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Montag, 5. April 2021

Kommanditistenhaftung bei Insolvenz der Gesellschaft und Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters

Der Kläger als Insolvenzverwalter forderte von dem Beklagten, der mit einer Kommanditeinlage von € 55.000,00 an der Schuldnerin beteiligt war, einen Betrag von € 24.750,00 für nicht durch gedeckte Gewinne erfolgte Ausschüttungen mit der Begründung, es handele sich bei den Auszahlungen um teilweise Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage.

Der Kommanditist haftet mit seiner Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings würde, so der BGH, dem Kommanditisten bei einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB der Einwand der fehlenden Erforderlichkeit der ihm gegenüber geltend gemachten Forderung. Hierfür sei er zwar darlegungs- und beweisbelastet, doch obliege dem Insolvenzverwalter die sekundäre Darlegungslast zu den für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse.

Entscheidend dabei sei nicht nur, ob die Gesellschaftsschulden aus der aktuelle zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse befriedigt werden könne, vielmehr könne der Kommanditist auch entsprechend §§ 422 Abs. 1 S. 1 HGB, 362 Abs. 1 BGB einwenden, der erforderliche Betrag sei durch Zahlung anderer Kommanditisten ganz oder teilweise aufgebracht. Abzustellen sei deshalb darauf, ob und inwieweit die Forderung durch Zahlung anderer Kommanditisten die Insolvenzmasse gedeckt sei (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19 -). Entscheidend sei der Betrag der nicht gedeckten Forderung zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung, der typischerweise nur von dem Insolvenzverwalter dargelegt werden könne, dem dies auch nach der sekundären Darlegungslast obliege.

Bei den gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen seien nicht lediglich zur Tabelle festgestellte Forderungen zu berücksichtigen. Auch die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen seien zu berücksichtigen, wenn eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse diesbezüglich ernsthaft drohe. Deren Sicherung könne erforderlich sein, weil ein gegen sie erhobener Widerspruch des Insolvenzverwalters durch eine Feststellungsklage (§ 170 InsO) beseitigt werden könne. In diesem Verhalten des Insolvenzverwalters läge kein widersprüchliches Verhalten. Allerdings obläge es dem Insolvenzverwalter substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass eine von ihm bestrittene Forderung, für die der Kommanditist hafte, mindestens in Höhe der Klageforderung bestünde. Eine Inanspruchnahme der Masse würde z.B. dann nicht mehr drohen, wenn der Bestand bestrittenen und angemeldeten Forderung rechtlich zweifelhaft sei, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters ein erheblicher Zeitraum verstrichen sei und der Gläubiger keine Feststellungsklage erhoben habe. Ebenfalls könne eine Inanspruchnahme der Masse nicht mehr angenommen werden, wenn es sich um eine Vielzahl von Forderungen, beruhend auf vergleichbaren Sachverhalten, handele und hier ein Musterprozess (nicht notwendig im Insolvenzverfahren) geführt worden sei, bei der die Forderung nicht zuerkannt wurde (BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - IX ZR 5/19 -).

BGH, Urteil vom 09.02.2021 - II ZR 28/20 -

Freitag, 7. Februar 2020

Ausschließlicher Gerichtsstand des § 29a ZPO für lediglich aus dem Mietvertrag verpflichtete Dritte


In dem mit einer Kommanditgesellschaft (KG) abgeschlossenen Mietvertrag hatte sich diese für den Fall, dass sie für den Fall der Nichterbringung von bestimmten Ausbauleistungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Vermieter verpflichtet. Nach Abschluss des Mietvertrages ging das Mietverhältnis auf Vermieterseite auf die Klägerin über. Streitig war, ob es einer Gerichtsstandbestimmung für die Klage gegen den  nicht am Ort der Mietsache und außerhalb deren Gerichtsbezirk wohnhaften Komplementär bedarf. Das BayObLG war zur Gerichtsstandsbestimmung zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO iVm. § 9 EGZPO).

Das BayObLG lehnte eine Gerichtsstandbsstimmung ab.

Sei für einen der beteiligten Streitgenossen ein ausschließlicher besonderer Gerichtsstand gegeben, greife auch § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO:

„(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist“

Die sei für die Mieterin (KG) das nach § 29a Abs. 1 ZPO das LG Memmingen, da diese Norm auf das Gericht verweist, in dessen Bezirk sich die Mietsache befindet. Da der Komplementär nicht in diesem Bezirk wohnhaft sei, wurde der Antrag auf Gerichtsstadsbestimmung gestellt.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung wurden allerdings vom BayObLG gleichwohl negiert. Zwar sei der Komplementär nicht Partei des Mietvertrages. Allerdings seien auch Dritte in den Anwendungsbereich des § 29a ZPO einbezogen, wenn sie aus dem Mietvertrag und nicht aufgrund eines selbständigen Vertrages hinsichtlich des Mietverhältnisses verpflichtet sind (BGH, Beschluss vom 16.12.2003 – X AZR 270/03 -). Der Komplementär, der bei der KG nach Mietvertragsabschluss eintrat,  soll hier für die Verpflichtungen der KG als Mieterin akzessorisch und damit ebenso wie die Mieterin selbst aus dem Mietvertrag haften (§§ 162 Abs. 2 iVm. 128 HGB). Anders wurde dies vom OLG Köln (Beschluss vom 10.02.2000 – 1 W 114/99 – für den Kommanditisten gesehen. Da der Komplementär – so das BayObLG – wie der Mieter selbst aus dem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter haftet, bedürfe es keiner Gerichtsstandsbestimmung, da für ihn auch originär der Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gelte und sich die Verpflichtung zu Ausbaumaßnahmen sowie, für den Fall der Nichtdurchführung, die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe direkt aus dem Mietvertrag ergebe.

