Der Kläger machte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, u.a. die ihm entstandenen Gutachterkosten. Nach dem Gutachten lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Streitig waren (hier noch) die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten und der Wiederbeschaffungswert. Der Kläger hatte den von ihm beauftragten Gutachter nicht über Vorschäden informiert, die damit auch von ihm im Rahmen der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt worden seien. Das Landgericht gab der Klage statt. Mit Hinweisbeschluss gem. § 522 ZPO wies das OLG die Beklagten darauf hin, dass es beabsichtige die Berufung zurückzuweisen (woraufhin die Berufung zurückgenommen wurde).
Unstreitig war, dass die Schadenshöhe unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt war. Das Landgericht habe, so das OLG, diesen zutreffend im Rahmen des § 287 ZPO auf € 2.200,00 geschätzt und dabei auch die Vorschädigungen berücksichtigt.
Die Darlegungslast zum Wiederbeschaffungswert obliege auch im Rahmen des § 287 ZPO dem Kläger, der auch zu den Vorschäden vorzutragen habe. Der Wiederbeschaffungswert entspräche dem Wert eines vergleichbaren Fahrzeuges ohne den streitgegenständlichen Unfallschaden und könne nur ermittelt werden, wenn feststünde, in welchem konkreten Zustand sich das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt (also direkt vor dem Schadensereignis) befunden habe, wobei zu diesem Zeitpunkt vorhandene Alt- und Vorschäden den Wert mindern könnten.
Vorliegend habe der Kläger zu den Vorschäden (und deren Behebung) ausreichend vorgetragen. Inwieweit diese Vorschäden von den konkreten Unfallschäden abgrenzbar seien, sei für die Höhe der Reparaturkosten gem. § 240 Abs. 2 S. 1 BGB von Relevanz. Darauf sei es hier aber nicht angekommen, da auch nach Bereinigung der Reparaturkosten um diese Vorschäden immer noch ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag (Reparaturkosten nach vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten € 4.213,60).
Dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen seien die Vorschäden (und Selbstreparatur) am klägerischen Fahrzeug bekannt gewesen. Er habe ausgeführt, dass bei einem durchschnittlichen Fahrzeug mit diesem Alter und der Laufleistung der Punkt erreicht sei, bei dem nicht mehr viel Wertverlust eintreten könne und kleinere Vorschäden keine Rolle mehr für den Wiederbeschaffungswert spielen würden.
In Bezug auf die Sachverständigenkosten für das Privatgutachten anerkannte das OLG mit dem Landgericht einen Freistellungsanspruch des Klägers. Diese seien unmittelbar mit dem Schaden verbunden und gem. § 249 BGB auszugleichender Vermögensnachteil, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war. Die Erstattungsfähigkeit sei in diesem Fall auch gegeben, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar sei; anderes gelte nur, wenn der Geschädigte (hier Kläger) dies zu vertreten habe. Dieses Vertretenmüssen sei dann der Fall, wenn der Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Gutachter beauftrage oder dem von ihm beauftragten Gutachter erhebliche Vorschäden verschweige und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelange. Zwar seien vorliegend die Vorschäden vom Kläger gegenüber dem von ihm beauftragten Gutachter verschwiegen worden, doch sei dies nicht kausal geworden.
Der Gutachter habe in seinem Gutachten nicht dargelegt, wie er zu einem Wiederbeschaffungswert von von ihm angegeben € 7.000,00 gelangte und damit bei von ihm angegebenen Reparaturkosten von € 5.731,50 zu einen Reparaturschaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überschritt, obwohl der Wiederbeschaffungswert, wie das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten ergab, weit unter den Reparaturkosten lag. Diese Fehlerhaftigkeit könne dem Kläger aber nicht angelastet werden, da weder der ausgeworfene Wiederbeschaffungswert von € 7.000,00 begründet wurde, noch die Nichtberücksichtigung der Vorschäden nach den Angaben des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert hatten.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss
vom 11.04.2022 - 7 U 33/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Der Senat weist
darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 31.05.2021
verkündete Urteil des Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch
Beschluss zurückzuweisen.
