Die 65-jährige Klägerin war zur Taufe
ihres Enkelsohnes in der (katholischen) Kirche. Der Hochaltar war über vier
Treppenstufen (dahinter, über eine weitere Treppenstufe erreichbar, das
Taufbecken) erreichbar, wobei Bodenfläche und Treppenstufen farblich identisch
sind und die Stufen unbeleuchtet waren. Die Klägerin, die unter einem
zerebralen Aneurysma der Arteria Carotis intera litt, will ihrer Behauptung
zufolge beim Rückweg vom Hochaltar gestürzt sein, die sie die Stufe nicht
wahrgenommen habe. Bei dem Sturz habe sie sich beide Handgelenke und die rechte
Schulter gebrochen. Das Landgericht wies ihre Klage ab. Die Berufung gegen das
klageabweisende Urteil wurde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des OLG scheidet
mangels einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte als
Eigentümerin der Kirche ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB der
Klägerin aus. Zwar müsse jeder, der Gefahrenquellen schaffen die notwendigen
Vorkehrungen zu Schutz Dritter treffen, doch gäbe es keine Verkehrssicherung,
die jeden Unfall ausschließe. Die zu treffende Vorsorge beträfe daher Gefahrenquellen,
mit denen der übliche Verkehr nicht rechnen müsse und auf die er sich auch nicht ohne weiteres selbst einstellen
könne.
Die Erwartungshaltung bei
erkennbar älteren Gebäuden sah das OLG als niedriger an gegenüber neuen
Gebäuden, auch wenn dies nicht dringende Sicherheitsbedürfnisse (wie z.B.
standfeste Treppen und ausreichende Trittbreite in alten Gebäuden) ausschließe.
Darüber hinaus würden Art und Ausmaß der Verkehrssicherungspflichten in Kirchen
von den religiösen Besonderheiten mitgeprägt. Dies zugrunde legend würden weder
die fehlende Markierung noch eine fehlende Beleuchtung der Treppenstufen einen
Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht in der Kirche darstellen.
Beim Betreten des Altarraumes
könne sich der Besucher auf die vorhandenen baulichen Ausführungen einstellen. Hier
ging die Klägerin auch ohne Sturz die Stufen zum Taufbecken hoch. Da die Treppenanlage
für sie erkennbar gewesen sei, habe ein überraschendes Auftreten einer
Gefahrenquelle nicht vorgelegen. Standsicherheit und Trittbreite seien von der
Klägerin auch nicht gerügt worden.
Das Landgericht habe hier auch
die religiöse Besonderheit hervorgehoben, wonach sich Besucher von katholischen
Kirchen im Wesentlichen auf das Kirchenschiff konzentrieren würden, das Betreten
des Altarraumes die Ausnahme für besondere Zeremonien (wie hier Taufe) darstelle.
Wer den Bereich des Hochaltars betrete, dem könne die Abstufung nicht entgehen.
Aber auch bei Annahme einer
Verkehrssicherungspflichtverletzung wäre der Klägerin ein Anspruch zu versagen.
Das Eigenverschulden der Klägerin würde diesen verdrängen, § 254 Abs. 1 BGB.
Dieses käme bei einem Schaden aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
immer dann in Betracht, wenn für einen sorgfältigen Menschen Anhaltspunkte für
eine solche Verkehrssicherungspflicht erkennbar gewesen wären und damit die
Möglichkeit gehabt habe, sich auf diese Gefahr einzustellen. Da die Klägerin
nach ihrem Vortrag auf dem Rückweg gestolpert sein will, hatte sie Kenntnis von
den Stufen und hätte sich auf diese einstellen können. Dieses Unterlassen
stelle sich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, durch die
eine mögliche Pflichtverletzung der Beklagten zur Kenntlichmachung der
Treppenstufen zurückgedrängt würde.
OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 - 2 U 83/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
- I.
- Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines möglichen Sturzes geltend.
- Die zum Unfallzeitpunkt 65-jährige Klägerin, die unter einem zerebralen Aneurysma der Arteria Carotis intera (ACI) leidet, hat anlässlich der Taufe ihres Enkelsohnes am TT.MM.2018 die (…) Kirche in Ort1 besucht. Diese Kirche steht im Eigentum der Beklagten. In der Kirche befindet sich ein Hochaltar, der über vier Treppenstufen erreichbar ist. Hinter dem Altar befindet sich noch eine weitere Treppenstufe. Auf dieser Ebene befindet sich das Taufbecken. Die Bodenfläche und die Treppenstufen sind farblich identisch. Die Stufen sind nicht beleuchtet. Zum Unfallzeitpunkt waren sie auch nicht anderweitig gekennzeichnet.
