Donnerstag, 19. März 2015

Entschädigung des Gerichtssachverständigen - Kappung der Gebühren

Häufig müssen vom Gericht Sachverständige zur Beurteilung von bestimmten Sachverhalten beauftragt werden. Sei es Bausachverständige zur Beurteilung von angeblichen Mängeln, Ärzte in Bezug auf behauptete ärztliche Kunstfehler oder zur Beurteilung von behaupteten Verletzungen und Verletzungsfolgen, Sachverständige zur Verkehrsunfallrekonstruktion uvm. Regelmäßig verlangt in diesen Fällen das Gericht von der beweisbelasteten Partei einen Kostenvorschuss. Der beauftragte Sachverständige bekommt entweder die Höhe des angeforderten Kostenvorschusses mitgeteilt oder kann ihn in der ihm überlassenen Gerichtsakte ersehen. Immer wieder kommt es vor, dass dieser Kostenvorschuss  nicht ausreicht. Häufig wird dem Gericht dies erst mit der Übermittlung des Gutachtens unter gleichzeitiger Überlassung der Rechnung offenbart. In der Regel fordert dann das Gericht eine Nachzahlung von der beweisbelasteten Partei.


Nach Auffassung des OLG Hamm kann aber hier eine Nachbelastung nicht erfolgen und hat der Sachverständige keinen weitergehenden Gebührenanspruch. Die Deckelung erfolgt auf Höhe des ursprünglich vom Gericht von der beweisbelasteten Partei angeforderten Kostenvorschusses, maximal bis 20% mehr. Insoweit verweist das OLG auf §§ 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO, 8a Abs. 4 JVEG, die die alte (bi in das Jahr 2013 reichend) Gesetzeslage geändert hätte. Es bezieht sich hier auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 260 linke Spalte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung ist die Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen. Die Überschreitung von mehr als 20% ist erheblich, weshalb der Sachverständige nur die Vergütung verlangen kann, die als Vorschuss angefordert worden war. 

OLG Hamm, Beschlußvom 24.07.2014 - 24 U 220/12 -

Aus den Gründen:


Gründe

I.
Der Sachverständige begehrt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die Festsetzung seiner Vergütung für die mündliche Gutachtenerstattung im Senatstermin am 12.12.2013 auf 8.910,60 EUR zzgl. 35,70 EUR.
Der Senat hat den Sachverständigen mit Verfügung vom 30.07.2013 zum Termin am 12.12.2013 geladen und dabei um mündliche Erläuterung der Frage gebeten, ob die streitgegenständlichen Beschädigungen an den Fahrzeugen der Parteien durch eine Kollision plausibel sind (Bl. 214 d.A.). Zugleich hat der Senat den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass ein Auslagenvorschuss von der Klägerpartei in Höhe von 2.000,- EUR angefordert worden ist. Mit dem amtlichen Vordruck (ZP 22) ist der Sachverständige zudem darauf hingewiesen worden, dass er für den Fall einer Kostenüberschreitung Mitteilung zu machen und seine Tätigkeit einstweilen einzustellen habe, bis er weitere Weisungen von dem Gericht erhalte.
Bei der Vorbereitung des mündlichen Gutachtens zum Senatstermin am 12.12.2013 hat der Sachverständige - ohne den Senat hierüber und die dadurch entstehenden Kosten zu informieren - eine Unfallrekonstruktion mit Versuchsfahrzeugen durchgeführt, was die eingangs genannten, im Vergleich zum Auslagenvorschuss wesentlich erhöhten Kosten verursacht hat.
II.
Die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4 JVEG auf insgesamt 2.000,- EUR festzusetzen. Dem darüber hinausgehenden Antrag des Sachverständigen steht § 8a Abs. 4 JVEG entgegen, weshalb dieser unbegründet ist.
1. Vorliegend ist das JVEG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung  anwendbar. Zwar ist der Sachverständige mit Verfügung des Senats vom 30.07.2013 - und damit vor Inkrafttreten des neuen JVEG am 01.08.2013 - um mündliche Gutachtenerstattung gebeten worden. Zeitpunkt der Auftragserteilung in einem solchen Fall ist aber derjenige des Aufrufs der Verhandlung (vgl. Binz/Dörndorfer, GKG u.a., § 24 JVEG Rdnr. 3 mwN), der hier nach Inkrafttreten des neuen JVEG lag.
2. Nach § 8a Abs. 4 a.E. JVEG kann die Vergütung hier nur in Höhe des Auslagenvorschusses (2.000,- EUR) festgesetzt werden.
a) Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als das Vierfache und damit, da die 20 %-Grenze überschritten ist (dazu: BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte), "erheblich" i.S.d. § 8a Abs. 4 JVEG.
b) Der Sachverständige hat dabei auch gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen, da er nicht rechtzeitig auf die (hier: ganz) erhebliche Überschreitung hingewiesen hat.
c) Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht auch zu vertreten, § 8a Abs. 5 JVEG. Verschuldensmaßstab ist insofern Vorsatz oder - was genügt - Fahrlässigkeit (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte). Der Sachverständige musste zum Zeitpunkt seiner Auftragserteilung am 12.12.2013 (s.o.) die damals schon länger als vier Monate geltende Vorschrift des § 8a JVEG kennen. Er konnte dabei insbesondere nicht auf den Fortbestand der Rechtsprechung zur alten Rechtslage vertrauen.
d) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 a.E. JVEG kommt daher letztlich nur die Festsetzung der Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses in Betracht.
Der Senat hat angesichts dieser gesetzlichen Regelung keinen Anlass dazu, den Vorschussbetrag - was nach altem Recht teilweise gemacht wurde (vgl. KG, Beschluss vom 04.05.2011 - 22 U 59/09, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 OH 72/11, juris) - zu erhöhen. In den Gesetzesmaterialien findet sich ausdrücklich der Hinweis, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 8a Abs. 4 JVEG - wie hier - die Vergütung "mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden" soll (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte).



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