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Dienstag, 8. Oktober 2019

Kritik auf Facebook an Politikern (hier Künast): Was ist (noch) von Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt ?


Wer verteilt muss auch einstecken können – so etwa könnte man die Entscheidung des LG Berlin zusammenfassen, mit der es den Antrag der Grünen Bundestagsabgeordneten Renata Künast auf Zulassung der Auskunft über Bestandsdaten zu bestimmten Seiten auf Facebook gegen deren Betreiber zurückwies.

Ausgangspunkt war ein Post auf Facebook, der auf einen Artikel in der Welt vom 24.05.2015 über Künast („…Politikerin … gerät in Erklärungsnot“) verwies, in welchem im Hinblick auf einen Bericht der „Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin … zu Pädophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ sowie einer darin benannten Äußerung von Künast während einer Debatte im Berliner Abgeordnetenhaus 1986 ausgeführt wurde:

„Während eine grüne Abgeordnete über häusliche Gewalt spricht, stellt ein CDU Abgeordneter die Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern solle aufgehoben werden. Doch statt der Rednerin ruft, laut Protokoll, X (Anm.: Künast) dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.“ Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay ?“

In dem Post soll der Verfasser nach den landgerichtlichen Entscheidungsgründen daraus neben einem Bild der antragstellenden Politikern die Aussage   Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut  jetzt.“ gebildet haben.

Die Antragstellerin bestritt nach den Entscheidungsgründen, dass sie Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen billigen würde, solange keine Gewalt im Spiel sei. Sie habe nie Geschlechtsverkehr mit Kindern (mit oder ohne Gewalt) befürwortet, vielmehr mit dem Zwischenruf nur darauf aufmerksam machen wollen, dass der falsche und pauschale Vorwurf in der stattfindenden Debatte im Abgeordnetenhaus keine Bewandtnis habe, da es bei Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen um Gewaltfreiheit gegangen sei. Weiterhin machte sie geltend, dass es sich bei bestimmten verwandten Begriffen um Beleidigungen gehandelt habe.

Das Landgericht stellte demgegenüber darauf ab, dass es sich bei den von der Antragstellerin beanstandeten Tweets um zulässige Meinungsäußerungen handeln würde, die dem Ersuchen auf Gestattung einer Auskunft entgegen stehen würden, § 14 Abs. 3 TMG iVm. § 3 Abs. 3 NetzDG. Es müsste der Tatbestand bestimmter strafrechtlicher Normen erfüllt sein und zudem dürften die Inhalte nicht gerechtfertigt sein.

Bei den beanstandeten Äußerungen würde es sich um Meinungsäußerungen, nicht um Tatsachenbehauptungen handeln. Eine Tatsachenbehauptung läge nur vor, wenn sie mit den Mitteln des Beweises überprüfbar sei. Danach könne auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruhe, eine Tatsachenbehauptung sein, wenn durch sie bei dem Adressaten der Eindruck eines konkreten, lediglich in einer Wertung eingekleideten Vorgangs entstünde. Würden Tatsachenbehauptung und Wertung zusammenwirken, sei der Text grundsätzlich insgesamt von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Meinungsfreiheit) erfasst. Würde die Äußerung im Rahmen der Vermengung von Tatsachen und Meinung geprägt durch eine Stellungnahme, eines Dafürhaltens oder Meinens, sei sie als Werturteil und Meinungsäußerung insgesamt vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung  geschützt, ohne dass eine isolierte Betrachtung stattfinden dürfe (BGH, Urteil vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94 -).

Der Einfluss des Grundrechts würde verkannt, wenn der Äußerung ein Sinn gegeben würde, den sie objektiv nicht habe oder wenn ihr bei mehreren möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben werde, ohne die anderen möglichen Auslegungen überzeugend auszuschließen. Verkannt würde das Grundrecht auch, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft würde, mit der Folge, dass sie am Grundrechtsschutz nicht teilnehmen würde (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -). Stünde die Äußerung im Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung, könne nicht von Schmähung ausgegangen werden. Das gelte allenfalls dann nicht, wenn der diffamierende Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang nur als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine, was z.B. bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein könnte( BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -). Allerdings bleibe dies grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt; bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liege Schmähkritik nur ausnahmsweise vor.

Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen seien Reaktionen auf den Post eines Dritten auf Facebook (deren Betreiberin die Antragsgegnerin ist) gewesen. Der Post würde den Einwurf der Antragstellerin zitieren und so würdigen, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen würde. Auch wenn die Antragstellerin ihren Einwurf anders verstanden wissen will, würde er doch von der Öffentlichkeit als Zustimmung zu dem benannten Gesetzesentwurf der Grünen im Landtag von NRW verstanden. Wenn aber die Ausübung von Sex mit Kindern nur noch unter Strafe gestellt werden solle, wenn Gewalt im Spiel sei, hieße dies zum einen, dass es gewaltfreien Sex mit Kindern gäbe, zum anderen, dass er ohne Ausübung von körperlicher oder psychischer Gewalt toleriert würde. Nichts anderes würde in dem Post im zweiten Halbsatz („ist Sex mit Kindern doch ganz ok“) zum Ausdruck gebracht.

Die Reaktionen auf diesen Post seien zulässige Meinungsäußerungen. Sie seien zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die Antragstellerin, die jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine öffentliche Berichtigung oder Klarstellung vorgenommen habe, habe sich aber mit ihrem Zwischenruf zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit den Widerstand der Bevölkerung provoziert. Zudem müssten Politiker in stärkerem Maße Kritik hinnehmen als Privatpersonen (OLG Köln, Urteil vom 09.12.2014 - 15 U 148/14 -). Da damit alle Kommentare einen Sachbezug hätten, würden sie keine Diffamierung und damit keine Beleidigung nach § 185 BGB darstellen. Das gelte so für
  •           eine in ein Bild von Starwars eingefügte Äußerung „Knatter sie doch mal einer so wichtig durch, bis sie wieder normal wird!“ (das sei zwar geschmacklos, jedoch eine mit dem Stilmittel der Polemik angewandte sachliche Kritik, bei der es nicht um die Diffamierung der Person gehen würde und die Antragstellerin würde auch nicht zum Gegenstand sexueller Fantasien gemacht)

  •           die Äußerung „Wurde diese „Dame“ vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihrem Verstand eingebüßt….“ (dies sei polemisch und überspitzt aber nicht unzulässig; dass die Äußerung sexualisiert sei, sei das Spiegelbild der Sexualisiertheit des Themas)

  •           die Bezeichnung „Pädophilen-Trulla“ (dies sei keine Beleidigung iSv. § 185 StGB)

  •           die Äußerungen „Dachschaden“ und „hohl wie Schnittlauch“ (sie stünden im Kotext und würden keine Diffamierung der Antragstellerin darstellen)

  •           die Äußerung „Pfui du altes …s Dreckschwein“ (im Zusammenhang mit dem Zwischenruf würde sich dies nicht als Diffamierung oder Beleidigung iSv. § 185 StGB  darstellen)

  •           die Bezeichnung der Antragstellerin als krank (dies würde eine Meinungsäußerung darstellen)

  •         die Bezeichnung als „Schlampe“ (ebenfalls abzielend auf eine Auseinandersetzung in der Sache)

  •           die Bezeichnung „Drecks Fotze“ (hier sei zwar die Grenze dies noch hinnehmbaren gegeben; da die Antragstellerin aber selbst im sexuellen Bereich in die Öffentlichkeit gegangen sei und aus Sicht der Öffentlichkeit von ihr die nicht kritisierte Entpönalisierung des gewaltfreien Geschlechtsverkehrs mit Minderjährigen mit Kindern erhebliches Empörungspotential in der Bevölkerung habe, müsse sich die Antragstellerin auch diese weit überzogene Kritik gefallen lassen).