- Die Klägerin hat behauptet, sie sei auf dem Rückweg vom Hochaltar herunter zum Altarsockel gestürzt, da sie die Stufe nicht wahrgenommen habe. Durch den Sturz sei sie zunächst mit dem Kopf gegen den Altar geschlagen und habe dann versucht, sich mir den Händen abzustützen. Infolge dieses Sturzes habe sie sich beide Handgelenke sowie die rechte Schulter gebrochen, so dass sie sich vom TT.MM.2018 bis zum TT.MM.2018 in stationärer Behandlung im Klinikum (…) befunden habe.
- Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weshalb es zum Sturz gekommen sei. Die Stufen im Altarraum seien unzureichend beleuchtet gewesen.
- Die Klägerin hat beantragt,
- 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 30.000,- € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2018 zu zahlen;
- 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des Unfalls vom TT.MM.2018 in Ort1, in der (…) Kirche, entstanden sind und entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;
- 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagte hat beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- Die Beklagte hat den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich gestürzt sei, habe das auf eigener Ungeschicklichkeit beruht. Insoweit habe sich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung scheide aus. Bei einer Kirche als Religionsraum seien aufgrund der sakralen Gestaltung besondere Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten zu berücksichtigen.
- Mit dem 27.05.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob sich die Klägerin die behaupteten Verletzungen tatsächlich zugezogen habe und ob diese in einem Zusammenhang mit einem Sturz auf einer Treppenstufe oder dem Aneurysma stünden. Der Beklagten sei jedenfalls keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Bei Kirchengebäuden und der Gestaltung des Altarraums seien die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Gebäudes und seiner Nutzung ergäben. Aufgrund der besonderen religiösen Rolle des Altars bestehe auch entgegen etwaigen Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung keine Pflicht, die Stufen dort zu kennzeichnen oder zu beleuchten. Die nachträglich erfolgte Markierung auf der Stufe bedeute nicht, dass ohne diese Markierung eine Verkehrsscherungspflichtverletzung vorgelegen habe.
- Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie hält an ihrer erstinstanzlich bereits ausgeführten Auffassung fest, es sei nicht mehr zeitgemäß, die Kennzeichnung und Beleuchtung von Treppenstufen in einer katholischen Kirche nicht zu fordern. Es habe insgesamt in der Bevölkerung ein neues Sicherheitsdenken eingesetzt, weshalb auf das Empfehlungsblatt „Kirchliche Gebäude sicher nutzen“ der gesetzlichen Unfallversicherung in Zusammenarbeit mit der evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz zurückzugreifen sei. In diesem Empfehlungsblatt werde zur Vermeidung von Stolpergefahren in Kirchengebäuden auf geeignete Maßnahmen durch Beleuchten und Kennzeichnen von Stufen verwiesen. Insgesamt stütze sich die erstinstanzliche Entscheidung auf eine obsolete Vorstellung zum Verhalten in einer Kirche.
- Die Klägerin beantragt,
- das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.
- Die Beklagte beantragt,
- die Berufung zurückzuweisen.
- Die Beklagte vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
- II.
- Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
- 1.
- Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
- a)
- Ein deliktischer Anspruch ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Denn der Sturz der Klägerin ist nicht durch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte verursacht.
- Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung Anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Sie ist vielmehr auf solche Gefahrenquellen beschränkt, mit denen der übliche Verkehr nach seinen vernünftigen Sicherheitserwartungen nicht zu rechnen braucht und auf die er sich nicht ohne weiteres selbst einstellen kann (vgl. BGH, Urteil v. 21.06.1979 – III ZR 58/78). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 30.06.2016 – 11 U 111/15, SVR 2017, 64, beck-online).
- Da diese Erwartungen bei erkennbar alten Gebäuden und Gebäudeteilen, so auch einer Treppe in einer Kirche, im allgemeinen geringer sind als bei neueren Anlagen, muss sich dies auch bei der Bestimmung der Höhe der von den Verkehrssicherungspflichten jeweils zu gewährleistenden Sicherheitsstandards auswirken (OLG Hamm, r+s 1997, 331, 332; OLG Koblenz, NJOZ 2002, 1960, 1961; LG Bremen, Urteil v. 25.04.2006, 8 O 1146/05). Dies schließt es nicht aus, dass die dringenden Sicherheitsbedürfnisse eingehalten werden müssen. Das bedeutet z.B., dass auch bei alten Gebäuden eine standfeste Treppe und ausreichende Trittbreite erforderlich sind (OLG Hamm, r+s 1997, 331, 332).
- Art und Ausmaß der Verkehrssicherungspflichten in Kirchen werden darüber hinaus von den religiösen Besonderheiten mitgeprägt (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1991, 153; Geigel Haftpflichtprozess, Kapitel 14. Anwendungsfälle des § 823 Abs. 1 BGB Rn. 117, beck-online).
- b)
- Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier mit der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass bereits eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte nicht vorliegt. Weder die von der Klägerin gerügte fehlende Markierung, noch eine fehlende Beleuchtung der Treppenstufe lassen einen Verstoß erkennen.
