Tenor
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 30.
September 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für
das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 581,11 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt nach
einem Verkehrsunfall die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer sowie den
Beklagten zu 2 als Fahrer und Fahrzeughalter auf Schadensersatz in Anspruch.
Vertreten durch einen Rechtsanwalt machte der Kläger vorgerichtlich einen
Sachschaden in Höhe von 1.053,91 € geltend, den die Beklagte zu 1 in Höhe von
526,96 € regulierte. Die Kosten für die außergerichtliche Vertretung des
Klägers durch den Rechtsanwalt wurden nicht beglichen. Mit seiner Klage
verlangt der Kläger die Zahlung weiterer 526,96 € und die Freistellung von
vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € (berechnet
auf Grundlage der Geltendmachung von 1.053,91 €).
Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss
vom 16. Oktober 2018 als unzulässig verworfen. Der Senat hat durch Beschluss
vom 30. April 2019 (VI ZB 48/18) auf die Rechtsbeschwerde des Klägers den
Beschluss des Landgerichts aufgehoben, die Sache an das Berufungsgericht
zurückverwiesen sowie zur Begründung ausgeführt, dass sich der für die
rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel des
Klägers der angefochtenen Entscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit
entnehmen lassen.
Mit dem angefochtenen
Beschluss vom 30. September 2019 hat das Landgericht die Berufung des Klägers,
der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, erneut als unzulässig
verworfen und den Streitwert auf 581,11 € festgesetzt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass die Berufung nicht zugelassen worden sei und der
Rechtsmittelwert nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht erreicht
werde. Hinsichtlich der - über die begehrte Zahlung von 526,96 € hinausgehenden
- vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sei zu unterscheiden.
Soweit diese auf die noch geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 526,96 €
entfielen, handle es sich um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung. Bei
einem Streitwert von 526,96 € entspreche dies einem Betrag von 147,56 €. Nur
soweit mit der Klage weitere, zuvor angefallene vorgerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 1.053,92 € geltend gemacht
würden, handle es sich um eine weitere Hauptforderung. Diese entspreche 54,15 €
(der Differenz zwischen 201,71 € und 147,56 €). Damit ergebe sich insgesamt ein
Beschwerdewert von (526,96 € + 54,15 € =) 581,11 €.
II.
Die
gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zulässig erhobene (§ 574 Abs. 2
Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist
nicht begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der
Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO).
1. Insbesondere hat das
Berufungsgericht dabei den Wert des vom Kläger mit seiner Berufung
weiterverfolgten Antrags auf Freistellung von vorprozessual angefallenen
Rechtsanwaltskosten nicht zu gering bemessen.
a) Die Festsetzung des
Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln richtet sich - wie sich
aus § 2 ZPO ergibt - nach den Vorschriften der §§ 3
ff. ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW
2019, 1531 Rn. 12). Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von
vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den
Wert des Beschwerdegegenstands (und entsprechend den Streitwert) nicht, soweit
er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfolgung
Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich
bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen
Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung, weil es ohne Hauptforderung
keine Nebenforderung gibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - VI ZB
49/12, NJW 2014, 3100 Rn. 5 f.; vom 17. Februar 2009 - VI
ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4 ff.). Danach erhöht die vom
Kläger beantragte Freistellung von Rechtsanwaltskosten den Wert des
Beschwerdegegenstands, soweit sie denjenigen Teil des vorprozessual in Höhe von
1.053,91 € geltend gemachten Sachschadens betrifft, den die Beklagte zu 1 vor
Klageerhebung regulierte.
b) Das Berufungsgericht
hat den Anteil der beantragten Freistellung von vorprozessual angefallenen
Rechtsanwaltskosten, der den Wert des Beschwerdegegenstands (und entsprechend
den Streitwert) erhöht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu
gering bewertet. Es hat zutreffend angenommen, dass der Wert dieses Anteils
durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist, bei der von den gesamten nach
der Klagedarstellung vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten diejenigen
(fiktiven) Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Rechtsanwalt
auch vorprozessual den Anspruch nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er
Gegenstand der Klage geworden ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. Februar 2008
- 2 AR 7/08, DAR 2008, 431, juris Rn. 12 [Streitwert];
Feldmann, r+s 2016, 546, 551; Herget, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 4 Rn.
13; a.A. LG Saarbrücken, Urteil vom 1. Juni 2018 - 13 S
151/17, NJW-RR 2018, 1339 Rn. 22 [Streitwert]; Schneider, in:
Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 43 GKG Rn. 29
ff.; ders., AGS 2018, 407, 408; Wern, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess,
28. Aufl., Kap. 40 Rn. 26; offen OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.
November 2019 - 1 W 82/19, NJW-RR 2020, 317 Rn. 14 ff.
[Streitwert]).
Denn entsprechend ist
nicht nur der Wert des Prozesskostenanteils zu ermitteln, der auf den einseitig
für erledigt erklärten Teil eines Rechtsstreits entfällt (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4; vom 27.
September 2017 - VIII ZR 100/17, AGS 2018, 124, juris Rn. 2; vom
2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3; vom 2. Juni 2015
- XI ZR 323/14, juris; vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09,
juris Rn. 5; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005,
1728, juris Rn. 10; vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM
1991, 2009, juris Rn. 3 f.; vom 13. Juli 1988 - VIII ZR
289/87, NJW-RR 1988, 1465, juris Rn. 4; siehe weiter Senat, Beschluss
vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, NJW-RR 2019, 189 Rn. 7).
Bei einer Teilerledigungserklärung ist eine solche Differenzrechnung auch
hinsichtlich der vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten durchzuführen
(vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, AGS
2018, 124, juris Rn. 3 [Streitwert]).
Es ist nicht
ersichtlich, warum die Wertermittlung bei behauptetem teilweisen Erlöschen der
(Haupt-)Forderung vor Klageerhebung (wie im vorliegenden Fall) anders erfolgen
sollte als bei behauptetem teilweisen Erlöschen der (Haupt-)Forderung nach
Klageerhebung und anschließender Teilerledigungserklärung. Im Übrigen weist die
Rechtsbeschwerde zwar zutreffend darauf hin, dass dem Anspruch des Geschädigten
auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger
grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der der
berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Senat, Urteile vom
5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, NJW 2018, 935 Rn. 2, 7 f.; vom
9. Januar 2018 - VI ZR 82/17, NJW 2018, 937 Rn. 2 ff., 9
f.), und dass bei einer nicht begründeten Zuvielforderung keine anteilige
Kürzung erfolgt, die wegen der degressiven Gebührensteigerung zu geringeren
ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 7.
November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 10, 13;
Schneider, AnwBl 2008, 282; Enders, JurBüro 2008, 169). Aus diesem
materiellrechtlichen Maßstab können jedoch keine Schlüsse zur Abgrenzung sowie
anteiligen Bewertung von Haupt- und Nebenforderung im Sinne von § 4
Abs. 1 Halbs. 2 ZPO gezogen werden. Schließlich ist die mögliche
Auswirkung, „dass sich der Wert […] im Laufe des Verfahrens beliebig durch
Klageerweiterungen oder -rücknahmen ändern könnte“, entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde kein „unerträgliche[s] Ergebnis“ der Differenzberechnung.
Vielmehr ist es nicht ungewöhnlich, dass Klageerweiterungen und -rücknahmen
Auswirkungen auf Beschwerde- und Streitwert haben.
2. Danach liegt auch
kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor, da das
Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
hat.
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