Freitag, 12. Juli 2024

Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters bei Buchung trotz vorhersehbarer Beeinträchtigung

Der Rechtsstreit betraf nicht die erste Corona-Welle, sondern die Buchung einer Pauschalreise  vom 20.01.2021 nach Thailand für November/Dezember 2021. Das RKI stufte Thailand am 08.08.2021 als Hochrisikogebiet ein. Der Kläger stornierte schließlich seine Reise am 24.10.2021 und die Beklagte behielt die Anzahlung auf den Reisepreis von 25% als Stornierungsgebühr ein. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Die dagegen zugelassene und eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.

Die Beklagte habe gem. § 651h Abs. 1 S. 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis wegen des nach § 651 Abs. 1 S. 2 BGB wirksamen Rücktritts des Klägers verloren. Allerdings könne die Beklagte der Rückforderung des angezahlten Reisepreises wirksam ihren Entschädigungsanspruch nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB entgegenhalten.

Es sei nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als geeignet ansehe, die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 28.03.2023 - X ZR 78/22 -; EuGH, Urteil vom 08.06.2023 - C-407/21 -). Allerdings sei es rechtsfehlerfrei, dass hier das Berufungsgericht entschied, dass die Durchführung der Reise nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Insoweit sei für die Feststellung der Beeinträchtigung darauf abzustellen, ob die mit der Durchführung der Reise verbundenen Risiken bereits bei Buchung bekannt oder wenigstens absehbar gewesen seien. Um eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen sei ausreichend, wenn bei Vertragsabschluss Umstände vorlägen, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstünden, aber doch so gravierend seien, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte.  Würde in dieser Situation gleichwohl eine Reise gebucht, sei es auch in der Regel zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die bei Buchung absehbaren Risiken fortbestehen oder bestehen (BGH, Urteil vom 19.09.2023 - X ZR 103/22 -; EuGH, Urteil vom 29.02.2023 - C-299/22 -).  Dabei käme es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Buchung die Weiterentwicklung der Situation noch nicht absehbar sei, wenn jedenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass es innerhalb kürzester Zeit zu gravierenden Veränderungen komme (BGH, Urteil vom14.11.2023 - X ZR 115/22 -). Das Berufungsgericht habe deutlich darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Buchung aus Sicht des Klägers aufgrund des weltweiten Pandemiegeschehens und dessen wellenartiger Entwicklung damit zu rechnen gewesen sei, dass es auch im Reisezeitraum und am Reiseziel zu pandemiebedingten Beeinträchtigungen kommen könne.

Zwar sei durch das RKI Thailand erst nach der Buchung zum Hochrisikogebiet erklärt worden. Allerdings habe der Kläger nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts damit bereits zum Zeitpunkt der Buchung rechnen müssen, weshalb es an einer wesentlichen Veränderung im dargelegten Sinne fehle.

BGH, Urteil vom 23.04.2023 - X ZR 58/23 -

Dienstag, 9. Juli 2024

Aufnahme des Rechtsformzusatzes „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) in Namen

Das Registergericht hatte die Anmeldung der Beschwerdeführer (Gesellschafter) für die „…eGbR K2-Straße…“ zum Registergericht zurückgewiesen. Die Beschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Registergericht.

Mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) wurde ein Gesellschaftsregister geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können, § 707 Abs. 1 BGB. Mit der Eintragung ist die Gesellschaft gem. § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als „Namenszusatz“ die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder (abgekürzt) „eGbR“ zu führen. Vorliegend ging das Registergericht davon aus, dass der Zusatz dem Namen der GbR angefügt werden müsse und nicht – wie hier – mitten im Namen stehen dürfe.

Das OLG als Beschwerdegericht konstatierte, dass die Stelle, an der der Zusatz aufzunehmen sei, nicht einheitlich gesehen würde. So habe das AG Düren dem in der Gesellschaftsbezeichnung aufgenommenen Zusatz akzeptiert, was – wie hier die Vorinstanz – im Schrifttum vereinzelt als unzulässig angesehen würde. Die angenommene Unzulässigkeit würde darauf gestützt, dass anders als die Rechtsträgerbeschreibung als Firmenbezeichnung gem. § 19 HGB es nicht genüge, dass der Zusatz innerhalb des Namens enthalten sei, sondern er habe den vollständig geführten Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuschließen. Es würde aber auch die Auffassung vertreten, der Begriff des „Namenszusatzes“ verlange wie im Firmenrecht nur, dass dieser vom namenskern deutlich abgegrenzt sei und nicht mit diesem verschwimme.

