Die Kläger verkauften an die Beklagten mir notariellen Kaufvertrag in Verbindung mit einer notariellen Baubeschreibung eine Eigentumswohnung. Nach dem Vertrag und der Baubeschreibung sollten die Beklagten bestimmte Bauleistungen hinsichtlich Herstellung/Sanierung eines als „Rohloft“ bezeichneten Rohbaus einer Eigentumswohnung sowie des Gemeinschaftseigentums erbringen; die Beklagten verpflichteten sich zum Innenausbau einschließlich Kalt- und Warmwasser, Heizung, Abwasser, Strom, Telefon und Breitbandkabelanschluss. Die Decken sollten ohne Brandschutzbeschichtung an die Beklagten übergeben werden (die dies nach dem Vertrag gemäß Baugenehmigung selbst erbringen wollten).
Die Kläger traten von dem Vertrag zurück und machten klageweise die Rückauflassung Zug um Zug gegen Zahlung des von den Beklagten gezahlten Entgelts geltend. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass jedenfalls nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Rückgewähr nicht in Betracht käme, da durch den Ausbau der Wohnung durch die Beklagten in eine bewohnbare Wohnung die Wohnung im Sinne der Norm umgestaltet worden sei; allenfalls könnten die Kläger Wertersatz begehren. Die dagegen von den Klägern eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
Ebenso wie das Landgericht ließ das Oberlandesgericht offen, ob den Klägern ein Rücktrittsgrund zustand, der dann einen möglichen Rückauflassungsanspruch begründen könnte. Richtig habe das Landgericht dahingehend erkannt, dass der Rückauflassung § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen stehen würde.
Grundsätzlich seien die Parteien bei einem wirksamen zur Rückgewähr der gegenseitig empfangenen Leistungen verpflichtet., § 346 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch entfalle, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage sei, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder ihn lediglich in veränderter Form zurückgeben könne , § 346 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06 -). In diesem Fall würde der Rückgewährschuldner dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet sein (der hier nicht gefordert wurde), nicht jedoch zur Wiederherstellung in Form der Naturalrestitution gem. § 249 BGB (BGH, Urteil vom 10.10.2008 - V ZR 131/09 -).
Der von den Beklagten erhaltene Rohbau sei in der fertiggestellten Eigentumswohnung aufgegangen. Damit läge der Fall des § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB vor. Der Gesetzgeber habe - anders als noch in § 352 BGB a.F. - den Rücktritt nicht daran scheitern lassen wollen, dass der Rückgewährschuldner den erhaltenen Gegenstand nicht mehr herausgaben kann, weshalb er die Verknüpfung mit dem Wertersatz in § 346 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB vorgenommen habe.
Ob eine Sache anderer Art gegeben sei, , sei nach der zu § 950 BGB ergangenen Rechtsprechung zur Herstellung durch Verarbeitung und Umbildung zu beurteilen. Danach sei eine bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung erforderlich, die den ursprünglichen Gegenstand auf eine höhere Wertschöpfungsebene hebe. Die neue Sache müsse eine eigenständige, gegenüber der bearbeiteten Sache weitergehende Funktion erfüllen (BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 -). Zudem könne für Grundstücke auf die Rechtsprechung zu § 818 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Dort sei anerkannt, dass die Pflicht zum Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB nur dann an die Stelle der primären Herausgabepflicht trete, wenn die Unmöglichkeit der Herausgabe feststehen würde. Die Herausgabe eines Grundstücks sei auch dann unmöglich, wenn es nach der Übereignung bebaut würde (BGH, Urteil vom 10.07.1981 - V ZR 79/80 -; RGZ 117, 112, 113).
Danach hätten die Beklagten den Rohbau nicht nur verändert, sondern auch nach wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, die einen Rohbau und eine Wohnung als Gegenstände mit unterschiedlichen Charakter und Funktion behandele, durch den Innenausbau einen anderen Gegenstand geschaffen. Nicht entscheidend sei, ob die Beklagten ihrer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen seien, den Innenausbau unter Begleitung eines Architekten vorzunehmen, da es für die Werthaltigkeit darauf nicht ankäme. Ausgenommen des streitigen Aufbringens einer Brandschutzbeschichtung hätten die Kläger keine konkreten Einwendungen gegen eine fachgerechte Ausführung erhoben.
