die Teilreparatur anfalle, nicht aber auf die der Schadensberechnung zugrunde gelegte fiktive Reparatur des gesamten Schadens.
Danach habe der Geschädigte keinen Anspruch auf die Umsatzsteuer bei einer Teilreparatur, obwohl sie angefallen sei, da fiktiv der gesamte Schaden (und damit auch der reparierte Teil) abgerechnet worden sei.
BGH, Urteil vom 12.05.2022 - VI ZR 7/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision
der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom
8. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Die Klägerin
nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz
der von ihr für eine Teilreparatur gezahlten Umsatzsteuer in Anspruch.
Das Fahrzeug
der Klägerin wurde am 22. Juli 2019 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die
volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden
Fahrzeugs steht dem Grunde nach außer Streit. In einem von der Klägerin
vorprozessual eingeholten Gutachten bezifferte ein Sachverständiger die
Nettoreparaturkosten auf 5.521,64 €, wobei die Betriebs- und Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs ausweislich des Sachverständigengutachtens durch den Unfall nicht
beeinflusst war. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab; die
Beklagte erstattete auf dieser Grundlage die Nettoreparaturkosten. Die Klägerin
ließ sodann eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten in Höhe von 4.454,63
€ netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 € anfielen.
Das Amtsgericht
hat die auf Ersatz der geleisteten Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen und auf
Erstattung insoweit angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht ist der Auffassung, es handele sich um eine unzulässige
Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung. Die in der von der
Klägerin gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer bleibe
fiktiv, da sie tatsächlich nicht angefallen und damit nicht erstattungsfähig
sei (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), während die tatsächliche
Reparatur, bei der Umsatzsteuer angefallen sei, nicht abgerechnet werde.
Ob im
Einzelfall etwas anderes gelte, wenn eine Notreparatur durchgeführte werde, um
die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs herzustellen, bedürfe
vorliegend keiner Entscheidung. Unbestritten habe der vorprozessual tätige
Sachverständige festgestellt, dass das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher
gewesen sei. Die rein theoretische Möglichkeit, dass es an den am Pkw
vorgeschädigten Stellen zu einem weiteren Unfall kommen könnte und hierdurch
andere Kräfte auf Fahrzeuginsassen oder dritte Beteiligte einwirken könnten,
spiele für die Frage der Betriebs- und Verkehrssicherheit keine Rolle.
II.
Diese
Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Dabei
kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht allein aufgrund des vorprozessual
eingeholten Privatgutachtens von der Verkehrssicherheit des klägerischen
Fahrzeugs auch in unrepariertem Zustand ausgehen durfte oder ob es, wie die
Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, von seinem Rechtsstandpunkt aus
zu dieser Frage den von der Klägerin in den Instanzen angebotenen
Sachverständigenbeweis hätte erheben müssen. Denn selbst wenn in der
unterlassenen Beweiserhebung ein Rechtsfehler läge, stellt sich die
Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig dar (§ 561
ZPO).
2. Der
Klägerin stünde nämlich auch dann kein Anspruch auf Erstattung der auf die
Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 € zu, wenn die
erfolgte Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrs- und
Betriebssicherheit des klägerischen Fahrzeugs erforderlich gewesen sein sollte.
Da die Klägerin den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt hat und nicht
zu einer konkreten Berechnung ihres Schadens auf der Grundlage der
durchgeführten Reparatur übergegangen ist, kann sie nicht den Ersatz der im
Rahmen der Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer verlangen. Eine Kombination
fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.
a) Gemäß
§ 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der
Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte
gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten
Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung
(vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15;
vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 17).
b) Die
unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen aber nicht miteinander vermengt
werden. So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver
Schadensabrechnung unzulässig. Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass
sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen
Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen
Berechnungsart aussucht ("Rosinenpicken"), sondern auch den
unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und
deren innere Kohärenz sichergestellt werden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021
- VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 18 mwN).
So knüpft die
konkrete Schadensabrechnung an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder
Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der hierfür konkret angefallenen
Kosten ab. Demgegenüber ist bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur
Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten
Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der aufgrund seiner
Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflichtet ist, zu den von ihm
tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen
vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung
auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt (Senatsurteil vom 12. Oktober
2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19 mwN).
Dem durch einen
Verkehrsunfall Geschädigten entsteht durch das Vermischungsverbot kein
Nachteil. Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat,
kann er später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche
Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten
Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten
verlangen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn.
20 mwN).
c) Wählt
der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von
Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im
Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht
zulässig (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn.
