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Mittwoch, 9. Oktober 2019

Private Hochschule: Kündigungsfrist für Studienverträge


Die Beklagte hatte bei der Klägerin, bei der es sich um eine staatlich anerkannte private Anbieterin von Studiengängen im Bereich Design handelte, ein Bachelor-Studium gemäß Studienvertrag vom 22.06.2016 mit Studienbeginn 01.09.2016 begonnen. Die vertragliche vorgesehene Studienzeit betrug 36 Monate. Nach § 7 Abs. 1 des Studienvertrages sollte dieser jeweils zum Ende eines Studienjahres (erstmals 31.08.2017) mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar sein. Zu zahlen waren pro Monat € 490,00 Studiengebühren und pro Semester € 150,00 Prüfungsgebühren.

Mit Schreiben vom 26.06.2017 kündigte die Beklagte mit der Begründung fristlos zum 30.06.2017, ihr Vater sei an Lungenkrebs erkrankt und sie müsse in dessen Firma, in der sie auch Gesellschafterin sei, aushelfen. Die Klägerin bestätigte die Kündigung gemäß Vertrag zum 31.08.2018 und begehrte die vereinbarte  Zahlung für den Zeitraum Juli 2017 bis August 2018, wobei für Juli 2017 im August 2017 die Studiengebühr von der Beklagten gezahlt worden war. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten, mit der sich die Beklagte nicht mehr gegen die Verurteilung zur Zahlung der Studiengebühr für August 2017 wandte, wurde das Urteil abgeändert und die Klage, mit Ausnahme der von der Berufung nicht mehr erfassten Studiengebühr für August 2017, abgewiesen.

Mit der Kündigung vom 26.06.2017, so das OLG, habe die Beklagte das Vertragsverhältnis rechtzeitig zum 31.08.2017 beendet. Zwar sei nicht die Kündigungsfrist von drei Monaten des § 7 des Studienvertrages eingehalten worden (dann hätte die Kündigung bis zum 31.05. erfolgen müssen); die Regelung dort sei aber gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin würde entgegen Treu und Glauben durch diese Regelung unangemessen benachteiligt, da sie zur Folge habe, dass ein Studierender im Hinblick auf das Ende des Studienjahres (31.08.) bereits zum 31.05. kündigen müsse, ohne zu diesem Zeitpunkt die Ergebnisse der Studienjahresabschlussprüfungen zu kennen.

Zwar habe die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse daran, rechtzeitig zu wissen, wie viele ihrer Studierenden im neuen Studienjahr die Ausbildung fortsetzen um Planungssicherheit zu haben;  allerdings müssen auch das Interesse der Studierenden beachtet werden, sich ohne erhebliche finanzielle Einbußen vom Studienvertrag lösen zu können. Zugunsten der Studierenden würde besonders ins Gewicht fallen, dass es sich bei dem Studium um eine Berufsausbildung handele und die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte von großer, von der Rechtsordnung anerkannter Bedeutung sei (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Entscheidung zur richtigen Ausbildungsart und –stätte könne am sichersten nach Prüfungen und (objektiv) ihren Ergebnissen bemessen werden und würden sich als Zwischenbilanz und Prognose darstellen, die die Klägerin daher auch jeweils zum Ende eines Studienjahres anbiete. Daher sei es nicht zumutbar von dem Studierenden zu erwarten, dass er nach schlechter Prüfung oder wenn er dabei durchfällt in der Ausbildung verbleiben müsste und erst ein Jahr später eine andere Berufswahl treffen könnte, jedenfalls aber über ein Jahr weiter die Studiengebühren (evtl. neben neuen Kosten für einen anderen Studiengang) tragen müsste. Von daher sei eine Regelung wie hier, die es dem Studierenden nicht ermöglicht, nach Bekanntgabe der Prüfergebnisse (regelmäßig im Juli) noch zu entscheiden, ob er das Studium im nächsten Studienjahr fortsetzt, unangemessen, weshalb eine Kündigung zu Ende August zulässig sei. Die Nachteile der Klägerin, bedingt durch die Verkürzung der Kündigungsfrist, müssten demgegenüber zurücktreten.

Keine Relevanz habe, dass die Klägerin sich zur Begründung der Kündigung nicht auf eine verfehlte Berufswahl berief. Die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es sich bei dem Studienvertrag handele, orientiere sich nach allgemeinen Maßstäben, wobei objektive Umstände unabhängig von einzelfallbezogenen oder individuellen Umständen entscheidend seien. Entscheidend sei, dass das Auslegungsergebnis als allgemeine Lösung des stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sei.

Damit sei die Klausel zur Kündigungsfrist nichtig. Dispositive gesetzliche Regelungen, die sie nach § 306 Abs. 2 BGB ersetzen könnten, existieren nicht, weshalb der Vertrag jedenfalls nah der Kündigung zum 31.08.2017 endete und weitergehende Studiengebühren von der Beklagten nicht geschuldet wurden.

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2019 - 2 U 273/19 -