Montag, 21. September 2020
Neben- und/oder Hauptforderung: Die vorgerichtlichen Kosten des Anwalts
Freitag, 18. September 2020
Haftung des bei Haftpflichtversicherung angestellten Sachverständigen gegenüber Geschädigten
Durch Verschulden des
Versicherungsnehmers der Haftpflichtversicherung, bei der der beklagte Sachverständige angestellt war, wurde das
Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Der Beklagte war von dem Versicherer
hinzugezogen worden. Die Werkstatt wies den Beklagten im Rahmen der Prüfung
darauf hin, dass auch die Zusatzriemen, die die Nebenaggregate antreiben würden,
ausgewechselt werden müssten. Dies wurde vom Beklagten als unnötig angesehen,
es würden nur die Kosten in die Höhe getrieben. Die Werkstatt führte dann die Reparatur nach
der Vorgabe des Beklagten durch. Bei einer nachfolgenden Fahrt entstand an dem
Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden, was auf den unterlassenen Austausch
des Zusatzantriebsriemens zurückzuführen war. Die Klägerin nahm den
Werkunternehmer als auch den Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch. Erstinstanzlich
wurden der Sachverständige und der Werkunternehmers verurteilt. Lediglich der
beklagte Sachverständige legte Rechtsmittel ein. Dieses war im Berufungs- und
Revisionsverfahren nicht erfolgreich.
Allerdings negierte der BGH eine Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da er nicht als freier Sachverständiger sondern Angestellter des Haftpflichtversicherers tätig geworden sei. Das Anstellungsverhältnis sei nicht geeignet, Schutzwirkung zugunsten der Klägerin zu entfalten. Die Haftung ergäbe sich allerdings aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe durch seine Erklärung gegenüber dem Werkunternehmer diesen veranlasst, die Reparatur nach seien Vorgaben durchzuführen, was den Schaden bedingt habe. Ein Zurechnungszusammenhang sei hier auch nicht durch ein (vorsätzliches) Dazwischentreten des Werkunternehmers unterbrochen worden, was dann der Fall wäre, wenn sich bei einem Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hätte. Hier habe der Beklagte die Entscheidung des Werkunternehmers auf Verzicht des Austauschs gerade intendiert und damit die besondere Gefahr verwirklicht, die er durch seine Erklärung geschaffen habe (wobei es nicht darauf ankäme, ob sich der Werkunternehmer durch die Erklärung zu der Entscheidung herausgefordert gesehen habe).
Die Eigentumsverletzung sei auch widerrechtlich gewesen. Allerdings sei die Rechtswidrigkeit nicht schon durch die kausale Herbeiführung der Verletzungsfolge indiziert. Es müsse ein Verstoß einer gegenüber der Geschädigten bestehenden Rechts- oder Verkehrspflicht vorliegen, um ein pflichtwidriges Verhalten bei Setzen der Erstursache zu sehen. Dies sei vorliegend daraus herzuleiten, dass der Beklagte als Kfz-Sachverständiger bei Inanspruchnahme seiner Sachkunde und zugleich als Vertreter der für den Ausgleich der Reparaturkosten zuständigen Versicherung sich ohne Rücksprache mit der Klägerin in die von dieser beauftragte Reparaturmaßnahme durch den Werkunternehmer eingeschaltet und maßgeblichen Einfluss auf diesen ausgeübt habe. Dabei hätte er die Interessen der Klägerin nicht gefährden dürfen, wogegen er verstoßen habe, indem er den Werkunternehmer von der gebotenen Reparaturmaßnahme abhielt.
BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 308/19 -
Montag, 14. September 2020
Kündigung wegen verspäteter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit
Der Kläger war langjährig
Lagerist bei der Beklagten gewesen. Seit Juli 2016 war er durchgehend
arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben
vom 11.01.2016 ab, da dieser vom 27.12. bis 30.12.2016 ohne Angabe von Gründen
nicht zur Arbeit erschienenen sei, ferner mit Schreiben vom 10. und 15.03.2017,
da er seine Anzeigepflicht im Krankheitsfall nicht entsprochen habe (die
Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 22.02. bzw. 08.03 w017 hätten nicht
rechtzeitig vorgelegen). Eine am 07.08.2017 (Montag) an der Pforte abgegebene
Bescheinigung, nach der sich die Arbeitsunfähigkeit über den 04.08.2017 hinaus erstrecke,
ging dem Vorgesetzten erst am 08.08.2017 zu. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis
mit Schreiben vom 31.08.2017 zum 31.12.2017.Samstag, 12. September 2020
Keine Stornierungskosten bei Reiserücktritt ohne Reisewarnung wegen Corona
Der Kläger hatte eine
Pauschalreise auf die italienische Insel Ischia im Mai 2019 mit Hin- und Rückflug
Hamburg - Neapel bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, gebucht. Mit Mail
vom 07.03.2020 stornierte er die Buchung u.a. mit Verweis auf die „außergewöhnlichen
Umstände in Italien“. Die Beklagte bestätigte die Stornierung und begehrte
Stornierungskosten. Da der Kläger bereits den Reisepreis entrichtet hatte,
erhob er Klage auf den insoweit von der Beklagten begehrten Betrag, den diese
nicht zurückgezahlt hatte. Mittwoch, 9. September 2020
Die verflixten Stufen zum Hochaltar und die Verkehrssicherungspflicht
Die 65-jährige Klägerin war zur Taufe
ihres Enkelsohnes in der (katholischen) Kirche. Der Hochaltar war über vier
Treppenstufen (dahinter, über eine weitere Treppenstufe erreichbar, das
Taufbecken) erreichbar, wobei Bodenfläche und Treppenstufen farblich identisch
sind und die Stufen unbeleuchtet waren. Die Klägerin, die unter einem
zerebralen Aneurysma der Arteria Carotis intera litt, will ihrer Behauptung
zufolge beim Rückweg vom Hochaltar gestürzt sein, die sie die Stufe nicht
wahrgenommen habe. Bei dem Sturz habe sie sich beide Handgelenke und die rechte
Schulter gebrochen. Das Landgericht wies ihre Klage ab. Die Berufung gegen das
klageabweisende Urteil wurde zurückgewiesen.Freitag, 4. September 2020
Beweislast für fehlende Aufklärung offenbarungspflichtiger Umstände bei einem Grundstückskaufvertrag
Die Kläger verkauften den
Beklagten mit notariellem Kaufvertrag ein Grundstück unter Ausschluss der Haftung
für Sachmängel. Das Grundstück war mit einem Wochenendhaus nebst einer
Motorradgarage bebaut, wobei die Garage als Wohnraum mit genutzt wurde. Nach
Eigentumsübergang wandte sich die Bauaufsicht an die Kläger und wies darauf
hin, dass die Garage nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe und ein Rückbau
angedacht sei. Die Kläger haben daraufhin den Kaufvertrag wegen arglistiger
Täuschung angefochten und den Kaufpreis (Zug um Zug gegen Rückübertragung des
Eigentums) verlangt. Auf die Berufung wurde der Klage stattgegeben, da das
Berufungsgericht von einer unterlassenen Aufklärung durch die Beklagten
ausging. Dem folgte der BGH nicht, der das Urteil aufhob und den Rechtsstreits
an das Berufungsgericht zurückverwies.
