Die Beklagte hatte bei der
Klägerin, bei der es sich um eine staatlich anerkannte private Anbieterin von
Studiengängen im Bereich Design handelte, ein Bachelor-Studium gemäß
Studienvertrag vom 22.06.2016 mit Studienbeginn 01.09.2016 begonnen. Die
vertragliche vorgesehene Studienzeit betrug 36 Monate. Nach § 7 Abs. 1 des
Studienvertrages sollte dieser jeweils zum Ende eines Studienjahres (erstmals
31.08.2017) mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar sein. Zu zahlen
waren pro Monat € 490,00 Studiengebühren und pro Semester € 150,00
Prüfungsgebühren.
Mit Schreiben vom 26.06.2017
kündigte die Beklagte mit der Begründung fristlos zum 30.06.2017, ihr Vater sei
an Lungenkrebs erkrankt und sie müsse in dessen Firma, in der sie auch Gesellschafterin
sei, aushelfen. Die Klägerin bestätigte die Kündigung gemäß Vertrag zum
31.08.2018 und begehrte die vereinbarte Zahlung für den Zeitraum Juli 2017 bis August
2018, wobei für Juli 2017 im August 2017 die Studiengebühr von der Beklagten
gezahlt worden war. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der
Beklagten, mit der sich die Beklagte nicht mehr gegen die Verurteilung zur
Zahlung der Studiengebühr für August 2017 wandte, wurde das Urteil abgeändert
und die Klage, mit Ausnahme der von der Berufung nicht mehr erfassten Studiengebühr
für August 2017, abgewiesen.
Mit der Kündigung vom 26.06.2017,
so das OLG, habe die Beklagte das Vertragsverhältnis rechtzeitig zum 31.08.2017
beendet. Zwar sei nicht die Kündigungsfrist von drei Monaten des § 7 des Studienvertrages
eingehalten worden (dann hätte die Kündigung bis zum 31.05. erfolgen müssen);
die Regelung dort sei aber gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin
würde entgegen Treu und Glauben durch diese Regelung unangemessen
benachteiligt, da sie zur Folge habe, dass ein Studierender im Hinblick auf das
Ende des Studienjahres (31.08.) bereits zum 31.05. kündigen müsse, ohne zu diesem
Zeitpunkt die Ergebnisse der Studienjahresabschlussprüfungen zu kennen.
Zwar habe die Klägerin ein
wirtschaftliches Interesse daran, rechtzeitig zu wissen, wie viele ihrer
Studierenden im neuen Studienjahr die Ausbildung fortsetzen um Planungssicherheit
zu haben; allerdings müssen auch das
Interesse der Studierenden beachtet werden, sich ohne erhebliche finanzielle
Einbußen vom Studienvertrag lösen zu können. Zugunsten der Studierenden würde
besonders ins Gewicht fallen, dass es sich bei dem Studium um eine Berufsausbildung
handele und die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte von großer, von der
Rechtsordnung anerkannter Bedeutung sei (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Entscheidung
zur richtigen Ausbildungsart und –stätte könne am sichersten nach Prüfungen und
(objektiv) ihren Ergebnissen bemessen werden und würden sich als Zwischenbilanz
und Prognose darstellen, die die Klägerin daher auch jeweils zum Ende eines
Studienjahres anbiete. Daher sei es nicht zumutbar von dem Studierenden zu
erwarten, dass er nach schlechter Prüfung oder wenn er dabei durchfällt in der
Ausbildung verbleiben müsste und erst ein Jahr später eine andere Berufswahl
treffen könnte, jedenfalls aber über ein Jahr weiter die Studiengebühren (evtl.
neben neuen Kosten für einen anderen Studiengang) tragen müsste. Von daher sei
eine Regelung wie hier, die es dem Studierenden nicht ermöglicht, nach
Bekanntgabe der Prüfergebnisse (regelmäßig im Juli) noch zu entscheiden, ob er
das Studium im nächsten Studienjahr fortsetzt, unangemessen, weshalb eine
Kündigung zu Ende August zulässig sei. Die Nachteile der Klägerin, bedingt
durch die Verkürzung der Kündigungsfrist, müssten demgegenüber zurücktreten.
Keine Relevanz habe, dass die
Klägerin sich zur Begründung der Kündigung nicht auf eine verfehlte Berufswahl
berief. Die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es sich
bei dem Studienvertrag handele, orientiere sich nach allgemeinen Maßstäben,
wobei objektive Umstände unabhängig von einzelfallbezogenen oder individuellen
Umständen entscheidend seien. Entscheidend sei, dass das Auslegungsergebnis als
allgemeine Lösung des stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen
sei.