Anmerkung: Die Abgrenzung von (Formal-) Beleidigung und Schmähkritik zu (noch) zulässiger Meinungsäußerung ist im Einzelfall schwierig. Richtig hat das Landgericht vom Ansatz her getrennt zwischen einer rein privaten Fehde und einer Auseinandersetzung mit einer öffentlich interessierenden Frage, wobei sicherlich auch beachtlich ist, dass sich hier zunächst die Antragstellerin selbst äußerte und ihre Äußerung dann Gegenstand der weiteren, von ihr beanstandeten Tweets war. Wer, wie hier die Antragstellerin, im öffentlichen Leben steht, muss (zumal bei Bundestagsdebatten) hinnehmen, dass eventuell unbedachte Bemerkungen oder auch nur entsprechende Zwischenrufe Gegenstand einer Auslegung sind, die nicht notwendig dem entsprechen müssen, was tatsächlich gemeint war; es wäre an der Antragstellerin gewesen, statt evtl. unbedacht einen Zwischenruf zu machen (von dessen Auslegung sie sich nicht einmal öffentlich distanzierte), zunächst die gewählten Worte in ihrer Tragweite zu überdenken und erst dann auszusprechen. Wenn als Reaktion auf die (jedenfalls mögliche) Auslegung der Äußerung eines Politikers eine teils „überzeichnende“ Kritik erfolgt, die vom Grundsatz her für sich auch Schmähungen und Formalbeleidigungen enthält, so ist bei der Wertung richtigerweise (wie vom LG Berlin angenommen) auf den Kontext abzustellen: Ist die Kritik ausgerichtet auf die Äußerung, ist eine zulässige Meinungsäußerung solange anzunehmen, solange sie noch den Kernbereich der angegriffenen Äußerung betrifft und nicht darüber hinaus geht. Hier liegt die Schwierigkeit der (tatrichterlichen) Würdigung. 

LG Berlin, Beschluss vom 19.09.2019 - 27 AR 17/19 -

Donnerstag, 2. Mai 2019

Meinungsfreiheit: Schranken zur Annahme von Schmähkritik im Rahmen (kommunal-) politischer Auseinandersetzung


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Karlsruhe auseinandersetzen, nach welchem dem dortigen Beklagten und jetzigen Beschwerdeführer (BF) unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung untersagt wurde, bestimmte Äußerungen (nachfolgend unterstrichen) zu tätigen. Die Verfassungsbeschwerde führte zur Aufhebung des Urteils und zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Kläger und Beklagter des Ausgangsverfahrens waren Fraktionsvorsitzende unterschiedlicher Fraktionen eines Gemeinderates. Der Kläger sprach sich für die Verwirklichung eines Bauvorhabens durch den gleichen Bauträger für ein weiteres, umstrittenes Bauprojekt anlässlich der Eröffnung eines Bauprojekts dieses Bauträgers aus. Auf eine Anfrage eines anderen Bewerbers bei dem BF (Beklagten), unter welchen Bedingungen er auch mit einer Genehmigung er für ein von ihm geplantes Objekt rechnen könne, antwortete der BF per Mail (abschriftlich den anderen Fraktionen und dem Oberbürgermeister zugesandt), dieser möge sich an eine bestimmte Person wenden, die sich dann „nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bestimmt auch ohne jegliche Einschränkung für Ihr Bauvorhaben einsetzen und sich über alle Bedenken von Fachleuten und Gremien hinwegsetzen (wird), Ihnen alle mögliche Befreiungen zu gestehen“ würde, unabhängig von städtebaulichen Belangen. Er solle die „brutalstmögliche Ausdehnung“ seines Projekts in Bezug auf Grenzabstände, GFZ und GRZ beantragen und auf das Bauvorhaben des anderen Bauträgers verweisen.  Weiter hieß es. „Unter welchen Bedingungen diese Zustimmung zu erhalten ist müssen Sie natürlich mit ihm selbst ausloten.“ Die Fraktion des benannten Ansprechpartners würde dann sicherlich zustimmen.


Das OLG vertrat die Ansicht, ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen bestehe, da diese dahingehend auszulegen seien, der Kläger sei bestechlich. Einer Abwägung der einschlägigen Grundrechte (wie vom Landgericht vorgenommen) im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit auf Seiten des BF bedürfe es daher nicht.

