Die Klägerin ist Sondereigentümerin
einer Wohnung in einer
Wohnungseigentumsanlage. An der Fassade der Anlage wurden Arbeiten im Auftrag
der WEG durchgeführt, bei denen es zu Schäden in der Wohnung der Klägerin kam. Zur
Beseitigung dieser Schäden begehrt die Klägerin von den beklagten
Wohnungseigentümern Erstattung ihrer Aufwendungen. Diese negieren einen
Anspruch und verwiesen die Klägerin an den Werkunternehmer, dem im Rechtsstreit
der Streit verkündet wurde. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Das Landgericht vertritt die
Auffassung, dass es dem einzelnen Wohnungseigentümer in Ansehung der
schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen den Wohnungseigentümern verwehrt
sein kann, diese in Anspruch zu nehmen, wenn ein Dritter (hier der Streitverkündete)
in Anspruch genommen werden könne. Insoweit verweist das Landgericht auf eine
entsprechende Entscheidung des BGH zur Frage, ob bei einer bestehenden
Gebäudehaftpflichtversicherung der geschädigte Wohnungseigentümer bei einem
versicherten Schaden nicht verpflichtet wäre, anstelle der Gemeinschaft den Versicherer
direkt in Anspruch zu nehmen (was bejaht wurde; BGH. Urteil vom 10.06.2006 – V ZR
62/06 -). Bei Inanspruchnahme der Gemeinschaft würde das Verhältnis der
Mitglieder belastet; es bestünde auch für den Kläger kein besonderes Interesse,
statt des Streitverkündeten die Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen, zumal er im
Falle einer entsprechenden Verurteilung den auf ihn entfallenden Betrag
gemessen am Miteigentumsanteil selbst zu tragen hätte. Gegen den
Streitverkündeten hätte die Klägerin auch nicht nur deliktische sondern auch
vertragliche Ansprüche, da sich der Vertrag der Eigentümergemeinschaft mit dem
Werkunternehmer als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (den
Wohnungseigentümern) darstelle.
Anmerkung: Der Entscheidung ist vom Grundsatz her
zuzustimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der Gemeinschaft
lediglich dazu führen kann, dass dann diese gegen den Werkunternehmer selbst
vorgeht um den Anspruch zu generieren. Allerdings wird man Ausnahmen einräumen
müssen, so insbesondere dann, wenn z.B. bei Tätigkeit verschiedener Gewerke
sich nicht mehr feststellen lässt, welcher Handwerker den Schaden verursachte
oder mitverursachte aber feststeht, dass der Schaden bei Arbeiten für die Gemeinschaft
entstand, ferner dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Werkunternehmer
nicht in der Lage sein wird, Schadensersatz zu leisten. In diesen Fällen wäre
es nämlich umgekehrt treuwidrig von dem geschädigten Miteigentümer zu
verlangen, dass er zunächst Werkunternehmer verklagt, wenn am Schluss ohnehin
die Kosten von der Gemeinschaft zu tragen sind.
LG Stuttgart, Urteil vom 01.06.2016 – 10 S 2/16 WEG -