Der Beschwerdeführer (BF) ist der
leibliche Vater der 2012 geborenen B., dessen rechtliche Eltern die
verheirateten Beteiligten zu 2. und 3. sind. Im Rahmen eines vorangegangenen
Verfahrens zum Umgangsrecht schlossen die Parteien einen Vergleich dahingehend,
dass der BF seine leibliche Tochter B. jeweils zweiwöchentlich jeweils am Samstag
von 9 bis 18 Uhr zu sich nehmen könne. Mit dem streitgegenständlichem Antrag
begehrte er die Erweiterung des Umgangsrechts dahingehend, dass er alle 14 Tage
seine Tochter von jeweils von Freitag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu sich nehmen
könne, sowie eine Ferien und Feiertagsregelung. In einem Zwischenvergleich
vereinbarten die Parteien eine Regelung dahingehend, dass der BF an jedem
ersten Wochenende im Monat seine Tochter von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr
zu sich nehmen könne. Im übrigen wurde ein Ruhen angeordnet; nachdem eine
weitergehende Einigung nicht stattfand, der BF das Verfahren wieder anrief,
beließ es das Amtsgericht bei der bisherigen Regelung nebst dem
Zwischenvergleich und wies den weitergehenden Antrag zurück. Die dagegen
gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Das Umgangsrecht des leiblichen
Vaters ist in § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB geregelt. Vorliegend war zudem die
gerichtlich gebilligte Umgangsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB zu
berücksichtigen. Diese Regelung, so das OLG, könne aus triftigen, das Wohl des
Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sein. Insoweit sei nach den vom
Amtsgericht getätigten Ermittlungen eine Ausweitung des Umgangsrechts dem Wohl
der B. entsprechend im Hinblick auf das erste Wochenende im Monat angezeigt
gewesen, wie im Zwischenvergleich festgehalten. Im übrigen lägen aber die
gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vor. Zwar sei
vorliegend nicht im Streit, dass der BF als leiblicher Vater ein ernsthaftes
Interesse am Kind gezeigt habe und daher nach der Bestimmung ein Umgangsrecht
habe, welches dem Kindeswohl diene. Allerdings würde der BF verkennen, dass
sich das Umgangsrecht nicht an den zu Art. 6 Abs. 2 GG iVm. § 1684 BGB (Anm.: §
1684 BGB wird explizit für das Recht nach § 1684a Abs. 1 Nr. 1 BG in § 1684a
Abs. 2 BGB benannt) entwickelten Kriterien beurteile, da das Recht des
leiblichen Vaters nicht durch das Elternrecht des rechtlichen Vaters nach §
1686a BGB geschützt würde. Vielmehr würde sich fad Umgangsrecht des leiblichen
Vaters an den zu § 1685 BGB entwickelten Kriterien orientieren, weshalb auch
ein 14-tägiger Umgang über das Wochenende des nur leiblichen Vaters nicht als
Regelfall nach § 1681a BGB angenommen werden könne. Zwar sei eine
Einzelfallbetrachtung geboten, orientiert am Kindeswohl. Zu berücksichtigen sei
dabei aber auch, wie groß die Akzeptanz der rechtlichen Familie sei und vor
allem der Umstand, ob das Kind durch das Umgangsrecht seines weiteren Vaters in
einen Loyalitätskonflikt gebracht werde. Dies sei hier, wie den ausführlichen
Berichten des für das Kind bestellten Verfahrensbeistandes zu entnehmen sei,
der Fall. B. sei den unterschiedlichen Wünschen der rechtlichen Eltern und des
leiblichen Vaters in besonderem Maße ausgesetzt und würde dadurch verunsichert;
sie wolle keine der drei Elternteile enttäuschen, was sich auch in den
widersprüchlichen Willensäußerungen gegenüber beiden Teilen widerspiegele. Es
bedürfe von daher einer stabilen und verlässlichen Umgangsregelung, die dem Kind
den inneren Frieden bringe und nicht mit der Gefahr verbunden sei, dass es mit
Ablehnung eines Elternteils darauf reagiere. Dies würde durch die vom
Amtsgericht getroffene Umgangsregelung getragen, mit der auch der von § 1686a
BGB verfolgte Zweck, dem Kind eine Bindung zu seinem leiblichen Vater zu
ermöglichen, gesichert sei. Es bedürfe dazu nicht einer darüberhinaus gehenden
Übernachtungsregelung, ebensowenig einer Ferien- und Feiertagsregelung. Eine
andere Beurteilung könne sich ergeben, wenn B. älter sei und ihrem Willen
stärkere Beachtung zu schenken sei, wenn der derzeitige Loyalitätskonflikt
abgebaut werden könne.
OLG Frankfurt,
Beschluss vom 11.06.2019 - 5 UF 72/19 -