- Bei dem Betreten des mit Stufen abgesetzten Altarraums mit Hochaltar muss und kann sich ein Besucher, der diese Ebene betritt, auf die entsprechende bauliche Ausführung einstellen. Das hat die Klägerin nach eigenem Vorbringen auch getan, als sie ohne Sturz die Treppenstufe zum Taufbecken heraufgestiegen ist. Die gesamte Treppenanlage war für sie ohne weiteres erkennbar. Ein überraschendes Auftreten einer Gefahrenstelle liegt ersichtlich nicht vor. Etwaige Beanstandungen hinsichtlich dringender Sicherheitsbedürfnisse wie der Standsicherheit oder der ausreichenden Trittbreite werden nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.
- Zutreffend hat das Landgericht die religiöse Besonderheit herausgestellt, dass sich der Publikumsverkehr in katholischen Kirchen im Wesentlichen auf das Kirchenschiff konzentriert. Das Betreten des Altarraums ist die Ausnahme im Fall besonderer Zeremonien, wie hier z.B. der Taufe. Daran ändert auch ein von der Klägerin behauptetes in den letzten 30 Jahren geändertes Kirchenverständnis nichts. Insofern ist die Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Koblenz v. 12.07.1990 – Az 5 W 419/90 zu einer vergleichbaren Konstellation sachgerecht.
- 2.
- Das mit der Berufungsbegründung vorgelegte Empfehlungsblatt führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Gefahrenquelle wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Klägerin hatte positive Kenntnis von der Stufe, sie hatte sie bereits betreten.
- Es steht außer Zweifel, dass gerade Treppenstufen eine Gefahrenquelle darstellen können. Die auf Seite 16 des Empfehlungsblatts genannte Maßnahme, Stufen zu kennzeichnen und/oder zu beleuchten, ist allgemein sicherlich geeignet, auf den Verkehrswegen und regelmäßig von den Besuchern frequentierten Wegen eine erhöhte Sicherheit zu schaffen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine allgemeine Gefahrenbewertung und eine empfohlene Maßnahme zur Erhöhung der Sicherheit handelt, nicht hingegen um eine verbindliche Vorschrift, aus deren Nichtbeachtung unmittelbar eine Pflichtverletzung folgt. Zudem wird bei dieser tabellarischen Aufstellung nicht zwischen den Gefahrenbereichen differenziert. Auf den von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegten Lichtbildern ist die gehobene Gestaltung des Hochaltars über die sehr langgezogene und hinsichtlich der Auftrittsfläche breit ausgeführte Treppenanlage ersichtlich. Eine solche auffällige Gestaltung eines Bereichs in einer Kirche, der nur zu besonderen Anlässen von wenigen Besuchern gesondert betreten wird, ist anders zu beurteilen, als beispielsweise eine Stufe in einem Eingangsbereich oder auf den Wegen im Kirchenschiff.
- Wer den Bereich des Hochaltars betritt, dem kann bei dieser Gestaltung die Abstufung nicht entgehen. Daher sind die Anforderungen an vorbeugende Sicherungsmaßnahmen hier geringer. Konkret hat die Beklagte hier keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn sie diese Stufen nicht beleuchtet, markiert oder keine Warnschilder aufgestellt hat.
- 3.
- Das nachträgliche Aufbringen eines schwarzen Steifens auf den Stufen lässt, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, keine Rückschlüsse auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im vorherigen Zustand zu.
- 4.
- Selbst wenn der Beklagten eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht in dem streitgegenständlichen Bereich obläge, so würde deren - unterstellte - Verletzung im vorliegenden Fall vollständig hinter das Eigenverschulden der Klägerin zurücktreten. Die entsprechende „Gefahrenstelle“ war für die Klägerin offensichtlich erkennbar. Sie ist die Treppenstufe zuvor bereits unfallfrei heraufgegangen. Sie hatte positive Kenntnis von der Stufe. Ohne Weiteres war für sie in diesem offenen Bereich die einheitliche farbliche Gestaltung des gesamten Fußbodenbelags und die Intensität der Beleuchtung ersichtlich.
- Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den jeweiligen Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (MüKo-Oetker, 4. Auflage, § 254 BGB Rn 46). Diese Voraussetzungen lagen vor. Den eigenen Sachvortrag der Klägerin unterstellt, ist sie auf dem Rückweg zum Sockel des Hochaltars gestolpert. Aufgrund ihrer Kenntnis von der Treppenstufe hätte sie sich auf die Gefahr einstellen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, stellt eine Verwirklichung ihres allgemeinen Lebensrisikos dar, wodurch jegliche Pflichtverletzung der Beklagten zur Kenntlichmachung der Treppenstufe zurückgedrängt wird.
- 5.
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711.
- 6.
- Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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