Der Kläger hatte eine Jagdhundeunfallversicherung bei der Beklagten im Hinblick auf mögliche Verletzungen von beteiligten Jagdhunden bei einer Jagd am 18.11. 2020 zu einem bestimmten Datum unter der Internetpräsenz der D.F., bei der es sich um eine Versicherungsmaklerin handelte, abgeschlossen, die ihm auch den Versicherungsschein und die Prämienrechnung hatte zukommen lassen. Seiner Behauptung nach verletzte sich einer der teilnehmenden Hunde bei einer Auseinandersetzung mit einem Wildschwein. Er machte geltend, er habe dies am 19.11.2020 der D.F. gemeldet, der er die Tierarztrechnungen zum Zwecke der Erstattung habe zukommen lassen. Letztmals habe er die Zahlung am 06.04.2021 dieser gegenüber angemahnt. Die Beklagte als Versicherer zahlte vorgerichtlich einen Teilbetrag und lehnte weitere Zahlungen ab. Sie machte schließlich im streitigen Verfahren u.a. geltend, der Kläger sei seiner Obliegenheit zur ünverzüglichen Schadensanzeige nicht nachgekommen; die D.F. habe eine Schadensmeldung des Klägers vom 05.12.2020 erst am 24.03.2021 an sie weitergeleitet. Vom Kläger wurde geltend gemacht, die D.F., sei ihm gegenüber als Vertragspartner aufgetreten und dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Dieses folgte der Ansicht des beklagten Versicherers, dass er eine Obliegenheit dieser gegenüber verletzt habe und von daher keine weiteren Zahlungen beanspruchen könne.
Grundlage war § 11 Ziffer 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen AVB/LV. In diesen wird für den Fall einer Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers geregelt, dass bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungsschutz insgesamt entfalle. Bei grob fahrlässiger Verletzung sei der Versicherer berechtigt, „seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“. In § 9 Ziffer 1 AVB/TL heißt es, dass der Versicherungsnehmer „erheblicher Krankheit oder erheblichem Unfall eines versicherten Tieres unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig dem Versicherer Anzeige zu erstatten“ habe.
Das Amtsgericht ging von einer grob fahrlässigen Unterlassung dieser Anzeigeverpflichtung des Versicherungsnehmers aus. Zwar habe er einen Tag nach dem Unfall der D.F. gegenüber die Schadensmeldung gemacht. Wenn aber die D.F. als Versicherungsmaklerin diese nicht weitergeleitet habe, so hafte diese ihm gegenüber für einen ihn daraus treffenden Schaden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2018 - I-4 U 47/14 -). Da die Schadensmeldung erst ca. vier Monate zuging sei dies ihr gegenüber nicht mehr unverzüglich.
Die Beklagte als Versicherer müsse sich auch die gegenüber der D.F. abgegebene Schadensmeldung nicht zurechnen lassen. Eine Zurechnung käme nur für das Wissen ihrer Organe und Vertreter in Betracht (§ 166 Abs. 2 BGB). Ein Versicherungsmakler verfüge aber nicht wie ein Versicherungsvertreter über die für die Zurechnung erforderliche Vertretungsmacht; er stünde im Lager des Versicherungsnehmers und nicht des Versicherers. Versicherungsmakler sei nach § 59 Abs. 3 VVG derjenige, der gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehme, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein.
Anders ergäbe sich hier auch nicht aus einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
Bei einer Duldungsvollmacht müsse es der vertretene wissentlich geschehen lassen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete und der Geschäftsgegner dies so verstehen hätte dürfe, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt sei. Die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände träfe denjenigen, der sich darauf berufe (hier den Kläger). Nähere Darlegungen und Beweisangebote seien vom Kläger nicht erfolgt. Zwar habe die Internetpräsens der D.F. und die Übersendung der Unterlagen durch die D.F. den Anschein erwecken können, als sei diese sein Vertragspartner. Allerdings ließe sich aus den Vertragsunterlagen entnehmen, dass nicht die D.F., sondern die Beklagte als Versicherer Risikoträger sei, was dem Kläger bei Lesen des Versicherungsscheins hätte auffallen müssen.
Eine Anscheinsvollmacht scheide hier auch aus, da dies zur Voraussetzung hätte, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt und bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftspartner andererseits hätte annehmen dürfen, der Vertretene dulde und billige das Verhalten. Aber auch dazu würde es an Darlegungen und Beweisangeboten des Klägers ermangeln.
AG Bautzen, Urteil vom
29.03.2022 - 20 C 415/21 -