OLG Brandenburg, Urteil vom
13.04.2022 - 4 U 61/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Berufung
der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2021 - 13 O
26/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger
haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil
sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v.
110 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht
die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Kläger
verlangen nach Rücktritt vom Vertrag von den Beklagten die Rückauflassung einer
Eigentumswohnung im historischen … in der … Straße in B… .
Nach dem
zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrag vom 30. Juni 2015 in
Verbindung mit der notariell beurkundeten Baubeschreibung vom 16. Juni 2015
oblag den Klägern eine Bauverpflichtung hinsichtlich der Herstellung/Sanierung
eines als „Rohloft“ bezeichneten Rohbaus einer Eigentumswohnung sowie des
Gemeinschaftseigentums. Die Beklagten verpflichteten sich in dem Vertrag zum
Innenausbau des „Rohlofts“ einschließlich Kalt- und Warmwasser, Heizung,
Abwasser, Strom, Telefon und Breitbandkabelanschluss.
In Bezug auf
die Decken war in Ziff. 2.13 der Baubeschreibung vereinbart, dass die
Untersichten der Decken aus Holzbalken und dazwischenliegenden Brettern sowie
Stahlteilen erhalten bleiben und in unbehandeltem Zustand ohne
Brandschutzbe-schichtung übergeben werden. Entsprechend war als Käuferleistung
in Ziff. 3.3.2 vorgesehen, dass die Untersichten der Decken, soweit nach der
Baugenehmigung erforderlich, mit einer Brandschutzbeschichtung versehen werden
und entsprechen-de Fachunternehmererklärungen beizubringen waren. Im Übrigen
wird auf den Sachverhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht
hat die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2021 (Blatt 445 ff.) abgewiesen und
seine Entscheidung damit begründet, dass offenbleiben könne, ob die Kläger
wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten seien, da jedenfalls nach § 346
Abs. 2 Nummer 2 BGB eine Rückgewähr des Kaufgegenstands nicht in
Betracht komme, denn der empfangene Rohbau sei von den Beklagten durch den
Ausbau in eine bewohnbare Wohnung im Sinne der Norm umgestaltet worden. Die
Beklagten müssten deshalb allenfalls Wertersatz leisten, nicht jedoch das
Wohnungseigentum an die Kläger rückauflassen.
Der Klageantrag
zu 2, Annahmeverzug „mit der Abgabe der Löschungserklärung“, sei mangels
wirksamer Rücktrittserklärung unbegründet.
Gegen das ihnen
am 3. Februar 2021 zugestellte Urteil haben die Kläger am 2. März 2021 Berufung
eingelegt und diese am 6. April 2021 begründet. Die Kläger machen geltend, das
Landgericht habe versäumt, das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der
Unmöglichkeit der Rückgewähr zu prüfen. Der Wertersatzanspruch nach § 346
Abs. 2 BGB stelle einen Ausgleichsanspruch für den geminderten oder
verloren gegangenen Substanzwert dar, solch ein Verlust sei hier jedoch nicht
eingetreten. Eine Unmöglichkeit der Herausgabe sei vorliegend nicht gegeben,
denn Klagegegenstand sei der Herausgabeanspruch in Form der Rückauflassung, die
den Beklagten nach wie vor möglich sei. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2008, in der
festgestellt worden sei, dass die grundbuchliche Belastung eines Grundstücks
nicht zur Unmöglichkeit der Rückgewähr führe, sondern die Belastung zu löschen
sei, sei übertragbar auf diejenigen Fälle, in denen eine Veränderung des
Kaufgegenstandes stattgefunden habe. In diesen Fällen habe der
Rückgewährschuldner die Sache in den Zustand zu versetzen, in dem diese sich
bei der Übergabe befunden habe.