Es ist ferner
beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.471,00 EUR
festzusetzen.
Es besteht
Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die
Beklagten mögen binnen dieser Frist mitteilen, ob sie ihre Berufung mit der
damit verbundenen Kostenermäßigung zurücknehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist
einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich
keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf
einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529
ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung,
§ 513 Abs. 1 ZPO.
Die zulässige
Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als
Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG der vom Landgericht
zugesprochene Schadensersatz zu.
a.
Es steht
zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Beklagten dem Grunde nach für
die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben. Im Hinblick auf die
Schadenshöhe ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Kläger im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist und nicht, wie
er mit der Klage geltend gemacht hat, die Nettoreparaturkosten beanspruchen
kann.
aa.
Den
Wiederbeschaffungswert hat das Landgericht auf Grundlage des eingeholten
Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei gemäß § 287 ZPO auf
2.200,00 EUR geschätzt; insbesondere hat das Landgericht hierbei die
Vorschädigung des Fahrzeugs berücksichtigt.
(1)
Für die
Darlegung des Wiederbeschaffungswerts ist es auch bei abgrenzbaren Vorschäden
für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erforderlich, dass der
Geschädigte zu den Vorschäden vorträgt. Der Wiederbeschaffungswert, also der
Wert für den ein vergleichbares Fahrzeug ohne den streitgegenständlichen
Unfallschaden zum damaligen Zeitpunkt auf dem Markt erworben werden konnte,
kann nur ermittelt werden, wenn feststeht, in welchem konkreten Zustand sich
das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand, insbesondere inwieweit der
Wert durch Alt- und Vorschäden gemindert war (vgl. OLG Hamm Beschl. v.
26.5.2021 - 7 U 55/20, Rn. 16, juris).
(2)
Vorliegend hat
der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz für die
Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts ausreichend zu den Vorschäden und deren
Behebung vorgetragen.
Zu dem
Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug von N rückwärts an seinem Fahrzeug vorne
angestoßen ist, hat der Kläger das Sachverständigengutachten des Herrn O vom
25.06.2010 (Bl. 239 ff. d.A.) zur Akte gereicht und im Rahmen seiner Anhörung
vom 11.11.2019 angegeben, dass er die Instandsetzung selbst vorgenommen und
hierfür gebrauchte Originalteile vom Schrottplatz erworben habe. Des Weiteren
hat der Kläger zu dem auf den Fotos des Sachverständigenbüros P zu sehenden
Schaden in der Lackierung an der rechten Ecke des Stoßfängers (Anlage A23)
angegeben, dass er dort an einer Mauer vorbeigeschrammt sei. Ob er diesen
Schaden im Rahmen der laufenden Überarbeitung des Fahrzeugs beseitigt hat,
konnte der Kläger nicht mehr mit Sicherheit angeben. Aufgrund der ständigen
Überarbeitung des Fahrzeugs ist er jedoch davon ausgegangen, dass er diesen
Schaden überlackiert habe.
(3)
Die Frage,
inwieweit diese Vorschäden von den durch den Verkehrsunfall entstandenen
Beschädigungen abgrenzbar sind, ist für die Höhe der gemäß § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Reparaturkosten maßgeblich. Auf
diese kam es vorliegend an, um nachzuvollziehen, ob der Kläger auf
Reparaturkostenbasis abrechnen kann oder auf den Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt ist. Das Landgericht ist auf Grundlage des
Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die
erforderlichen Reparaturkosten auf 4.213,60 EUR brutto belaufen.
Rechtsfehler des Landgerichts sind insofern nicht festzustellen. Insbesondere
hat es im Hinblick auf einen nicht als unfallbedingt nachgewiesenen
Streifschaden hinten links eine Kürzung der Lackierkosten des betroffenen
Bauteils von 50 % vorgenommen. Im Übrigen hat der Sachverständige die
Schäden am Fahrzeug des Klägers den Bauteilen und Beschädigungen am Fahrzeug
der Beklagten zuordnen können.
