Der Kläger hatte eine
Pauschalreise auf die italienische Insel Ischia im Mai 2019 mit Hin- und Rückflug
Hamburg - Neapel bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, gebucht. Mit Mail
vom 07.03.2020 stornierte er die Buchung u.a. mit Verweis auf die „außergewöhnlichen
Umstände in Italien“. Die Beklagte bestätigte die Stornierung und begehrte
Stornierungskosten. Da der Kläger bereits den Reisepreis entrichtet hatte,
erhob er Klage auf den insoweit von der Beklagten begehrten Betrag, den diese
nicht zurückgezahlt hatte.
Das Amtsgericht bejahte den
Anspruch. Zunächst bestünde das freie Rücktrittsrecht, § 651 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die allgemeinen Wirkungen eines Rücktritts in § 346 BGB würden in den
reiserechtlichen Sonderregelungen des § 651h Abs. 1 bis 3 BGB dahingehend
modifiziert, dass der Reiserveranstalter seinen Anspruch auf Reisevergütung
verliert, er aber eine angemessene Entschädigung verlangen könne. § 651h Abs. 2 BGB sähe allerdings vor, dass
der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen könne, wenn
am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände auftreten würden, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung
von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Für die Corona-Krise will das
Amtsgericht zur Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt/vorlag
darauf abstellen, wann der Kläger zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten
zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Es
sei eine Prognoseentscheidung, bei der es auf eine ex-ante-Betrachtung ankäme.
Bei einem übereilten Rücktritt würde es bei der Entschädigungspflicht gem. §
651h Abs. 1 S. 3 BGB verbleiben, auch wenn sich später eine Betroffenheit der
Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergäbe, die den entschädigungslosen
Rücktritt legitimiert hätten.
Bei der Beweisführung sei der Reisende
nicht zu überfordern. Nicht erforderlich sei, dass bereits Reisewarnungen für
das Reiseziel vorlägen. Ausreichend sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
eine Gesundheitsgefährdung. Dies sei zum Zeitpunkt des Rücktritts durch den
Kläger der Fall gewesen (was dann im Urteil im Einzelnen näher ausgeführt
wird).
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18)