Sie beantragen nach Rücknahme des
Berufungsantrags zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2022 zuletzt,
unter
Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Potsdam werden die Beklagten als
Schuldner verurteilt, das Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts
Brandenburg an der Havel, Blatt … eingetragenen Sondereigentum Nr. 10,
i.V.m. einem 1044/10.000 Miteigentumsanteil an der Wohnungseigentumsanlage 1…
B…, … Straße 4, an die Kläger aufzulassen und die Eigentumsänderung in das
Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von
210.000 €.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigen
die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die zulässige
Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Es kann - wie
das Landgericht zutreffend entschieden hat - vorliegend offenbleiben, ob ein
Rücktrittsgrund vorliegt und die Kläger von dem Vertrag vom 30. Juni 2015 mit
den Beklagten wirksam zurückgetreten sind, denn die grundsätzlich nach
§ 346 BGB infolge eines wirksamen Rücktritts geschuldete Rückgewähr in der
Form der hier (allein) begehrten Rückauflassung des Sondereigentums ist nach
§ 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.
a) Folge
eines wirksamen Rücktritts ist gemäß § 346 Abs. 1 BGB grundsätzlich,
dass die Parteien verpflichtet sind, gegenseitig den jeweils empfangenen
Gegenstand zurück zu gewähren. Der Anspruch auf Rückgewähr entfällt gemäß
§ 346 Abs. 2 BGB jedoch dann, wenn der Rückgewährschuldner nicht in
der Lage ist, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter
Form (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008, - VIII ZR 334/06; Urteil vom 10.
Oktober 2008 - V ZR 131/09, Rn. 18). In diesen Fällen ist der
Rückgewährschuldner zur Leistung von Wertersatz verpflichtet, um den
geminderten oder verloren gegangenen Substanzwert auszugleichen, nicht jedoch
zur Wiederherstellung des früheren Zustands im Sinne einer
Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution nach § 249 BGB (BGH,
Urteil vom 10. Oktober 2008, a.a.O. Rn. 22, 23; Schwab, Schuldrechtsmodernisierung
2001/2002, JuS 2002, 631, 636).
b) Eine
solche Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstands ist vorliegend
gegeben. Bei dem nach der vertraglichen Vereinbarung des notariellen
Bauträgervertrages vom 30. Juni 2015 von den Beklagten empfangenen Gegenstand
handelt es sich um das Sondereigentum an einem Rohbau, verbunden mit einem
prozentualen Miteigentumsanteil an dem Grundstück …damm 1…, …Straße 4-7. Der
erhaltene Rohbau kann von den Beklagten jedoch nicht zurück übereignet werden,
weil er in der nunmehr fertiggestellten Eigentumswohnung aufgegangen ist. Das
Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend eine Umgestaltung
im Sinne des § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB des von den
Beklagten erhaltenen Rohbaus („Rohloft“) in eine bewohnbare Wohnung vorliegt,
die den primären Rückgewähranspruch der Kläger entfallen lässt.
aa) Der
Gesetzgeber der Schuldrechtsmodernisierung wollte den Rücktritt – anders als
nach § 352 BGB a. F. - nicht daran scheitern lassen, dass der
Rückgewährschuldner nicht in der Lage war, den empfangenen Gegenstand in
unveränderter Form herauszugeben und hat den Rücktritt stattdessen mit einer
Wertersatzpflicht verknüpft. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB
lässt deshalb nur den Rückgewähranspruch entfallen. Er verkürzt die Formulierung
des § 352 BGB a. F. („durch Verarbeitung oder Umbildung zu einer Sache
anderer Art umgestaltet“) zu „umgestaltet“ und meint mit „verarbeitet“ dasselbe
wie § 352 BGB a. F. („Verarbeitung“) (Staudinger-Kaiser BGB, 2012
§ 346 Rn.141). Die Tatsache, dass § 346 Abs. 2 S. 1
Nr. 2 BGB anders als § 352 BGB a. F. nicht ausdrücklich von der
Verarbeitung oder Umbildung zu einer „Sache anderer Art“ spricht, sollte nach
dem Willen des Gesetzgebers inhaltlich nichts ändern (BT-Drucksache 14/60 40,196).
