Die Klägerin, die eine
Rundumbetreuung bedurfte, machte gegen den Beklagten wegen fehlerhafter
ärztlicher Behandlung Ersatz von behinderungsbedingten Mehrkosten einer
Urlaubsreise geltend. Es handelt sich um die Zusatzkosten für drei Personen für
eine Woche in einem auf schwerbehinderte Menschen spezialisierten Hotel auf Gran
Canaria, bei denen sie von den Kosten ersparten Verpflegungsaufwand abzog, und
um eigene zusätzliche Kosten für die Reisedurchführung mittels
Rollstuhltransport und die erhöhten Kosten durch die Spezialisierung des
Hotels.
Die Klage war erfolgreich; die Revision der Beklagten wurde
vom BGH zurückgewiesen.
Die Einstandspflicht des
Schädigers erstrecke sich auf alle Vermögeneinbußen des Geschädigten aus der
diesem zugefügten Verletzung, § 249 Abs. 1 BGB. Insoweit habe der Schädiger den
Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit seien insbesondere auch
die infolge dauernder Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens
entstehenden Nachteile auszugleichen. Hierzu würden auch verletzungsbedingt
erforderliche Kosten einer Begleitung (so bei Spaziergängen, Behördengängen, zu
kulturellen Veranstaltungen u.a.) gehören. Der Mehrbedarf bestimme sich nach
den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden
würde, wenn er diese selbst zu tragen habe und tragen könnte.
Die Ersatzpflicht bei einer
Urlaubsreise sei dann ausgeschlossen, wenn die vom Geschädigten vorgenommene
Ortsveränderung mit unverhältnismäßigen und für den Schädiger nach Trau und
Glauben nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden sei. Auf eine medizinische Notwendigkeit
der Ortsveränderung käme es allerdings nicht an.
Soweit die Parteien einen endgültigen
Vergleich zu den immateriellen Kosten geschlossen hatten, wies der BGH die
Rechtsansicht der Beklagten zurück, es würde sich hier bei den Mehraufwendungen
für die Betreuung um eine Kompensation für Einschränkungen der
Freizeitgestaltung handeln und damit um einen immateriellen Schaden. Die Kosten
seien entstanden, da die Klägerin die Reise aufgrund der Behinderung nur in Begleitung
von Betreuungspersonen und unter Inanspruchnahme besonderer Dienstleistungen
(so der Rollstuhltransport) habe unternehmen können. Es handele sich um
Aufwendungen, die die Reise erst ermöglichen würden und damit der Herstellung
eines Zustandes dienen würden, der möglichst nahe dem Zustand käme, der ohne
das schädigende Ereignis bestünde. Der Ersatzanspruch beruhe daher auf § 249
BGB und stelle sich nicht als Ausgleich dafür dar, dass die Klägerin ihren Urlaub
nicht so genießen könne, wie dies ohne das schädigende Ereignis möglich gewesen
wäre.
BGH, Urteil vom 10.03.2020 - VI ZR 316/19 -