Der Wortlaut von § 707a Abs. 2 BGB, so das OLG, gebe nicht vor, wie der Zusatz aufzunehmen sei. Der Terminus „Zusatz“ besage nicht zwingend, an welcher Stelle er anzubringen sei.

Auch Sinn und Zweck würden nicht zwingend dafür sprechen, dass der Rechtsformzusatz den Namen abschließen müsse. Da hier mit der gesetzlichen Anordnung eine Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezweckt sei, käme es nur darauf an, ob durch die Stellung des Zusatzes diese Informations- und Aussagekraft beeinträchtigt würde. Das sei vorliegend nicht der Fall.

Trenne wie hier der Zusatz den sachlichen Namensbezug (hier: „…“) von einem geografischen Zusatz (hier: „K2-Straße…“), könne kein Zweifel an der Rechtsform aufkommen.

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2024 - 4 Wx 4/24 -

Montag, 8. Juli 2024

Unwirksamkeit eines Vergleichs wegen fehlerhafter Angaben eines Sachverständigen ?

Die Parteien hatten am 10.11.2023 vor dem Senat des OLG einen Vergleich in einem Rechtstreit geschlossen, in dem der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld infolge ärztlicher Behandlung begehrte. Diesem Vergleich stimmte der Kläger sofort zu, die Beklagten behielten sich ein Widerrufsrecht bis zum 01.12.2023 vor, von dem sie keinen Gebrauch machten. Mit Schriftsatz vom 14.11.2923 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagtenvertreter die Anfechtung des Vergleichs bzw. seiner Willenserklärung zum Abschluss des Vergleichs gem. §§ 119, 123 BGB. Unter Stellung seiner vormaligen Anträge beantragte er die Fortsetzung des Verfahrens, demgegenüber die Beklagten beantragten festzustellen, dass der Rechtstreit durch den Vergleich erledigt sei. Das OLG stellte die Erledigung des Rechtstreits durch den Vergleich durch Endurteil fest (dazu BGH, Beschluss vom 18.09.1996 - VIII ZB 28/96 -).

Die Beweislast dafür, dass ein abgeschlossener Vergleich nicht den Prozess beendet habe, trage derjenige, der sich darauf berufe (vorliegend der Kläger).

Der Kläger hatte sich vorliegend auf die Unrichtigkeit eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens berufen. Nach dem auch auf einen Prozessvergleich anwendbaren § 779 Abs. 1 BGB sei ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspreche und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Damit, so weiter der Senat, sei der Fall beiderseitigen Irrtums über einen Umstand, der außerhalb des Streits der Parteien gelegen habe, geregelt. Allerdings sei die Richtigkeit von Angaben gerichtlicher Sachverständiger kein von den Parteien als feststehend zu Grunde gelegter Sachverhalt (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2005 - 13 U 25/04 -). Vor dem Vergleich seien die Möglichkeit und Verfügbarkeit alternativer Behandlungsmethoden streitig gewesen, wozu sich der Sachverständige geäußert habe. Dies sei auch der Streitbeilegung zugrunde gelegt worden. Damit aber stünde fest, dass die Parteien gerade nicht übereinstimmend vom Bestehen alternativer Behandlungsmethoden ausgegangen seien, sondern dies erst durch das Gutachten ermittelt worden sei. Mithin habe sich der Kläger nur in einem tatsächlichen Irrtum über einen Umstand befunden, der bereits vor dem Vergleich streitig bzw. ungewiss gewesen sei. Die Parteien würden selbst das Risiko übernehmen für streitige und ungewisse Umstände, deren Bedeutung und Folgen zur Streitbeilegung im Vergleich geregelt würden, die in Wahrheit aber von angenommenen Größen abweichen würden.  Ein beiderseitiger Irrtum, wie er § 779 Abs. 1 BGB voraussetze, habe nicht vorgelegen.