Nach ganz
herrschender Meinung kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache anderer
Art gegeben ist, die zu § 950 BGB ergangene Rechtsprechung zur Herstellung
durch Verarbeitung oder Umbildung herangezogen werden (Münchener
Kommentar-Gaier, 8. Aufl. § 346 Rn 49; Grüneberg BGB, 81. Aufl. § 346
Rn.8a; Beck-online Großkommentar-Schall § 346 Rn. 527 m.w.N.; a.A.
Staudinger-Kaiser BGB 2012 § 346 Rn.142 für die Umgestaltung). Danach ist
eine bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung erforderlich
(Grüneberg-Herrler, BGB 81. Aufl. § 950 Rn.2), die den ursprünglichen
Gegenstand auf eine höhere Wertschöpfungsstufe hebt. Maßgeblich ist, ob nach
der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte
eine Sache entstanden ist, die eine eigenständige, gegenüber der bearbeiteten
Sache weitergehende Funktion erfüllt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR
206/14, Rn.17). Darauf, ob es tatsächlich möglich ist, den Umbildungsprozess
rückgängig zu machen und die Sache in ihren Ursprungszustand zurückzuversetzen,
kommt es dagegen nicht an.
bb) Für
die Frage, wann dem Rückgewährschuldner die Rückgewähr des empfangenen
Gegenstands unmöglich ist, kann für Grundstücke zudem auf die Rechtsprechung
zum § 818 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Die Regelung im
Bereicherungsrecht hat dem Gesetzgeber als Vorbild für das durch die Neufassung
der §§ 346 ff. BGB eingeführte Modell der „Rückabwicklung dem Werte nach“
gedient (vgl. BT-Drucksache 14/6040, Seite 194f.). Dort ist anerkannt,
dass die Pflicht zum Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB nur dann an die
Stelle der primären Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 818
Abs. 1 BGB tritt, wenn die Unmöglichkeit zur Herausgabe feststeht (BGH,
Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, Rn.22). Die Herausgabe eines Grundstücks
kann im Sinne des §§ 818 Abs. 2 BGB auch dadurch unmöglich werden,
dass es nach der Übereignung an den Bereicherungsschuldner bebaut wird (BGH,
Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 79/80 Rn.25 unter Berufung auf das
Reichsgericht, Urteil vom 21. September 1931 - VI 51/31, RGZ 133, 293, 294; RGZ
117,112,113). Auch insoweit hat bereits das Reichsgericht in dem Fall vom 21.
September 1931 die Unmöglichkeit der Herausgabe eines rechtsgrundlos
übereigneten Grundstücks damit begründet, dass es durch die Errichtung einer
Fabrik mit wertvollen Stickereimaschinen, die mit dem Grund und Boden fest
verbunden waren, wirtschaftlich betrachtet „etwas ganz anderes geworden sei“
(S. 295). Maßgeblich für die Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten
sind danach auch bei unbeweglichen Sachen wirtschaftliche Erwägungen und
letztlich der Gedanke der Zumutbarkeit (BGH, Urteil vom 10. Juli. 1981,
a.a.O.).
c) Wird
dieser Maßstab angelegt, haben die Kläger den empfangenen Rohbau nicht
lediglich verändert, sondern nach wirtschaftlicher Betrachtung auch unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, die einen Rohbau und eine Wohnung als
Gegenstände mit unterschiedlichem Charakter und Funktion behandelt (vgl. BGH,
Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14 Rn. 17) durch ihren Innenausbau einen
anderen Gegenstand geschaffen; sie sind nach § 346 Abs. 2 Nr. 2
BGB damit nicht in der Lage, den ursprünglichen Rohbau herauszugeben.
