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Montag, 21. September 2020

Neben- und/oder Hauptforderung: Die vorgerichtlichen Kosten des Anwalts

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Hierauf nahmen die Beklagten eine Teilregulierung (€ 526,96 von € 1.053,91) vor; eine Ausgleichung der Kosten des Klägers für dessen außergerichtliche anwaltliche Vertretung erfolgte nicht. Der von den Beklagten nicht ausgeglichene Restbetrag wurde vom Kläger klageweise geltend gemacht. Weiterhin beantragte er seine Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren aus einem Wert von € 1.053,91 mit € 201,71. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde als unzulässig zurückgewiesen, da die notwendige Beschwer von über € 600,00 (§ 511 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht sei. Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH als unbegründet zurückgewiesen. 

Der BGH konnte sich in diesem Verfahren mit den außergerichtlichen Anwaltsgebühren auseinandersetzen. Handelt es sich bei diesen um eine Nebenforderung, so haben sie keinen Einfluss auf den Streitwert; sollte es sich bei ihnen um eine Hauptforderung handeln, erhöhen sie sie Streitwert. 

Der Wert wird nach §§ 3ff ZPO bemessen. Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren erhöht als Nebenforderung dann nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes (und damit entsprechend den Streitwert), soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Rechtsverfolgung vorgerichtlich die Anwaltsgebühren angefallen sind (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Wenn aber die Hauptforderung, für die die Anwaltsgebühren vorgerichtlich anfiel, nicht selbst Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei diesen nicht um eine Neben- sondern um eine eigenständige Hauptforderung. Der BGH verweist darauf, dass entscheidend sei, dass die Hauptforderung selbst Prozessgegenstand sein muss, damit die darauf beruhenden Anwaltsgebühren als Nebenforderung anzusehen sind. 

Daraus folgt nach der nachvollziehbaren Entscheidung des BGH, dass der Freistellungsantrag des Klägers den Wert des Beschwerdegegenstandes (Streitwert) insoweit erhöht, soweit dieser Anspruch denjenigen Teil des vorprozessualen Sachschadens von € 1.053,91 betrifft, den die Beklagten vor Klageerhebung beglichen hatten und der damit nicht mehr streitgegenständlich war. 

Da der Kläger seinen gesamten Sachschaden ersetzt haben wollte, machte er auch aus diesem Wert seinen Freistellungsanspruch geltend. Da allerdings ein Teil des Sachschadens vorgerichtlich reguliert wurde sei der Wert des Anteils der Anwaltsgebühren durch eine Differenzberechnung zu ermitteln um festzustellen, inwieweit der Freistellungsantrag eine eigenständige Hauptforderung darstellt. Hierbei seien von den vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Anwalt auch vorprozessual den Anspruch auf Schadensersatz wegen des Sachschadens nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er nunmehr Gegenstand der Klage ist.  Richtig sei zwar der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger der Gegenstandswert zugrunde zu legen sei, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspräche (BGH, Urteil vom 05.12.2017 - VI ZR 24/17 -) und dass bei einer nicht begründeten Zuvielforderung keine anteilige Kürzung der zuzusprechenden Anwaltsgebühren erfolge sondern eine Berechnung auf Basis der zugesprochenen Hauptforderung, doch würde sich daraus kein Schluss zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenforderung ziehen lassen. 

Das Landgericht hatte den Wert der für die Nebenforderung zugrundezulegenden Anwaltsgebühren aus dem Wert der Klageforderung von € 526,96 mit (richtig) € 147,56 angenommen. Bei einem Wert von € 1.053,92 würden Anwaltsgebühren von € 201,71 anfallen. Die Differenz bei den Anwaltsgebühren beträgt damit € 54,15. Dieser Betrag von € 54,15 würde damit auch nach Auffassung des BGH den Wert des Streitgegenstandes im Klageverfahren erhöhen (Sachschaden € 526,96 zuzüglich Freistellungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltsgebühren mit € 54,15), weshalb die notwendige Beschwer (entsprechend dem Streitwert) unter der Beschwer von über € 600,00 nach § 511 Abs. 2 ZPO liegt. Die Berufung war mithin unzulässig.

BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - VI ZB 66/19 -

Freitag, 12. April 2019

Zwangssicherungshypothek: Zu den Voraussetzungen zur Wahrung der bezifferten (kapitalisierten) Verzugszinsen


Das OLG wies das Grundbuchamt unter Abänderung von dessen Entscheidung an, den von den Beteiligten zu 1. gestellten Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht aus den Gründen in den angefochtenen Beschlüssen zurückzuweisen. Dem lag zugrunde, dass der Beteiligte zu 1. Teileigentumseinheiten an die Beteiligte zu 2. veräußert hatte. Seitens des Beteiligten zu 1. Wurde unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde geltend gemacht, dass der Kaufpreis verspätet gezahlt worden sei und von daher ihm Verzugszinsen in Höhe von € 59.676,15 zustehen würden, wegen der er die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den verkauften Teileigentumseinheiten beantragte. Im Rahmen der Beschwerde begehrte der Beteiligte zu 1. In erster Linie die Eintragung der Zinsen als Forderung, hilfsweise die nicht kapitalisierten Zinsen in Höhe von 8% aus dem zugrundeliegenden Betrag für einen bestimmten angegebenen Zeitraum einzutragen.

Das OLG setzte sich mit dem Hilfsantrag nicht auseinander, da es den Hauptantrag als zulässig ansah. Zwar soll nach § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO eine Zwangssicherungshypothek nicht zulässig sein, wenn dem Gläubiger nur eine im Verhältnis zur Bedeutung der vorzubereitenden Vollstreckung nur maginale Hauptforderung (für die Wahrung einer Zwangssicherungshypothek muss die Hauptforderung mindestens € 750,00 betragen) zustünde, mögen als Nebenforderungen Zinsen in welcher Höhe auch immer gefordert werden können (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2009 - 15 Wx 291/08 -). Dies wäre am Vollstreckungstitel zu prüfen. Vorliegend allerdings würde ein solcher Fall nicht vorliegen, da die ursprüngliche Hauptforderung, aus der sich die Zinsen errechneten, gezahlt worden sei und von daher entfallen sei. Es stelle sich die Frage, ob die Zinsen dann weiterhin nur als Nebenforderung angesehen werden könnten oder als Hauptforderung. Mit dem Entfall der Hauptforderung würde die Zinsforderung zur (neuen) Hauptforderung, wenn die ursprüngliche Hauptforderung nur zum Teil entfallen würde würden die darauf beruhenden Zinsen zur neuen (weiteren) Hauptforderung . (hM., so u.a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2014 - 15 W 665/14 -).  Umstritten sei lediglich, ob dies auch dann gelten würde, wenn die ursprüngliche Hauptforderung noch bestünde, nur nicht geltend gemacht werde.

Die Nebenforderung setze eine Hauptforderung voraus. Gibt es diese nicht mehr, wird aus der Nebenforderung ohne weiteres zur Hauptforderung. Das habe der BGH in seinem Beschluss vom 25.11.2004 - III ZR 325/03 – zur Frage der Bemessung von Streitwerten festgestellt; die Erwägungen hätten allerdings allgemeine Gültigkeit, denen Besonderheiten des Immobiliarsachenrechts nicht entgegen stünden. Die Vornahme der Kapitalisierung der Zinsen sei insoweit bedeutungslos (auch wenn durch Eintragung einer isolierten Zinszwangshypothek für mehr als zwei Jahre rückständige Zinsen ein Aufrücken von Rangklasse 8 (evtl.5) in Rangklasse 4 erreicht würde (§ 10 Abs. 1 ZVG). Entscheidend sei, dass hier (anders als in den von OLG München im Beschluss vom 30.09.2011 - 34 Wx 356/11 - behandelten Fällen) die Zinsforderung durch die Kapitalisierung nicht künstlich zur Hauptforderung gemacht wurde.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 Wx 250/18 -