Auch infolge der vom Kläger erklärten Anfechtung des Vergleichs sei dieser nicht unwirksam. Dazu müsste der Tatbestand des § 119 BGB verwirklicht sein, was nicht der Fall sei. Der Kläger habe sich nicht iSv. § 119 Abs. 1 BGB über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befunden, sondern diese Erklärung abgeben. Irrtümer über Motive oder im Rahmen der Kalkulation seien bei dem Abschluss eines Prozessvergleichs unbeachtlich. Damit könnten selbst unrichtige Angaben des Sachverständigen nicht die Anfechtung rechtfertigen, auch wenn diese die Höhe der Vergleichssumme beeinflusst haben sollten. Es würde sich um einen bloßen (unbeachtlichen) Motivirrtum in Form einer Fehlvorstellung handeln.

Die Behandlungsmethode stelle sich auch nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft eines Vergleichs iSv. § 119 Abs. 2 BGB dar.

Ebenso würde hier nicht § 123 Abs. 2 BGB greifen. Eine arglistige Täuschung oder bewusst falsche Angabe durch den Sachverständigen sei nicht dargelegt worden. Zudem wäre nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten – was erforderlich wäre – diese mutmaßliche arglistige Täuschung des Sachverständigen kannten oder hätten kennen müssen. Zu diesen Punkten stelle der Kläger nur Mutmaßungen an, was nicht ausreichend ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2024 - 26 U 2/23 -

Samstag, 6. Juli 2024

Grundsteuer: Wertfeststellung nach dem Bundesmodell und Gegengutachten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz, mit der einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus einem Grundsteuerwertbescheid entsprochen worden war, zurückgewiesen. Allerdings erfolgte die Zurückweisung der vom Finanzamt eingelegten Beschwerde nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, sondern auf der Grundlage der materiellen Rechtmäßigkeit.

Grundlage war ein Grundsteuerwertbescheid in Rheinland-Pfalz. Die Ermittlung in Rheinland-Pfalz (wie auch in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) erfolgt nach dem Bundesmodell. Der BFH folgte zwar dem Finanzgericht darin, dass der angefochtene Bescheid ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit aufwerfe und damit das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nach § 69 Abs. 3 iVm. Abs. 2 FGO aussetzen könne. Ernstliche Zweifel würden bestehen, wenn neben Gründen für die Rechtmäßigkeit des Bescheides gewichtige Umstände gegen die Rechtsmäßigkeit zutage treten würden, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken würden. Bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung sei von dem Vortrag der beteiligten und der Aktenlage auszugehen, wobei für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen müssten.

Vorliegend hatte der Senat nach dem Vortrag der Parteien und der Aktenlage lediglich einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Diese Zweifel würden sich aus der verfassungskonformen Auslegung der Bewertungsvorschriften ergeben, da danach die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, dass bei einer Verletzung des Übermaßverbots die Möglichkeit gegeben werden müsse, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Bei der Neureglung der Grundsteuer sei der Belastungsgrund nach der gesetzgeberischen Vorstellung die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragsbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittle (BT-Drs. 19/11085, 84).

Die Besteuerung müsse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen und das daraus folgende Übermaßverbot bei der Besteuerung beachten. Dass sei nur gewahrt, wenn gewährleistet ist, dass sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert und den Sollertrag mittels einer verkehrswertorientierten Bemessungsgrundlage bestimme (BT-Drs. 19/11085, 90). Unterschiede im Einzelfall zum Wert nach §§ 217 ff BewG und dem gemeinen Wert müssten grundsätzlich hingenommen werden, solange ein Verstoß gegen das Übermaßverbot entweder durch verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift oder durch eine Billigkeitsmaßnahme abgewandt werden könne. Eine Verletzung des Übermaßverbots läge vor, wenn der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen gemeinen Wert um 40% oder mehr übersteige (BFH, Urteil vom 16.11.2022 - II R 39/20 -).

