Montag, 21. September 2020
Neben- und/oder Hauptforderung: Die vorgerichtlichen Kosten des Anwalts
Freitag, 18. September 2020
Haftung des bei Haftpflichtversicherung angestellten Sachverständigen gegenüber Geschädigten
Durch Verschulden des
Versicherungsnehmers der Haftpflichtversicherung, bei der der beklagte Sachverständige angestellt war, wurde das
Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Der Beklagte war von dem Versicherer
hinzugezogen worden. Die Werkstatt wies den Beklagten im Rahmen der Prüfung
darauf hin, dass auch die Zusatzriemen, die die Nebenaggregate antreiben würden,
ausgewechselt werden müssten. Dies wurde vom Beklagten als unnötig angesehen,
es würden nur die Kosten in die Höhe getrieben. Die Werkstatt führte dann die Reparatur nach
der Vorgabe des Beklagten durch. Bei einer nachfolgenden Fahrt entstand an dem
Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden, was auf den unterlassenen Austausch
des Zusatzantriebsriemens zurückzuführen war. Die Klägerin nahm den
Werkunternehmer als auch den Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch. Erstinstanzlich
wurden der Sachverständige und der Werkunternehmers verurteilt. Lediglich der
beklagte Sachverständige legte Rechtsmittel ein. Dieses war im Berufungs- und
Revisionsverfahren nicht erfolgreich.
Allerdings negierte der BGH eine Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da er nicht als freier Sachverständiger sondern Angestellter des Haftpflichtversicherers tätig geworden sei. Das Anstellungsverhältnis sei nicht geeignet, Schutzwirkung zugunsten der Klägerin zu entfalten. Die Haftung ergäbe sich allerdings aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe durch seine Erklärung gegenüber dem Werkunternehmer diesen veranlasst, die Reparatur nach seien Vorgaben durchzuführen, was den Schaden bedingt habe. Ein Zurechnungszusammenhang sei hier auch nicht durch ein (vorsätzliches) Dazwischentreten des Werkunternehmers unterbrochen worden, was dann der Fall wäre, wenn sich bei einem Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hätte. Hier habe der Beklagte die Entscheidung des Werkunternehmers auf Verzicht des Austauschs gerade intendiert und damit die besondere Gefahr verwirklicht, die er durch seine Erklärung geschaffen habe (wobei es nicht darauf ankäme, ob sich der Werkunternehmer durch die Erklärung zu der Entscheidung herausgefordert gesehen habe).
Die Eigentumsverletzung sei auch widerrechtlich gewesen. Allerdings sei die Rechtswidrigkeit nicht schon durch die kausale Herbeiführung der Verletzungsfolge indiziert. Es müsse ein Verstoß einer gegenüber der Geschädigten bestehenden Rechts- oder Verkehrspflicht vorliegen, um ein pflichtwidriges Verhalten bei Setzen der Erstursache zu sehen. Dies sei vorliegend daraus herzuleiten, dass der Beklagte als Kfz-Sachverständiger bei Inanspruchnahme seiner Sachkunde und zugleich als Vertreter der für den Ausgleich der Reparaturkosten zuständigen Versicherung sich ohne Rücksprache mit der Klägerin in die von dieser beauftragte Reparaturmaßnahme durch den Werkunternehmer eingeschaltet und maßgeblichen Einfluss auf diesen ausgeübt habe. Dabei hätte er die Interessen der Klägerin nicht gefährden dürfen, wogegen er verstoßen habe, indem er den Werkunternehmer von der gebotenen Reparaturmaßnahme abhielt.
BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 308/19 -