Von daher käme es vorliegend auch nicht darauf an, dass es auf Seiten des Vermieters zu einer Rechtsnachfolge gekommen sei (nach § 398 BGB oder nach § 566 BGB). § 29a ZPO erfasse nicht nur Ansprüche aus den Hauptpflichten des Mietvertrages, sondern auch die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten sowie Schadensersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

BayObLG, Beschluss vom 19.11.2019 - 1 AR 109/19 -

Sonntag, 10. März 2019

Insolvenz: Rückgewähranspruch von Ausschüttungen gegen Kommanditisten und Darlegungslast des Insolvenzverwalters zum Grund


Die Beklagte war mit einer Kommanditeinlage von € 100.000,00 an der insolventen Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Sie erhielt von dieser Ausschüttungen in Höhe von € 45.000,00. Diese wurden vom Insolvenzverwalter der KG (dem Kläger) unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr von Kommanditeinlagen eingeklagt. Er machte geltend, dass zum Zeitpunkt der entsprechenden Ausschüttungen der Kapitalanteil der Beklagten durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen sei (§ 175 HGB). Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Das OLG hielt in seiner Entscheidung fest, die Beklagte könne nicht zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen (pauschal) bestreiten und auch nicht verlangen, dass der Kläger jeweils den Forderungsgrund und die Fälligkeit substantiiert darlegen müsse. Auch seine ein Verjährung der festgestellten Forderungen nicht ersichtlich.

Allerdings sei Voraussetzung, dass die Inanspruchnahme der Beklagten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger mit festgestellten Forderungen benötigt würde. Davon sei nicht auszugehen, da aus der Beitreibung von Erstattungszahlungen wegen der Rückgewähr geleisteter Kommanditeinlagen das Aktivvermögen der Schuldnerin (KG) ausgereicht habe, um solche Forderungen auch ohne Inanspruchnahme der Beklagten zu befriedigen. Dieser Behauptung entsprechenden Behauptung der Beklagten sei der Kläger trotz Hinweises des Senats nicht im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast in genügender Weise, nämlich unter konkreter Darstellung der Höhe und der Verwendung entsprechender beigetriebener Erstattungsansprüche gegen andere Kommanditisten entgegen getreten, weshalb die Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 4 ZPO als unstreitig zu behandeln sei.

Die Beklagte als Kommanditisten hafte nach § 171 Abs. 2 iVm. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB nur für Forderungen, die der Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt habe und denen er nicht widersprochen habe. Eine Haftung für Masseforderungen bestünde nicht. Schon daraus folge die sekundäre Darlegungslast des Klägers, der eine Vielzahl von Kommanditisten in Anspruch genommen habe,  da andernfalls der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Anspruchsgrunds sachliche Beschränkungen der Haftung der Gesellschafter umgehen könnte, indem er bereits beigetriebene Erstattungsansprüche zur Begleichung von Forderungen einsetzt, für die die Gesellschafter nicht haften und damit letztlich versucht, die maßgebliche Summe zur Insolvenztabelle festgestellter Forderungen wieder „aufzufüllen“.

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben (II ZR 1/19).

OLG Celle, Urteil vom 12.12.2018 - 9 U 74/17 -

Freitag, 12. Oktober 2018

Handelsregister: Zum Nachweis der Rechtsnachfolge in einer Kommanditgesellschaft


Sachverhalt: Es sollten das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten F.B. und der Eintritt der Beteiligten zu 2. und 3., der Austritt des Beteiligten zu 2. und die Erhöhung des Kommanditanteils des Beteiligten zu 3. durch die Beteiligte zu 1. (unter Berufung auf eine ihr durch die Kommanditisten erteilte Vollmacht) zum Handelsregister angemeldet werden. Zum Nachweis der Erbfolge wurden Eröffnungsniederschriften und Erbverträge des Notariats Stuttgart vorgelegt. Wegen Unklarheit der Erbquoten verlangte das Registergericht die Vorlage eines Erbscheins. Es wies schließlich die Anmeldung zurück.

Entscheidung: Das Kammergericht hat die zulässige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Nachweis der Rechtsnachfolge habe nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB durch öffentliche Urkunde zu erfolgen. Dies sei in der Regel der Erbschein. Allerdings könnte entsprechend § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auch öffentlich beurkundete Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen genügen. Dann aber müsse sich die Rechtsnachfolge direkt aus der Urkunde ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich wären.