Der Senat wies darauf hin, dass er bereits zu verschiedenen Bewertungsnormen entschieden habe, dass bei einem Ausschluss von Billigkeitsmaßnahmen in verfassungskonformer Auslegung der betreffenden Vorschriften der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot zuzulassen sei, wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Bestünde diese Möglichkeit, seien die pauschalierenden und typisierenden Bewertungsvorschriften nicht verfassungswidrig.

Auch vorliegend sei nach dem Siebenten Abschnitt des Bewertungsgesetzes eine abweichende Wertfeststellung aus Billigkeitsgründen nicht vorgesehen (s. § 220 S. 2 BewG). Damit seien die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze zu übertragen , weshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gelinge.

Vorliegend habe der Antragsteller Umstände vorgetragen, die einen erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für die gesamte wirtschaftliche Einheit mit der erforderlichen Abweichung zu dem im typisierten Verfahren festgestellten Grundsteuerwert im Hauptsacheverfahren möglich erscheinen ließen: Baujahr 1880 und schlechter Instandhaltungszustand wegen unterbliebener Renovierungen, weshalb dem Gebäude kein erheblicher Mehrwert beizumessen sei und die wirtschaftliche Einheit nur mit dem Bodenwert abzüglich etwaiger Freilegungskosten zu bewerten sei (sogen. Liquidationsobjekt). Es seien nach den Ausführungen auch Zweifel begründet, dass sich mit dem Gebäude im benannten Zustand die gesetzlich typisierten Mieterträge erzielen ließen, wie sie vom Finanzamt mit einem typisierten Reinertrag von € 3.635,28 bzw. kapitalisierten Reinertrag iHv. € 64.998,81 angenommen wurden.

Offen ließ der BFH, ob ein vom Finanzgericht angenommenes strukturelles Vollzugsdefizit bestünde, da nicht gewährleistet sei, dass die Gutachterausschüsse bei der Ermittlung des Bodenrichtwertes sämtliche wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale berücksichtigen würden. Denn – s.o. – der Antragsteller habe die Möglichkeit, den Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes zu führen. Anmerkung: Das ist zwar in der Sache richtig, führt aber zu einer erheblichen Belastung des Steuerpflichtigen, der in Ansehung von Ungenauigkeiten der Gutachterausschüsse mit der Beweislast wie auch ggf. den Kosten (für das Gutachten) beschwert wäre, zudem eine Ungenauigkeit bis 40% hinzunehmen hätte.

Offen ließ der BFH auch, ob verfassungsrechtliche Zweifel ein einer gleichheitsgerechten Bewertung bestehen, da – so das Finanzgericht – im typisierten Bewertungsverfahren nach §§ 252 ff BewG nur eine unzureichende Differenzierung nach der Lage der Gebäude und der Größe des Grundstücks erfolge, da der Antragsteller vorliegend keine lage- oder größenbedingt unzutreffenden Wertfeststellungen gerügt habe.

BFH, Beschluss vom 27.05.2024 - II B 78/23 (AdV) -

Mittwoch, 3. Juli 2024

Sitzverlegung einer GmbH ins Ausland

Die Gesellschafter hatten den Beschluss gefasst, den Sitz der GmbH von B. in Brandenburg nach M. in Belarus (Weißrussland) zu verlegen. Diese Sitzverlegung meldete die Antragstellerin zum Handelsregister an, welches die Eintragung zurückwies. Das OLG Brandenburg wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Das OLG verwies auf § 4a GmbHG, in dem explizit bestimmt ist, dass der Ort im Inland Sitz der Gesellschaft ist, der in der Satzung bestimmt ist. Damit sei eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ins Ausland ausgeschlossen. Der Ausschluss führe dazu, dass er auch im Handelsregister nicht gewahrt werden könne.

Anmerkung: Zu unterscheiden sind der Satzungssitz und der Verwaltungssitz. Nur der Satzungssitz wird von § 4a GmbHG umfasst, nicht der Sitz der Verwaltung. D.h., dass die GmbH ihre Verwaltung (also ihre Geschäftsleitung) ohne weiteres ins Ausland verlegen könnte. Der Verwaltungssitz wird nicht im Handelsregister eingetragen.