Dabei kann
vorliegend offen bleiben, ob die streitige Behauptung der Beklagten zutrifft,
dass die streitgegenständliche Wohnung nach dem derzeitigen Ausbaustandard
einen Wert von mindestens 750.000 € hat, der Innenausbau den Wert der Wohnung
mithin gegenüber dem Kaufpreis für den Rohbau von 210.000,00 € um einen Wert
von 540.000 € gesteigert hat. Es steht jedenfalls fest, dass der komplette
Innenausbau durch die Beklagten, der die Räume überhaupt erst nutzbar gemacht
hat, eine ganz erhebliche Wertsteigerung bewirkt hat. Dies kann der Senat
aufgrund seiner langen Erfahrung mit Bausachen beurteilen. Zwischen den Parteien
ist unstreitig, dass die Beklagten die ihnen nach dem notariellen
Bauträgervertrag vom 30. Juni 2015 UR-Nr. a…/2015 in Verbindung mit der
notariellen Bau- und Leistungsbeschreibung UR-Nr. b…/2015 vom 16. Juni 2015
obliegenden Pflichten zur Vornahme des Innenausbaus - mit Ausnahme der hier
streitigen Verpflichtung zum Aufbringen eines Brandschutzes - erfüllt haben.
Danach haben die Beklagten den gesamten Innenausbau der Wohnung einschließlich
Kalt- und Warmwasser, Heizung, Abwasser, Strom, Telefon und Breitbandkabelanschluss,
einschließlich Innenputz und Endbehandlung der Bestands- und neuen
Wohnungstrennwände, der Dachbegrünung und Belag der Dachterrassen,
Innenfensterbänken, Innentüren, Herstellung eines schwimmenden
Heizestrichs/Estrichs in allen Räumen, Herstellung aller Böden und Beläge,
Sanitärinstallation und Einbau eines Kamins ausgeführt.
Dabei ist es
vorliegend nicht von Bedeutung, ob die Beklagten ihrer vertraglichen
Verpflichtung nachgekommen sind, den Innenausbau unter Begleitung eines Architekten
vorzunehmen. In Bezug auf das Wertverhältnis zwischen dem Rohbau und der fertig
gestellten Wohnung kommt es nicht darauf an, ob der Innenausbau von einem
Architekten begleitet worden ist, sondern darauf, ob der Ausbau fachgerecht
erfolgt ist. Mit Ausnahme des in dem Verfahren streitigen fachgerechten
Aufbringens einer Brandschutzbeschichtung der Untersichten der Decken und
Stahlteile haben die Kläger allerdings konkrete Einwände gegen die fachgerechte
Ausführung des Innenausbaus nicht vorgebracht.
d) Etwas
anderes ergibt sich entgegen der Annahme der Kläger auch nicht aus der
Entscheidung des BGH vom 10. Oktober 2008 - V ZR 130/07. Der BGH hat in dieser
Entscheidung zwar ausgeführt, dass § 346 Abs. 2 BGB die Verpflichtung
zum Wertersatz an Fälle der Unmöglichkeit anknüpft, den empfangenen Gegenstand
überhaupt oder in der ursprünglichen Form zurückzugeben (BGH a.a.O. Rn.18) und
festgestellt, dass er auf die Herstellung eines Zustands abzielt, der im
Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist (BGH,
a.a.O. Rn. 20). Gegenstand des dort entschiedenen Falles war jedoch lediglich
der Löschungsanspruch des Rückgewährgläubigers eines belasteten Grundstücks; zu
den Fallgruppen „Verarbeitung und Umgestaltung“ hat sich der BGH nicht ausdrücklich
geäußert. Dagegen hat er hervorgehoben, dass der Rückgewährschuldner lediglich
zum Wertersatz, nicht jedoch zur Wiederherstellung des früheren Zustands im
Sinne einer Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution nach
§ 249 BGB (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008, a.a.O. Rn. 22, 23; Schwab,
Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002, JuS 2002, 631, 636) verpflichtet ist.
III.
Die
Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3
S. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert
für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1
GKG, 3 ZPO auf 210.000,00 € festgesetzt.
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