(4)
Der vom Gericht
beauftragte Sachverständige, dessen Ausführungen Grundlage für die gerichtliche
Schadensschätzung gewesen sind, hat die Vorschäden des Fahrzeugs und die
Selbstreparatur des Klägers in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts
einbezogen. Er ist gerade nicht davon ausgegangen, dass sich das Fahrzeug des
Klägers in einem "einwandfreien technischen Zustand" befunden habe
und "lückenlos scheckheft-gepflegt" sei.
Im Zeitpunkt
der schriftlichen Gutachtenerstellung war dem Sachverständigen bekannt, dass
das Fahrzeug Beschädigungen im Frontbereich erlitten hat (Seite Nr. 9 des
Gutachtens). Anhand der zur Verfügung stehenden Lichtbilder hat er erkannt,
dass der Scheinwerfer und der Kühlergrill defekt und oberflächliche Schäden an
der Lackierung (vordere rechte Ecke) vorhanden gewesen sind.
Nachdem ihm in
der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2021 das Gutachten des
Kfz-Sachverständigen-Büro O, das im Hinblick auf den vom Kläger geschilderten
Anstoß an der Fahrzeugfront durch ein Paketzustellfahrzeug von N erstellt
worden ist, vorgelegt worden ist, hat der Sachverständige hierzu ausgeführt,
dass sich seine Wiederbeschaffungswertermittlung aufgrund dessen nicht
verändere. Ein durchschnittliches Fahrzeug sei mit diesem Alter und der
Laufleistung bereits an einem Punkt angekommen, wo nicht mehr viel Wertverlust
eintreten könne. Kleinere Vorschäden würden keine Rolle mehr bei der Höhe des
Wiederbeschaffungswerts spielen.
Im Hinblick auf
die Schadensbehebung ist der Sachverständige nach den Ausführungen in seinem
schriftlichen Gutachten davon ausgegangen, dass der Kläger (wie von diesem
geschildert) die Schäden in Eigenregie unter Verwendung gebrauchter Teile und
selbst durchgeführter Lackierarbeiten beseitigt habe. So habe er anhand des zur
Verfügung stehenden Bildmaterials keine Anhaltspunkte dafür vorgefunden, dass
die Beschädigungen aus dem Unfall mit dem N Fahrzeug zu dem Zeitpunkt noch
vorgelegen haben, als das Fahrzeug vom Privat-Sachverständigen Q anlässlich des
streitgegenständlichen Verkehrsunfalls begutachtet worden ist.
Zudem habe er
auf Grundlage der Lichtbilder feststellen können, dass auch der Schaden an der
Lackierung der vorderen rechten Ecke zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Herrn
Q beseitigt gewesen ist.
bb.
Sofern die
Beklagten rügen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei,
ein Restwert würde bei dem Fahrzeug des Klägers nicht verbleiben, ist der Senat
hieran gemäß §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Wie die
Beklagten ausführen, hat das Landgericht dies im unstreitigen Teil des
Tatbestands festgestellt. Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des
Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das
Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Eine etwaige Unrichtigkeit
tatbestandlicher Feststellungen kann nur im Berichtigungsverfahren nach
§ 320 ZPO behoben werden. Wird die Berichtigung im ersten Rechtszug
getroffener Feststellungen nicht beantragt, sind sie für das Berufungsverfahren
bindend zugrunde zu legen (vgl. BGH Urt. v. 29.10.2020 - IX ZR 10/20, Rn. 21,
beckonline). So liegt der Fall hier, da die Beklagten einen Berichtigungsantrag
nicht gestellt haben.
Die Behauptung,
bei dem Fahrzeug würde ein Restwert verbleiben, stellt demnach im
Berufungsverfahren neues Vorbringen dar, das nur unter den Voraussetzungen
gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Sofern die Beklagten in
diesem Zusammenhang rügen, dass es sich bei dem Urteil des Landgerichts um eine
unzulässige Überraschungsentscheidung gehandelt habe, worin ein
Verfahrensmangel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen würde, greift
dies nicht durch. So hat das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag vom
20.01.2021 darauf hingewiesen, dass die Parteien zu einem Restwert bisher noch
nicht vorgetragen haben. Daraufhin hat der Kläger dargelegt, dass ein Restwert
des Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte. Die Beklagten haben sich hierzu
erstinstanzlich nicht erklärt.
b.