Damit sei die Klausel zur
Kündigungsfrist nichtig. Dispositive gesetzliche Regelungen, die sie nach § 306
Abs. 2 BGB ersetzen könnten, existieren nicht, weshalb der Vertrag jedenfalls
nah der Kündigung zum 31.08.2017 endete und weitergehende Studiengebühren von
der Beklagten nicht geschuldet wurden.
OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2019 - 2 U 273/19 -
Aus den Gründen:
Tenor
- I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.12.2018 (Az. 8 O 171/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 zu zahlen.
- 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- Streitwert des Berufungsverfahrens:
- bis 03.05.2019:€ 6.860,00danach:€ 6.370,00
Gründe
- I.
- Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte private Anbieterin von Studiengängen im Bereich Design. Die Beklagte hat dort ein Bachelor-Studium des Kommunikationsdesigns begonnen. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung des Studienvertrages durch die Beklagte.
- Am 22.06.2016 schlossen die Parteien einen Studienvertrag für die Ausbildung zur Kommunikationsdesignerin. Studienbeginn war der 01.09.2016, das Studium sollte 36 Monate dauern. Gemäß § 7 Abs. 1 des Studienvertrages ist dieser jeweils zum Ende eines Studienjahres, erstmals zum 31.08.2017, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich kündbar. Gemäß § 8 des Vertrages war eine monatliche Studiengebühr von 490,00 € sowie eine Prüfungsgebühr von 150,00 € pro Semester zu entrichten.
- Mit bei der Klägerin am 26.06.2017 eingegangenem Schreiben kündigte die Beklagte den Studienvertrag „fristlos zum 30.06.2017“. Ihr Vater sei unheilbar an Lungenkrebs erkrankt, so dass sie in dessen Firma, in welcher sie auch Gesellschafterin sei, aushelfen müsse.
- Die Klägerin behandelte die Kündigung als ordentliche Kündigung und bestätigte ihre Wirksamkeit unter Berufung auf ihre AGB (erst) zum 31.08.2018. Ab August 2017 hat die Beklagte keine Zahlungen mehr geleistet. Die Klägerin verlangt Zahlung der Unterrichtsvergütung für weitere 14 Monate (Juli 2017 bis August 2018), insoweit hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Beklagte hält die in den AGB vorgesehene Kündigungsfrist für unangemessen und die Regelung daher für unwirksam.
- Von der Darstellung eines weitergehenden Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
- II.
- Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in dem nach Teilrücknahme verbliebenen Anfechtungsumfang auch begründet. Die Klägerin kann aufgrund des von den Parteien am 22.06.2016 geschlossenen Studienvertrages keine Studiengebühren für den Monat Juli 2017 sowie die Monate September 2017 bis August 2018 beanspruchen.
- 1. Soweit die Beklagte 490,00 € für den Monat Juli 2017 verlangt, ist gem. § 362 BGB Erfüllung eingetreten. Die Beklagte hat, mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass sie die Rate für Juli 2017 am 16.08.2017 überwiesen hat und zum Nachweis einen Überweisungsbeleg (Anlage B 1) vorgelegt. Die Klägerin hat diesen Umstand im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.05.2019 unstreitig gestellt. Dies hat das Landgericht übersehen. In Höhe von 490,00 € war daher die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen.
- 2. Bestehen bleibt die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht in Höhe des Betrages einer Rate von 490,00 € nebst Zinsen (Rate für August 2017). Insoweit hat die Beklagte das Urteil zuletzt - durch in der Berufungsverhandlung erklärte Beschränkung des Rechtsmittel- und Abänderungsantrags - nicht mehr angefochten.
- 3. Für die weiteren in der Berufungsrechtsinstanz noch streitgegenständlichen Monate (September 2017 - August 2018) fehlt es für einen Zahlungsanspruch der Klägerin an einer vertraglichen Grundlage, weil die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2017 (Anlage K 2) den Vertrag vorzeitig zum 31.08.2017 beendet hat.
- a) Zwar sieht der Studienvertrag in § 7 eine ordentliche Kündigung zum Ende eines Studienjahres (31.08.) nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, also bis zum 31.05., vor. Diese Frist hat die Beklagte nicht eingehalten.
- b) Diese formularmäßige Regelung ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Regelung hat zur Folge, dass ein Studierender bereits zum 31.05. eines Jahres ordentlich zum Studienjahresende (31.08.) kündigen muss, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Möglichkeit hat, die Ergebnisse der Studienjahresabschlussprüfungen zu Kenntnis zu nehmen.
- Eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchsetzen will, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Bei der Interessenabwägung ist zwar einerseits das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, rechtzeitig vor Beginn des nächsten Studienjahres gesicherte Kenntnis davon zu erlangen, wie viele ihrer Studierenden die Ausbildung fortsetzen, zu berücksichtigen. So verweist die Klägerin nachvollziehbar darauf, dass ihr als privater Hochschule ein wirtschaftliches Arbeiten nur möglich sei, wenn die Studienverträge über eine gewisse Laufzeit abgeschlossen werden und nur zu Terminen ordentlich gekündigt werden können, die es der Klägerin ermöglichen, noch Planungssicherheit für das nächste Studienjahr zu haben. Denn nur dann könne sie die Einstellung von Lehrern, das Bereitstellen von Räumlichkeiten mit der für den Unterricht erforderlichen Ausstattung und die Beschaffung von Unterrichtsmaterial verlässlich kalkulieren. Andererseits muss jedoch auch das Interesse der Studierenden, sich noch ohne erhebliche finanzielle Einbußen vom Studienvertrag lösen zu können, Beachtung finden. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass es sich bei dem Studium um eine Berufsausbildung handelt. Da einerseits die berufliche Tätigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts dient und andererseits die Ausübung des erwählten Berufs als besondere Ausprägung des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung grundlegende Bedeutung für die individuelle Lebensgestaltung und die soziale Existenz hat, ist die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte von großer, von der Rechtsordnung anerkannter Bedeutung (Art. 12 Abs. 1 GG). Daher hat das Interesse des Einzelnen an der Auswahl des für ihn richtigen Berufs und der dafür geeigneten Ausbildungsstätte sowie daran, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile korrigieren zu können, hohen Rang und ist auch im Rahmen einer privatrechtlichen Interessenabwägung besonders schützenswert. Bei einer Ausbildung zu einem künstlerisch geprägten Beruf, in dem es mehr als sonst auf die individuelle Begabung, Kreativität und Ausdrucksmöglichkeit ankommt, ist die Wahl der zur Förderung dieser Eigenschaften geeigneten, "richtigen" Ausbildungsart und Ausbildungsstätte besonders wichtig (BGH, Urteil vom 04.11.1992 - VIII ZR 235/91 -, Rn. 30 ff.). Ob die - in diesem Sinne - richtige Entscheidung getroffen wurde, lässt sich manchmal bereits nach wenigen Wochen Studium, am sichersten aber anhand von Prüfungen und - ganz objektiv - an deren Ergebnissen ablesen. Sie sind Zwischenbilanz und Prognose zugleich; sie werden deshalb auch von der Klägerin jeweils gegen Ende eines jeden Studienjahres angeboten.
- Vor diesem Hintergrund muss einem Studierenden die Möglichkeit erhalten bleiben, nach Abschluss der Studienjahresabschlussprüfung und Mitteilung der Noten prüfen zu können, ob er die richtige Wahl des Berufes oder der Ausbildungsstätte getroffen hat. Nicht tragbar wäre es, wenn der Studierende trotz Nicht- oder Schlechtbestehens der Prüfung und Erkennen, dass er nicht die richtige Berufswahl getroffen hat, ggf. das Ausbildungsjahr wiederholen oder jedenfalls ein weiteres Jahr in der Ausbildung verbleiben müsste und erst anschließend einen anderen Beruf ergreifen könnte oder zwar die Entscheidung sofort treffen und umsetzen, aber gleichwohl die vollen Kursgebühren für ein weiteres Jahr gegebenenfalls parallel zu den Kosten einer neuen Ausbildung zahlen müsste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.2010 -Az. 19 U 27/10 -, Rn. 22). Die lange unkündbare Vertragsdauer würde dann einem als notwendig erkannten Wechsel des Berufs oder der Ausbildung als gravierendes, oft kaum überwindbares Hindernis entgegenstehen (BGH, a.a.O, Rn. 37).
- Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Prüfungen an der Hochschule der Klägerin nicht versetzungsrelevant sind. Das Studium besteht aus Modulen, die zwar jeweils mit Prüfungen am Ende des Studienjahres abgeschlossen werden, die aber auch im weiteren Verlauf des Studiums wiederholt werden können, also bei Nichtbestehen nicht zur Wiederholung eines gesamten Ausbildungsjahres führen. Eine im Rahmen der Interessenabwägung relevante Verzögerung der Ausbildung und des Eintritts in den Beruf steht mithin nicht zwingend im Raum. Für den Studierenden kann sich allenfalls die (zusätzliche) Mühe ergeben, neben der Fortsetzung des Studiums nochmals das nicht bestandene Modul zu besuchen, für die nicht bestandene Prüfung zu lernen und sie erneut ablegen zu müssen. Ob das eine unangemessene Benachteiligung ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass der Studierende möglicherweise erst nach Vorlage der Prüfungsergebnisse objektiv beurteilen kann, ob er die richtige Berufsausbildung gewählt hat. Auch wenn er das Ausbildungsjahr nicht wiederholen muss, weil die Prüfungen nicht versetzungsrelevant sind, bleibt doch, dass er mangels Kündigungsmöglichkeit im Studiengang „festhängt“ bzw. bei sofortigem Wechsel der Ausbildungsstätte möglicherweise ein Jahr lang die Kosten zweier Ausbildungsgänge parallel tragen muss.
- Eine Kündigungsregelung, die Studierenden nicht ermöglicht, nach Erhalt der Ergebnisse der Abschlussprüfungen eines Studienjahres noch die Entscheidung zu treffen, diese Ausbildung zum Ende des Studienjahres abzubrechen und sich für eine neue Ausbildung zu entscheiden, benachteiligt Studierende unangemessen. Zwar ist der verbleibende Zeitraum zwischen dem Erhalt der Ergebnisse und dem Beginn des nächsten Studienjahres im vorliegenden Fall nur noch kurz, weil die Prüfungen regelmäßig im Juli abgehalten und die Ergebnisse erst kurz vor Beginn des neuen Studienjahres bekannt gegeben werden. Angesichts der wie dargelegt zentralen Bedeutung, die der Freiheit des Studierenden zukommt, sich ohne wirtschaftlichen Druck durch eine Verpflichtung zur Fortzahlung der Studiengebühren für ein Jahr für eine neue Ausbildung entscheiden zu können, kann dieser Interessenkonflikt nicht durch eine Kündigungsregelung zulasten des Studierenden gelöst werden. Vielmehr ist es der Klägerin zumutbar, entweder die Prüfungen zeitlich so einzuordnen, dass nach Erhalt der Ergebnisse noch eine Kündigung zum Ende des Studienjahres innerhalb der eingeräumten Frist möglich ist, oder eben eine kürzere Kündigungsfrist vorzusehen. Die für die Klägerin als Anbieterin des Studiengangs entstehenden Nachteile durch kurzfristigeren Wegfall eines zahlenden Studenten müssen dem gegenüber zurücktreten. Der Nachteil besteht im übrigen hier auch lediglich in einem geringeren Deckungsbeitrag, denn wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, wird ein einmal begonnener Studiengang auf jeden Fall auch in den Folgejahren fortgeführt, selbst wenn einzelne Studenten aussteigen. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Studiengangs fällt also bereits zu Beginn des ersten Studienjahres; bis zum Ende des Studienganges bleibt es dann dabei. Die kurzfristige Kündigung eines Studierenden bleibt daher auf die Verpflichtung von Lehrpersonal und die Anmietung von Unterrichtsräumen durch die Klägerin bei einem - wie hier - einzügigen Studiengang im wesentlichen ohne Einfluss. Es kommt hinzu, dass die Vorlesungszeit sogar erst Mitte Oktober beginnt, so dass die Vorlaufzeit für die Planungen der Klägerin auch bei einer Kündigung Anfang August noch gute zwei Monate betragen würde.
- c) Ohne Relevanz ist, dass die Beklagte ihre Kündigung nicht auf eine verfehlte Berufswahl gestützt hat, sondern das Studium ausweislich ihrer Kündigung wegen der Krankheit ihres Vaters aufgeben wollte. Die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt sich nach allgemeinen Maßstäben. Es gilt der Grundsatz objektiver Auslegung; individuelle oder einzelfallbezogene Umstände eines Falles spielen keine Rolle. Es kommt daher allein darauf an, ob das Auslegungsergebnis als allgemeine Lösung des stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen ist (Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 305c Rn. 16).
- d) Die Klausel zur Kündigungsfrist ist nichtig. Dispositive gesetzliche Regelungen, die sie gem. § 306 Abs. 2 BGB ersetzen könnten, existieren nicht. Damit konnte die Beklagte wirksam zum 31.08.2017 kündigen. Studiengebühren für die Folgezeit schuldet sie daher nicht mehr.
- III.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf die § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
- Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, wie sie für die Fallkonstellationen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendig ist. Die Senatsentscheidung liegt auf der Linie der insoweit einheitlichen obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung, die vorstehend zitiert wurde.
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