Diese Voraussetzungen negierte hier das Kammergericht. Es ergäbe sich hier nicht aus der Urkunde der genaue Anteil, der für die sich im Wege der Sondererbfolge übergehende Gesellschafterstellung von Bedeutung sei. Es hieße im Erbvertrag lediglich, dass der Erblasser die Beteiligten zu 2. und 3. Nach Maßgabe einer Teilungsanordnung in § 2 desselben zu seinen Erbinnen einsetze, wobei in der Teilungsanordnung im wesentlichen Geschäftsanteile an einer GmbH verteilt würden und auch die Verteilung nicht nach einem hälftigen Schlüssel erfolge. Auf § 2091 BGB, wonach Erben im Zweifel als zu gleichen Teilen eingesetzt gelten, könne nicht zurückgegriffen werden, da Bruchteile nicht benannt worden seien. Damit sei eine Auslegung erforderlich unter Berücksichtigung auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände. Ein urkundlicher Nachweis sei nicht geführt.

Dies sei hier auch nicht deshalb entbehrlich, da im Ergebnis nur der Beteiligte zu 3. Alleiniger Kommanditist werden sollte. Die Kommanditanteile würden mangels einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (vgl. § 177 HGB)  mit dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge dem Erbteil entsprechend auf den jeweiligen Erben unmittelbar übergehen, was zwingend im Handelsregister zu wahren sei (KG, Beschluss vom 30.05.2000 - 1 W 931/99 -).  

KG, Beschluss vom 16.07.2018 - 22 W 17/18 -

Dienstag, 11. Oktober 2016

Zum Umfang des Auskunftsrechts des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB

Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolger des ehemaligen, im Prozessverlauf verstorbenen Kommanditisten; die Antragsgegnerinnen zu 2. – 5. sind Kommanditgesellschaften, an denen der Verstorbene jeweils als Kommanditist beteiligt war. Bei der Antragsgegnerin zu 1. handelt es sich um die Komplementärgesellschaft der jeweils als GmbH & Co. errichteten Kommanditgesellschaften. Gegenstand der Kommanditgesellschaften war jeweils die Errichtung von Windkraftanlagen, deren betrieb und die Veräußerung des erzeugten Stroms. Von dem Kommanditisten und nunmehr der Antragstellerin wird mittels ein Informationsanspruch nach § 166 Abs. 3 HGB geltend gemacht, weshalb der Gegenstand der Gesellschaften noch nicht umgesetzt wurde.

Das Amtsgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Das OLG anerkannte zwar, dass sich ein Informationsersuchen auch direkt gegen die Komplementärgesellschaft richten könne, da diese direkten Zugriff auf die Bücher und Papiere der Kommanditgesellschaften habe und damit neben diesen als Informationsschuldner angesehen werden könne. Allerdings sei das Informationsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB nur auf Auskünfte bezogen, die zum Verständnis eines Jahresabschlusses erforderlich sind. In Ansehung des nach § 166 Abs. 2 HGB eingeschränkten Informationsanspruchs des Kommanditisten könne er hier entsprechende Auskünfte nicht über § 166 Abs. 3 HGB verlangen.

Dem folgt der BGH nicht. Damit hat, soweit ersichtlich, der BGH erstmals Stellung genommen zu dem Umfang des Rechts nach § 166 Abs. 3 HGB.

Der Auskunftsanspruch beschränke sich entgegen der Annahme des OLG nicht auf Fragen, die die Prüfung des Jahresabschlusses und dessen Verständnis dienen. Vielmehr erweitere § 166 Abs. 3 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Informationsrecht auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft. Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass nach dem Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB nicht nur Auskünfte zu Bilanz und Jahresabschluss erfolgen müssen und die Vorlage von Büchern und Papieren verlangt werden kann, sondern auch die Anordnung „sonstiger Aufklärungen“ durch das Gericht erfolgen könne. Die Norm verweise nicht auf § 166 Abs. 1 HGB, welcher die Vorlage von Bilanz und Jahresabschluss sowie dessen Prüfung durch Einsicht in die Bücher regele. Durch den Terminus „sonstige Aufklärungen“ enthalte die Norm ein Mehr gegenüber den vorangehenden Absätzen. Die Anordnung könne „jederzeit“ ergehen und wäre nicht von einem Jahresabschluss abhängig.

Zwar enthalte § 166 Abs. 3 HGB kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht, da dieses durch den Verweis in § 166 Abs. 2 HGB auf den nicht anwendbaren § 118 HGB ausgeschlossen sei. Das außerordentliche Informationsrecht des § 166 Abs. 3 HGB sei von daher auf ein Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, welches sich durch einen wichtigen Grund auszeichnet.

Ein derartiger wichtiger Grund läge hier aber vor. Dies besteht, wenn die Belange des Kommanditisten durch ein vertragliches Recht oder nach § 166 Abs. 1 HGB nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung bestünde. Dafür müssen hinreichend e Gründe durch den Kommanditisten  dargelegt werden. Es müsse zumindest ein begründetes Misstrauen gegen die Geschäftsführung vorliegen.

Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun Rechtsklarheit und –sicherheit in einer in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Frage geschaffen. Er stärkte gleichzeitig die Stellung des Kommanditisten.


BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – II ZB 10/15 -