Hintergrund war der Streit der Nachbarn
wegen eines Überwuchses eines Baumes sowie von Entschädigungsansprüchen wegen
durch den Überwuchs entstandener Schäden. Im Hinblick auf den geltend gemachten
Entschädigungsanspruch erkannte stellte das Landgericht auf ein eingeholtes
Sachverständigengutachten ab, welches den Kostenaufwand mit netto € 7.600,00,
brutto (d.h. einschließlich Umsatzsteuer) mit € 9.044,00 angab. Gegen das
Urteil legten die Beklagten Berufung ein du monierten, dass auch die
Umsatzsteuer zugesprochen worden sei.
Das OLG gab der Berufung statt. Das
Landgericht hätte die Umsatzsteuer nicht zusprechen dürfen, da der Kläger
seinen Entschädigungsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2BGB lediglich fiktiv
abgerechnet habe.
Vom Ausgangspunkt her sei der
Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nach den Grundsätzen der
Enteignungsentschädigung zu bemessen und die §§ 249 ff BGB nicht anzuwenden
(BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 230/12 -). Bei Substanzschäden könne die Enteignungsentschädigung
den vollen Schaden (also auch die Beseitigungskosten) abdecken (BGH, Urteil vom
04.07.1997 - V ZR 48/96 -). Da bei einem Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs.
2 S. 2 BGB die Umsatzsteuer nur ersetzt verlangt werden könne, wenn sie
angefallen sei, der Anspruch auf Enteignungsentschädigung bereits vom Grundsatz
auf eine Vermögenseinbuße abstelle, gäbe es keinen Grund, bei fiktiver
Geltendmachung des Anspruchs ohne entsprechende Vermögenseinbuße die
Umsatzsteuer zuzusprechen. Auch das OLG Koblenz (Urteil vom 24.02.2011 - 5 U
1146/10 -) habe zu $ 906 Abs. 2 S. 2 BGB bereits entschieden, dass die auf den
Ausgleichbetrag entfallende Umsatzsteuer als Überkompensation eines Anspruchs
außer Betracht bleiben müsse; erst wenn die Sanierung tatsächlich erfolgt sei,
sei dies anders zu betrachten. Entsprechend
habe auch das OLG Hamm (Urteil vom 04.02.2022 – 11 U 96/21 -) entschieden, dass
bei einem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch die Umsatzsteuer nur
ersetzt verlangt werden könne, wenn die Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt
worden seien.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24 -