Dem folgte das BVerfG nicht und sah den BF in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Meinungsfreiheit) verletzt an. Dabei wies es darauf hin, dass dieses Grundrecht zwar Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen schütze, allerdings nicht vorbehaltlos. Nach Art 5 Abs. 2 GG finde es seine Schranken in allgemeinen Gesetzen (so § 823 Abs. 1 BGB , § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog), doch erfordere eine gerichtliche Untersagung einer grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsäußerung eine Abwägung mit dem betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht (BVerfGE 99, 185, 196f sowie BVerfGE 114, 339, 348). Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen geschützt würden, sondern auch pointiert, polemisch und überspitzte Kritik geschützt würde, weshalb die Grenze zulässiger Meinungsäußerung nicht bereits da läge, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich wäre (BVerfGE 82, 272, 283f und BVerfGE 85, 1, 16).

Nur bei einer Formalbeleidigung oder sogen. Schmähkritik würde die Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten (BVerfGE 82, 43, 51; BVerfGE 90, 241, 248; BVerfGE 93, 266, 294). Allerdings seien an die Annahme des Vorliegens einer Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik strenge Anforderungen zu stellen, da sie die jeweilige Meinungsäußerung aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unabhängig von einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht ausschließen würden. Stünde die Äußerung in einem Kontext einer Sachauseinandersetzung könne nicht mehr von einer Schmähung ausgegangen werden. Die Qualifikation als Schmähung verlange daher regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Davon könne nur dann abgesehen werden, wenn die die Äußerung einer derartigen diffamierenden Gehalt habe, dass sie in jedem denkbaren Zusammenhang nur noch als Herabsetzung des Betroffenen aufgefasst werden müsse. Dies sei möglicherweis bei Verwendung von besonders schwerwiegenden Schimpfwörtern (etwa aus der Fäkalsprache) der Fall. Bi einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liege Schmähkritik nur ausnahmsweise vor, sie bleibe bliebe grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (BVerfGE 7, 198, 212; BVerfGE 93, 266, 294).

Wenn ein Gericht fälschlich eine Äußerung als Formalbeleidigung oder Schmähung betrachte, weshalb es eine notwendige Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände unterlässt, so läge darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führe, wenn diese darauf beruhe.

Nach diesen Grundsätzen sah das BVerfG die Entscheidung des OLG als fehlerhaft an. Es habe die Voraussetzungen für ein Unterlassen einer Abwägung verkannt. Vom OLG sei alleine deshalb ein Sachbezug negiert worden, da die Vorwürfe gegen den Kläger mit den Genehmigungsvoraussetzungen von Bauvorhaben nichts zu tun hätten. Es habe dabei verkannt, dass sich der Kläger für die Genehmigung eines bestimmten umstrittenen Bauvorhabens öffentlich eingesetzt ausgesprochen habe und als Mitglied des Gemeinderates aktiv an der Baupolitik mitwirke. Hintergrund sei, was vom OLG im Tatbestand des Urteils auch aufgenommen worden sei, die Behandlung des Bauvorhabens im Gemeinderat gewesen.  Die Äußerung des BF auf eine Anfrage eines konkurrierenden Bauträgers habe damit ersichtlich nicht im Zusammenhang mit einer persönlichen, sondern politischen Auseinandersetzung zwischen dem BF und dem Kläger gestanden; das OLG habe verkannt, dass der sachliche Bezug einer Äußerung nicht mit deren Anlass zusammenfallen müsse.  Es dürfte zur Eigenart politischer, insbesondere parteipolitischer Auseinandersetzungen gehören, dass konkrete Vorgänge zum Anlass einer allgemeineren politischen Auseinandersetzung genommen würden, wie es vorliegend geschehen sei .

Auch habe das OLG den weiteren Inhalt der Mail nicht berücksichtigt. Die Wortwahl der weiteren Äußerungen („brutalstmögliche Ausdehnung“) würde den Ausführungen einen spöttisch-satirischen Charakter verleihen und verdeutlichen, dass die Äußerungen auf eine (wenn auch polemische) Kritik am politischen Gegner und dessen Baupolitik zielen würden. Damit sei der Bezug zur allgemeinen baupolitischen Auseinandersetzung verstärkt worden und würde dagegensprechen, in den Äußerungen nur eine bei dieser Gelegenheit gegen den Kläger als solchen gerichtete Diffamierung als „bestechliche Person“ zu sehen.  

Mit der Zurückverweisung wurde das OLG angehalten, die bisher unterlassene Abwägung vorzunehmen.

BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17 -