Das OLG Bamberg hatte sich mit
der Frage auseinanderzusetzen, wann ein Befangenheitsantrag gegen einen
Sachverständigen zu stellen ist, damit er nicht als verspätet zurückgewiesen
werden kann/muss (wie durch das Landgericht geschehen). Dabei hat der Senat die
derzeitige rechtliche Situation aufgearbeitet und festgehalten:
Grundsätzlich ist ein Befangenheitsantrag
binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des
Sachverständigen zu stellen, § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO. Eine spätere Ablehnung
kommt nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Antragsteller
geltend (und glaubhaft) macht, dass er ohne sein Verschulden an einer früheren
Geltendmachung gehindert war. In diesen Fällen ist der Antrag entsprechend §
121 BGB unverzüglich nach Kenntnis des zu stellen.
Kommt es zur Anhörung des
Sachverständigen und verhandelt danach die Partei zur Sache, verliert sie
grundsätzlich ihr Ablehnungsrecht (in entsprechender Anwendung des § 43 ZPO).
Allerdings könne dieses nicht schematisch negiert werden. Entscheidend sei auch
hier darauf abzustellen, ob zu diesem Zeitpunkt der Partei der oder die
Ablehnungsgründe bekannt sind. Beruht die Ablehnung auf einer Bezeichnung des
Parteivortrages durch den Sachverständigen als „frech“, so dürfe nicht ohne
Verlust eines möglichen Ablehnungsrechts verhandelt werden. Handelt es sich
aber erst um später bekannt gewordene Umstände, würde es durch das rügelose
Verhandeln noch nicht zum Verlust kommen.
Vorliegend hatte der Kläger den
Sachverständigen nach dessen Gutachtenerstellung und Anhörung des
Sachverständigen im Termin vom 15.03.2016 mit Schriftsatz vom 24.03.2016 wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Obwohl dies nach der Erstattung des
Gutachtens und der Anhörung des Sachverständigen erfolgte, war hier die Frist gewahrt,
da den Parteien im Anschluss an die Befragung des Sachverständigen eine Frist
bis 05.04.2016 zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme eingeräumt wurde. Damit
erfolgte keine rügelose Einlassung und der Befangenheitsantrag wurde auch
innerhalb der 2-Wochen-Frist gestellt.
Er war vorliegend in der Sache
nach Auffassung des Senats nicht begründet.
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2016 – 4 W 38/16 -