Sachverständigenkosten gehören
nach § 249 BGB grundsätzlich zu dem erstattungsfähigen Herstellungsaufwand des
Geschädigten. Allerdings ist der Anspruch beschränkt auf die Kosten, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als
zweckmäßig und notwendig erscheinen. Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit
ist er gehalten, den wirtschaftlicheren Weg, wenn er die Höhe der Kosten beeinflussen
kann, im Rahmen des ihm Zumutbaren zu begehen. Dabei ist die spezielle
Situation und seine Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Diese Grundsätze gelten, worauf
der BGH verweist, auch für ein vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eingeholtem
Sachverständigengutachten. Seiner Darlegungslast nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
würde er aber zunächst durch Vorlage der (von ihm beglichenen) Rechnung des Sachverständigen genügen. Es wäre
dann Sache des Gegners substantiiert Einwendungen zu erheben; ein einfaches
Bestreiten der Angemessenheit würde nicht ausreichen.
Diese Grundsätze gelten auch im
Falle einer Zession der Sachverständigenkosten, wie sie üblicherweise vom Geschädigten
als Zedenten an den die Begutachtung durchführenden Sachverständigen (als
Zessionar) erfüllungshalber vorgenommen würden. Durch diese Zession sei
allerdings nicht auf die Erkenntnismöglichkeit des Zessionars
(Sachverständigen) sondern weiterhin auf jene des Geschädigten (Zedenten)
abzustellen, da der Zessionar die Forderung so erwerbe, wie sie zuvor bei dem
Zedenten bestand.
Vorliegend hatte das Berufungsgericht
die Klage aus der abgetretenen Forderung teilweise abgewiesen, da es die
Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO schätzte. Grundlage der Kosten war die
Vereinbarung zwischen dem Geschädigten du dem Sachverständigen, dass sich die
Kosten nach der festzustellenden Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten berechnen
würden. Da die Höhe hinreichend bestimmt
bestritten wurde, könne eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen. Die
berechneten Nebenkosten seien nach JVEG anzugleichen, da dies eine hinreichende
Schätzgrundlage darstelle. Diese Vorgehensweise wurde vom BGH gebilligt.
BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16 -