Häufig müssen vom Gericht
Sachverständige zur Beurteilung von bestimmten Sachverhalten beauftragt werden.
Sei es Bausachverständige zur Beurteilung von angeblichen Mängeln, Ärzte in
Bezug auf behauptete ärztliche Kunstfehler oder zur Beurteilung von behaupteten
Verletzungen und Verletzungsfolgen, Sachverständige zur
Verkehrsunfallrekonstruktion uvm. Regelmäßig verlangt in diesen Fällen das Gericht
von der beweisbelasteten Partei einen Kostenvorschuss. Der beauftragte
Sachverständige bekommt entweder die Höhe des angeforderten Kostenvorschusses
mitgeteilt oder kann ihn in der ihm überlassenen Gerichtsakte ersehen. Immer
wieder kommt es vor, dass dieser Kostenvorschuss nicht ausreicht. Häufig wird dem Gericht dies
erst mit der Übermittlung des Gutachtens unter gleichzeitiger Überlassung der
Rechnung offenbart. In der Regel fordert dann das Gericht eine Nachzahlung von
der beweisbelasteten Partei.
Nach Auffassung des OLG Hamm kann
aber hier eine Nachbelastung nicht erfolgen und hat der Sachverständige keinen
weitergehenden Gebührenanspruch. Die Deckelung erfolgt auf Höhe des
ursprünglich vom Gericht von der beweisbelasteten Partei angeforderten
Kostenvorschusses, maximal bis 20% mehr. Insoweit verweist das OLG auf §§ 407a
Abs. 3 Satz 2 ZPO, 8a Abs. 4 JVEG, die die alte (bi in das Jahr 2013 reichend)
Gesetzeslage geändert hätte. Es bezieht sich hier auf die Gesetzesbegründung
(BT-Drucks. 17/11471, S. 260 linke Spalte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung ist die Vergütung mit dem Betrag des
Vorschusses zu kappen. Die Überschreitung von mehr als 20% ist erheblich,
weshalb der Sachverständige nur die Vergütung verlangen kann, die als Vorschuss
angefordert worden war.
OLG Hamm, Beschlußvom 24.07.2014 - 24 U 220/12 -