Eine Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland sollte schon in Ansehung steuerlicher Konsequenzen zuvor geprüft werden.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2024 - 7 W 10/24 -

Samstag, 29. Juni 2024

Voraussetzungen für Trennung in gemeinschaftlicher Wohnung (§ 1567 BGB)

Für die Feststellung des Zeitpunktes für wechselseitige Auskunftspflichten zum Trennungsvermögen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten im Scheidungsverbundverfahren kam es darauf an, wann sich die Parteien getrennt hatten. Dabei war zu berücksichtigen, dass sie weiterhin innerhalb des gemeinsamen Ehehauses wohnten. Aus der Ehe waren drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Nachdem die Eheleute bereits im Haus getrennte Schlafzimmer bezogen hatten teilte der Antragsgegner (AG) der Antragstellerin (AS) am 13.01.2021 mit, er sei „praktisch schon ausgezogen im Keller“. Mit E-Mail vom 20.01.2021 schrieb die As dem AG, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, dass es für sie alle besser sei, wenn sie getrennt leben würden. Der AG schlief bereits im Untergeschoss und benutzte das dortige Badezimmer schwerpunktmäßig, die AS das Badezimmer im Obergeschoss, wo sie das dortige ehemalige Schlafzimmer alleine bzw. mit den Kindern nutzte. Eine intime Beziehung bestand zwischen den Eheleuten nicht mehr. Gemeinsame Mahlzeiten fanden nur in Anwesenheit der Kinder statt. Gelegentlich fanden wechselseitige Handreichungen (Einkäufe und sonstige Besorgungen) statt. Im Januar 2021 tauschten sich die Eheleute über die Folgen der Trennung aus und im Februar beauftragten sie jeweils einen Rechtsanwalt zwecks Regelung der Trennungsfolgen. Im Februar 20021 beauftragte die AS auch einen Immobilienmakler und zog am 09.03.2021 aus dem Haus aus. Im amtsgerichtlichen Verfahren stellten sie wechselseitig Auskunftsanträge. Durch den vom AG angefochtenen Teilbeschluss wies das Amtsgericht den Antrag des AS zurück und gab dem Antrag des AG statt. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, der AS sei es nicht gelungen, den taggenauen Trennungszeitpunkt substantiiert darzulegen.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde der AS statt. Trennungszeitpunkt sei der 20.01.2021 und nicht, wie vom AG angenommen, der 09.03.2021. Damit sei der Stichtag für die Vermögensauskunft der 20.01.2021.

§ 1567 BGB regelt, dass eine häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Es handele sich hier, worauf das OLG verweist, um eine objektive Voraussetzung, und als subjektive Voraussetzung, dass zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen wolle, da er die eheliche Gemeinschaft ablehne.

Objektive Voraussetzung: Ein Ehegatte müsse aus der ehelichen Wohnung ausziehen. Dazu bedürfe es aber keiner vollkommenen Trennung, vielmehr genüge eine räumliche Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung., die das Getrenntleben auch nach außen sichtbar mache. Ein reines räumliches Nebeneinander ohne persönliche Beziehung stünde dem nicht entgegen.   Es dürfe kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürften keine wesentlichen Beziehungen mehr bestehen; verbleibende Gemeinsamkeiten müssten sich als unwesentlich für ein eheliches Zusammenleben darstellen, weshalb – trotz eines strengen Maßstabes vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit einem Getrenntleben nicht entgegen stehen würden. Ein freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten sei auch nicht ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben würden, da die Ehegatten nach der Trennung über die Elternschaft verbunden blieben und zum Wohl der Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet seien (arg. § 1684 Abs. 2 BGB). Das OLG verweis darauf, dass das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft danach zu beurteilen sei, wie diese vor der Krise der Ehe zu bewerten gewesen sei, also mit Blick auf den ehemals gemeinsamen Haushalt.

Subjektive Voraussetzung: Hier sei eine Prognose vorzunehmen.  Hier seien unter Beachtung des objektiven Maßstabs zu entscheiden, ob die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr zu erwarten sei.

Diese objektiven und subjektiven Voraussetzungen für ein Getrenntleben in der ehelichen Wohnung sah das OLG als zum Stichtag 20.01.2021 gegeben an.

