Gerichte sind häufig auf
Gutachten von Sachverständigen aus den verschiedensten Bereichen angewiesen. Ihre
Bearbeitung selbst ist den Gerichten entzogen. Kommt es hier allerdings zu
Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung, kann dies auch dem gerichtlichen
beschleunigungsgebot zuwiderlaufen und bei einer Verzögerungsrüge einer Partei
zu einer Haftung des Gerichts nach § 198 GVG führen. Die Gerichte tun von daher
gut daran, wenn sie dem Sachverständigen eine Frist zur Erstellung des Gutachtens
setzen. Hält der Sachverständige die Frist nicht ein, kann er sich zum einen
neben dem das Beschleunigungsgebot verletzenden Gericht haftbar machen, besteht
zum anderen nach einem Beschluss des OLG Koblenz die Möglichkeit, gegen den Sachverständigen
ein Ordnungsgeld gem. § 411 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Voraussetzung für die
Festsetzung des Ordnungsgeldes ist jedoch neben der Fristsetzung und ihrer
Überschreitung durch den Sachverständigen, dass dem Sachverständigen eine
Nachfrist mit Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt wird. Gleichzeitig weist
aber das OLG Koblenz auch darauf hin, dass sich dann die Verhängung eines
Ordnungsgeldes vernietet, wenn der Sachverständige seine verspätete Vorlage des
Gutachtens ausreichend entschuldigt, wobei nach Auffassung des OLG Koblenz eine
Aufarbeitung von Rückständen durch den Sachverständigen ausreichend sein soll.
Einen Kommentar von RA Niehus finden Sie auf der Seite Rechtsprechungssammlung
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OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - 3 W 695/13 -