Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche
nach einem Verkehrsunfall geltend, Dabei streiten die Parteien einzig (noch) um
eine Schadensposition, nämlich die Kosten für eine Reparaturbestätigung. Ein
von der Klägerin beauftragter Sachverständiger hatte die Reparaturkosten in
einem Gutachten ermittelt und die Klägerin rechnete gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung
auf Basis dieses Gutachtens ab und bekam von ihr die ermittelten Reparaturkosten
netto ausgezahlt. Sodann ließ sie von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten
Kfz-Mechaniker, die Reparatur vornehmen
und sich die Ordnungsgemäßheit von dem Sachverständigen gegen Zahlung der
streitigen Gebühr bestätigen.
Die Klage wurde in allen
Instanzen abgewiesen.
Der BGH hält fest, dass eine
Kombination zwischen abstrakter Abrechnung (wie hier auf Basis des Gutachtens)
und konkreter Abrechnung nicht zulässig sei. Der Geschädigte habe bei der
Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Wahl, sich zwischen der fiktiven Abrechnung auf der Basis der
Feststellungen eines Sachverständigen oder aber nach den tatsächlich von ihm zu
tragenden Kosten für eine Wiederherstellung abzurechnen. Bei der fiktiven Abrechnung ist der objektiv
zur Wiederherstellung erforderliche Betrag ohne Bezug auf tatsächliche
Aufwendungen festzustellen.
Das bedeutet aber auch, dass bei
einer fiktiven Abrechnung Kosten für Reparaturmaßnahmen nicht (zusätzlich)
erstattungsfähig sind. Übersteigen die konkreten Kosten einer dann (eventuell
nachträglich) vorgenommenen Reparatur die Kosten (einschließlich Nebenkosten
wie Umsatzsteuer) den fiktiv abgerechneten Betrag, bleibt dem Geschädigten der
Übergang zur konkreten Abrechnung (wenn
der Anspruch noch nicht verjährt ist).
Vorliegend rechnet aber die
Klägerin nicht die Kosten der konkreten Reparatur ab, sondern will - ohne bezüglich
der Reparaturkosten im übrigen auf eine konkrete Abrechnung überzugehen – Ersatz
der Kosten für die Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen. Hier aber
würde es sich nicht um Kosten handeln, die bei der gewählten Art der Abrechnung
auf fiktiver Basis zur Wiederherstellung iSv. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
erforderlich wären. Es handelt um eine auf der freien Entscheidung der Klägerin
beruhende Position, ihr Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt reparieren zu
lassen, sondern letztlich in Eigenregie. Die mögliche Motivation, einen Beleg
für eine korrekte Reparatur für den Verkaufsfall bzw. bei einem späteren Unfall
zu haben, käme es nicht an.
Etwas anderes könnte nur in den
vorliegend verneinten Fällen gelten, dass der Nachweis einer ordnungsgemäßen
Reparatur zur Geltendmachung von zusätzlichen Nutzungsausfall benötigt wird (deren
Geeignetheit im Hinblick auf die Zeit der Gebrauchsentbehrung vorausgesetzt) oder
im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden fiktiven
Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-) Reparatur des
Unfallfahrzeugs und des damit bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten
an der Weiternutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs.
BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16 -