Das Landgericht
ist schließlich mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Kläger einen Anspruch auf Freistellung von den ihm in Rechnung gestellten
Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens in Höhe von 696,00 EUR
hat.
aa.
Diese Kosten
gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB
auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist
(vgl. BGH Urt. v. 28.2.2017 - VI ZR 76/16, Rn. 6, beck-online). Sie sind
grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv
mangelhaft oder gar unbrauchbar ist (vgl. OLG Hamm Urt. v. 8.5.2001 - 27 U
201/00 [unter 3]). Anders liegt es, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit
des Gutachtens zu vertreten hat. Dies kommt dann in Betracht, wenn der
Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung
betraut (sog. Auswahlverschulden) oder wenn der Geschädigte gegenüber dem von
ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und
dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (vgl. OLG Düsseldorf Urt.
v. 27.2.2018 - 1 U 64/17, Rn. 11, beck-online). Letzteres begründet
jedenfalls eine gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu
berücksichtigende Obliegenheitsverletzung, die zu einer Aberkennung des
Anspruchs führen kann (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 27.2.2018 - 1 U 64/17,
Rn. 12, beck-online).
bb.
Das Landgericht
hat festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Privatsachverständigen die
Vorschäden, die im Laufe des Rechtsstreits offenbar geworden sind, nicht
mitgeteilt habe. Gleichwohl könne er Ersatz der Gutachterkosten verlangen, da
er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht verschuldet habe bzw. das
Verschweigen für die Unrichtigkeit nicht kausal geworden sei. Hieran ist der
Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Rechtsfehler in den
Feststellungen sind nicht ersichtlich.
(1)
Das Gutachten
des Privatsachverständigen Q war deswegen zur Begründung des geltend gemachten
Sachschadens unbrauchbar, da der Privatgutachter von einem (überhöhten)
Wiederbeschaffungswert von 7.000,00 EUR ausgegangen ist und somit die
Reparaturkosten von 5.731,50 EUR brutto den Wiederbeschaffungswert nicht
überschritten haben. Tatsächlich lag bereits der Wiederbeschaffungswert nach
dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens unterhalb des
Reparaturaufwands, so dass der Kläger auf diesen beschränkt gewesen ist. Die mit
der Klage geltend gemachten Reparaturkosten konnte der Kläger nicht verlangen.
(2)
Diese
Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ist dem Kläger jedoch nicht anzulasten. Wie der
Wiederbeschaffungswert von 7.000,00 EUR ermittelt worden ist, ist im
Schadengutachten nicht dargelegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der
ersten Instanz haben die verschwiegenen Vorschäden an der Front und der
vorderen rechten Ecke den Wiederbeschaffungswert nicht beeinflusst. Aufgrund
der Ausführungen des Sachverständigen R ist - wie das Landgericht festgestellt
hat - davon auszugehen, dass diese Vorschäden aufgrund des hohen Alters und der
Laufleistung des Fahrzeugs keine relevante Auswirkung auf den
Wiederbeschaffungswert gehabt haben. Darüber hinaus war der Streifschaden am
linken Seitenteil, den der Sachverständige dem streitgegenständlichen
Verkehrsunfall nicht zuordnen konnte, ebenfalls nicht erheblich, da er durch
bloße Lackierarbeiten beseitigt werden konnte und der Sachverständige R
insofern einen Abschlag von den Lackierkosten von 50 %, was einen Betrag
von 21,25 EUR ausgemacht hat (Anl. A 39 des Gutachtens), vorgenommen
hat.
II.
Die Rechtssache
hat zur einstimmigen Überzeugung des Senats auch keine grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine
mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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