Die Antragstellerin ist
Rechtsnachfolger des ehemaligen, im Prozessverlauf verstorbenen Kommanditisten;
die Antragsgegnerinnen zu 2. – 5. sind Kommanditgesellschaften, an denen der Verstorbene
jeweils als Kommanditist beteiligt war. Bei der Antragsgegnerin zu 1. handelt es
sich um die Komplementärgesellschaft der jeweils als GmbH & Co. errichteten
Kommanditgesellschaften. Gegenstand der Kommanditgesellschaften war jeweils die
Errichtung von Windkraftanlagen, deren betrieb und die Veräußerung des
erzeugten Stroms. Von dem Kommanditisten und nunmehr der Antragstellerin wird mittels
ein Informationsanspruch nach § 166 Abs. 3 HGB geltend gemacht, weshalb der
Gegenstand der Gesellschaften noch nicht umgesetzt wurde.
Das Amtsgericht hat den Antrag,
das Oberlandesgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet
zurückgewiesen.
Das OLG anerkannte zwar, dass
sich ein Informationsersuchen auch direkt gegen die Komplementärgesellschaft
richten könne, da diese direkten Zugriff auf die Bücher und Papiere der
Kommanditgesellschaften habe und damit neben diesen als Informationsschuldner
angesehen werden könne. Allerdings sei das Informationsrecht nach § 166 Abs. 3
HGB nur auf Auskünfte bezogen, die zum Verständnis eines Jahresabschlusses
erforderlich sind. In Ansehung des nach § 166 Abs. 2 HGB eingeschränkten Informationsanspruchs
des Kommanditisten könne er hier entsprechende Auskünfte nicht über § 166 Abs.
3 HGB verlangen.
Dem folgt der BGH nicht. Damit
hat, soweit ersichtlich, der BGH erstmals Stellung genommen zu dem Umfang des
Rechts nach § 166 Abs. 3 HGB.
Der Auskunftsanspruch beschränke
sich entgegen der Annahme des OLG nicht auf Fragen, die die Prüfung des
Jahresabschlusses und dessen Verständnis dienen. Vielmehr erweitere § 166 Abs.
3 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Informationsrecht auch auf
Auskünfte über die Geschäftsführung allgemein und die damit im Zusammenhang
stehenden Unterlagen der Gesellschaft. Zur Begründung verweist der BGH darauf,
dass nach dem Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB nicht nur Auskünfte zu Bilanz und
Jahresabschluss erfolgen müssen und die Vorlage von Büchern und Papieren
verlangt werden kann, sondern auch die Anordnung „sonstiger Aufklärungen“ durch
das Gericht erfolgen könne. Die Norm verweise nicht auf § 166 Abs. 1 HGB,
welcher die Vorlage von Bilanz und Jahresabschluss sowie dessen Prüfung durch
Einsicht in die Bücher regele. Durch den Terminus „sonstige Aufklärungen“
enthalte die Norm ein Mehr gegenüber den vorangehenden Absätzen. Die Anordnung
könne „jederzeit“ ergehen und wäre nicht von einem Jahresabschluss abhängig.
Zwar enthalte § 166 Abs. 3 HGB
kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht, da dieses durch den Verweis in
§ 166 Abs. 2 HGB auf den nicht anwendbaren § 118 HGB ausgeschlossen sei. Das
außerordentliche Informationsrecht des § 166 Abs. 3 HGB sei von daher auf ein
Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, welches sich durch einen
wichtigen Grund auszeichnet.
Ein derartiger wichtiger Grund läge
hier aber vor. Dies besteht, wenn die Belange des Kommanditisten durch ein
vertragliches Recht oder nach § 166 Abs. 1 HGB nicht hinreichend gewahrt sind
und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung bestünde. Dafür müssen hinreichend
e Gründe durch den Kommanditisten dargelegt
werden. Es müsse zumindest ein begründetes Misstrauen gegen die
Geschäftsführung vorliegen.
Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun
Rechtsklarheit und –sicherheit in einer in Literatur und Rechtsprechung
unterschiedlich beurteilten Frage geschaffen. Er stärkte gleichzeitig die
Stellung des Kommanditisten.
BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – II ZB 10/15 -