Allgemein ist anerkannt, dass die von einem Geschädigten
nach einem Verkehrsunfall aufgewandten Sachverständigenkosten zur Begutachtung
seines Fahrzeuges mit dem Schaden verbundene und gem. § 249 BGB auszugleichende
Vermögensnachteile, wenn das Gutachten zur Geltendmachung der
Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckentsprechend ist (z.B. in der Regel
dann nicht, wenn es sich um Bagatellschäden handelt). Allerdings kann der
Geschädigte nicht die Rechnung des Sachverständigen ungeprüft anweisen in der
Annahme, der generische Versicherer müsse
sie insgesamt bezahlen.
Vorliegend hatte sich der Sachverständige (Kläger) seine
Kosten von dem Geschädigten abtreten lassen und klagte diese ein. Diese wendet
sich gegen die Höhe der berechneten Kosten. Er berechnete brutto € 787,01, wovon auf das Grundhonorar netto
€ 434,00 entfielen und netto € 227,53 auf Positionen wie EDV-Abruf, Telefon pp.
Vorgerichtlich zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten € 252,50. Das
Landgericht verurteilte zur weiteren Zahlung von € 429,01. Die vom Landgericht
zugelassene Revision beider Parteien wurde vom BGH zurückgewiesen.
In seinen Entscheidungsgründen stützt der BGH die
Rechtsauffassung des Landgerichts, dass dem Geschädigten eine gewisse Plausibilitätskontrolle
aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot heraus obliege. Zwar sei der Geschädigte nicht
verpflichtet, im Interesse des Gegners einen möglichst preisgünstigen
Sachverständigen zu suchen. Allerdings verbliebe das Risiko bei ihm, dass er
sich einen Sachverständigen aussucht, der sich später im Prozess als zu teuer
erweist. Denn er könne nur die Kosten nach § 249 BGB verlangen, die eine
verständige, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage als zweckmäßig und
notwendig ansehe. Verlange der sachverständige bereits bei Beauftragung Preise,
die für den Geschädigten erkennbar überteuert sind, kann sich dessen
Beauftragung als nicht iSv. § 249 BGB erforderlich erweisen. In diesem Fall
könne er nur die Kosten verlangen, die der Tatrichter nach § 287 ZPO für
erforderlich hält.
Vorliegend wären die mit € 1,05/km berechneten Fahrtkosten,
€ 2,45 bzw. € 2,05/Foto, Schreibkosten € 3,00 und € 1,00/Kopie überhöht. Dies
sei für jeden ersichtlich, unabhängig davon, ob Kenntnis des JVEG (Justizvergütungs-
und –entschädigungsgestzes), welches für jeden zugänglich sei, bestünden. Es
sei von daher auch nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht für seine Schätzung
(mit Ausnahme der Fahrtkosten) das JVEG angewandt habe. Bezüglich der Fahrtkosten
hatte hier das Landgericht nicht auf das JVEG abgestellt, welches für
Sachverständige eine Vergütung von € 0,30/km vorsieht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 iVm. 5
JVEG), sondern auf der Grundlage von Autokostentabellen einen Betrag von €
0,70/km, was auch nicht zu beanstanden sei.
Der BGH weist darauf hin, dass es ein ortsübliches Honorar
für Sachverständige nicht gäbe. Es gäbe zu den Nebenkosten erhebliche
Bandbreiten. Da es an einem ortsüblichen Honorar ermangelt, müsse der Tatrichter
hier nach § 287 ZPO schätzen. Die Schätzgrundlagen wären richtig angewandt
worden.
BGH, Urteil vom
26.04.2016 – VI ZR 50/15 -