Vorliegend er objektiven Voraussetzungen: Der AG habe seine Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller alleine genutzt. Auch die übrigen Räume seien nicht mehr im gewohnten Umfang gemeinsam genutzt worden. Seit dem 20.01.2021 habe keine persönliche, von Intimitäten oder gelegentlichen Zuwendungen geprägte Beziehung mehr bestanden, ebenso wenig wie ein eheliches Leben im gemeinsamen Haushalt in einer Weise, wie es vormals das eheliche Miteinander geprägt habe. Vereinzelte Einkäufe bzw. Erledigungen (wie das Abholen gereinigter Kleidungsstücke, seien unwesentlich und entsprächen so der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft. Das gelte auch für gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern oder eines mit Blick auf die Kinder höflichen Zuwartens.

Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen: Auch hier lägen die Trennungsvoraussetzungen zum 20.01.2021 vor, da die AS dem AG ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft abzulehnen, mit ihrer Mail von diesem Tag objektiv für den Betrachter deutlich zum, Ausdruck gebracht habe.  Mit der Mail habe sich das zuvor objektiv bereits vollzogene Geschehen manifestiert und die Erklärung bilde eine klare Zäsur im zuvor fließenden Trennungsvorgang.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2024 - 1 UF 160/23 -

Dienstag, 25. Juni 2024

Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Straßensperrung bei Sturm ?

Der Kläger befuhr bei einem orkanartigen Sturm eine Straße, wobei es sturmbedingt zu einer Schädigung seines Fahrzeugs durch einen umstürzenden Baum kam. Er machte gegen den Träger der Straßenbaulast Schadensersatzansprüche geltend, da er die Auffassung vertrat, dieser hätte die Straße wegen des Sturms sperren müssen. Seine Klage wurde abgewiesen; das OLG erließ einen Beschluss gem. § 522 ZPO um den Kläger darauf hinzuweisen, dass es gedenke die Berufung zurückzuweisen.

Dabei ging das OLG auch davon aus, dass dem Träger der Straßenbaulast als Amtspflicht die Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit obliege. Diese erstrecke sich auch auf die der Straße zuzuordnenden Straßenbäume (nicht auf Bäume, die am Rand eines an eine Straße grenzenden Waldstücks stünden). Hier seien die Maßnahmen zu treffen, die einerseits gegen Astbruch und Umsturz erforderlich seien, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar seien. Deshalb genüge es, wenn die Standsicherheit dieser Bäume in regelmäßigen Abständen kontrolliert würde. Dabei seien die als Gefahr anzusehenden Bäume oder teile derselben zu entfernen; sollte dies in angemessener Zeit nicht möglich sein, könne dem Träger der Straßenbaulast die Pflicht treffen, die Straße bis zur Beseitigung des gefahrbringenden Baumes für den Verkehr zu sperren. Der Kläger habe nicht erklärt, dass der Träger der Straßenbaulast bei Baumkontrollen eine fehlende Standsicherheit durch den Baum festgestellt habe.

Auch der Umstand, dass nicht jede von einem Baum oder einem Ast ausgehende Gefahr von außen erkennbar sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht läge nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen würden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen würden (BGH, Urteil vom 21.01.1965 - III ZR 217/63 -).

Die Möglichkeit, dass bei einem Sturm auch ein gesunder Straßenbaum umfallen oder Teile davon abbrechen und damit Verkehrsteilnehmer gefährden können, begründe keinen Anspruch.  Die dem Träger der Straßenbaulast obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht umfasse nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05 -). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden könne. Der Grundsatz laute, dass im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht sein müsse, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich halte. Danach müsse nicht ein eine Straße oder ein Teil einer Straße bei einem aufkommenden Sturm zum vorbeugenden Schutz abgesperrt werden.

Auch müsse der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den Benutzer bei erforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar seien oder auf die er sich nicht rechtzeitig einrichten könne (OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2016 - 7 U 160/15 -). Es sei aber allgemein bekannt, dass bei einem orkanartigen Sturm unversehens Gegenstände oder umstehende Bäume oder Teile von ihnen auf die Straße stürzen, weshalb sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die Gefahren selbst einstellen könne.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.06.2023 - 11 U 170/22 -