21).
aa)
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung
einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur
mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer ist
hingegen nicht zu ersetzen, wenn und soweit sie fiktiv bleibt. Die Vorschrift
des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die
Dispositionsfreiheit des Geschädigten (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI
ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 22 mwN).
bb) Die
Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu
einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie
bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine
Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner
Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den
tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens abrechnet (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR
513/19, NJW 2022, 543 Rn. 23 mwN). Wie bereits unter b) ausgeführt, darf der
Geschädigte die tatsächlich erfolgte Restitutionsmaßnahme dann auch nicht
teilweise - in Bezug auf die angefallene Umsatzsteuer - zum Gegenstand seiner
im Übrigen fiktiven Abrechnung machen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 -
VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 24; aA Elsner, jurisPR-VerkR 2/2022 Anm. 1).
Anders als die
Revision meint, steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zu dem mit der
Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verfolgten Zweck. Durch
die gesetzliche Regelung wollte der Gesetzgeber zwar nichts an der Möglichkeit
des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag
stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen
Zustandes tatsächlich angefallen ist (vgl. BT-Drs. 14/7752, 13 f., 23 f.).
Diese Möglichkeit wird dem Geschädigten durch das Vermischungsverbot aber nicht
genommen. Wie oben ausgeführt bleibt es dem Geschädigten unbenommen, seinen
Schaden konkret abzurechnen oder, wenn er ihn zunächst fiktiv abgerechnet hat,
- im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung
und der Verjährung - zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der
tatsächlich veranlassten Restitutionsmaßnahme überzugehen (vgl. Senatsurteil
vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 25 mwN). Nur dann ist
die Umsatzsteuer für den Geschädigten "auf dem von ihm gewählten Weg"
(BT-Drs. 14/7752 S. 23 f.) der Schadensbeseitigung und Abrechnung tatsächlich
angefallen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.
cc)
Nichts anderes gilt in der vom Senat bislang offen gelassenen (vgl.
Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 Rn. 17) und
auch durch das Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 (VI ZR 513/19, NJW 2022, 543
Rn. 21 ff.) nicht ausdrücklich entschiedenen Fallgestaltung einer Teilreparatur
zur Herstellung der Verkehrssicherheit.
Zwar kann die
Teilreparatur des Unfallfahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit
- neben dessen weiterer Nutzung durch den Geschädigten über einen Zeitraum von
im Regelfall mindestens sechs Monaten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Mai
2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43) - zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit
von fiktiven Reparaturkosten werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand
(d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten (vgl.
Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 399 f., juris
Rn. 10 ff.; vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941 Rn. 9; vom 23.
November 2010 - VI ZR 35/10, NJW 2011, 667 Rn. 7). Diese von der
Senatsrechtsprechung eröffnete Möglichkeit der Ersatzfähigkeit fiktiver
Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus bis zur Grenze des
Wiederbeschaffungswertes schützt in besonderem Maße das Integritätsinteresse
des an der weiteren Nutzung seines Fahrzeugs interessierten Geschädigten und
dessen Dispositionsfreiheit (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR
393/02, BGHZ 154, 395, 397 f., juris Rn. 7, 9; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05,
BGHZ 168, 43 Rn. 7). Die umsatzsteuerpflichtige Teilreparatur ermöglicht in
diesem Fall erst die fiktive Abrechnung. Dies erlaubt dem Geschädigten aber
nicht, sich darüber hinaus unter Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung
zusätzlich die Vorteile der konkreten Abrechnung zu sichern. Auch in diesem
Fall fällt die Umsatzsteuer nicht auf die - nach der Entscheidung des
Geschädigten der Schadensberechnung zugrunde gelegte - fiktive Reparatur an,
sondern auf die - nach seiner Entscheidung gerade nicht abgerechnete - konkrete
Teilreparatur. Der Geschädigte darf auch insoweit nicht einzelne Elemente der
einen Abrechnung mit der anderen kombinieren, sondern muss sich für eine
Abrechnungsart - fiktiv oder konkret - entscheiden. Andernfalls verstieße er
gegen das Vermischungsverbot.
d) Nach
diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der auf die
Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer. Die in der von der Klägerin gewählten
fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten
bleibt fiktiv, weil sie nicht angefallen ist, und wurde deshalb von der
Klägerin zurecht nicht geltend gemacht, während die mit der Klageforderung
geltend gemachte Umsatzsteuer zwar tatsächlich angefallen ist, jedoch auf eine
Reparatur, die von der Klägerin nicht abgerechnet wird.
e)
Soweit die Revision im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die
Auffassung vertreten hat, anderes müsse gelten, wenn der Geschädigte
hinsichtlich eines genau abgrenzbaren Teils des Schadens von der fiktiven zur
konkreten Schadensabrechnung übergehe, liegt ein solcher Fall hier schon nicht
vor. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen und
die Revision zeigt keinen vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Instanzvortrag
der Klägerin auf.
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