Das Registergericht hatte die Anmeldung der Beschwerdeführer (Gesellschafter) für die „…eGbR K2-Straße…“ zum Registergericht zurückgewiesen. Die Beschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Registergericht.
Mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) wurde ein Gesellschaftsregister geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können, § 707 Abs. 1 BGB. Mit der Eintragung ist die Gesellschaft gem. § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als „Namenszusatz“ die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder (abgekürzt) „eGbR“ zu führen. Vorliegend ging das Registergericht davon aus, dass der Zusatz dem Namen der GbR angefügt werden müsse und nicht – wie hier – mitten im Namen stehen dürfe.
Das OLG als Beschwerdegericht konstatierte, dass die Stelle, an der der Zusatz aufzunehmen sei, nicht einheitlich gesehen würde. So habe das AG Düren dem in der Gesellschaftsbezeichnung aufgenommenen Zusatz akzeptiert, was – wie hier die Vorinstanz – im Schrifttum vereinzelt als unzulässig angesehen würde. Die angenommene Unzulässigkeit würde darauf gestützt, dass anders als die Rechtsträgerbeschreibung als Firmenbezeichnung gem. § 19 HGB es nicht genüge, dass der Zusatz innerhalb des Namens enthalten sei, sondern er habe den vollständig geführten Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuschließen. Es würde aber auch die Auffassung vertreten, der Begriff des „Namenszusatzes“ verlange wie im Firmenrecht nur, dass dieser vom namenskern deutlich abgegrenzt sei und nicht mit diesem verschwimme.
Der Wortlaut von § 707a Abs. 2 BGB, so das OLG, gebe nicht vor, wie der Zusatz aufzunehmen sei. Der Terminus „Zusatz“ besage nicht zwingend, an welcher Stelle er anzubringen sei.
Auch Sinn und Zweck würden nicht zwingend dafür sprechen, dass der Rechtsformzusatz den Namen abschließen müsse. Da hier mit der gesetzlichen Anordnung eine Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezweckt sei, käme es nur darauf an, ob durch die Stellung des Zusatzes diese Informations- und Aussagekraft beeinträchtigt würde. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Trenne wie hier der Zusatz den sachlichen Namensbezug (hier: „…“) von einem geografischen Zusatz (hier: „K2-Straße…“), könne kein Zweifel an der Rechtsform aufkommen.
OLG Köln, Beschluss vom
22.04.2024 - 4 Wx 4/24 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Auf die Beschwerde der betroffenen
Gesellschaft und der Beteiligten zu 1 bis 7 vom 11. März 2024 wird der die
Anmeldung vom 24. Januar 2024 zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Köln
(Registergericht) - 44 AR 257/24 - vom 28. Februar 2024, erlassen durch
Übergabe an die Geschäftsstelle am 1. März 2024, aufgehoben.
2. Das Amtsgericht wird angewiesen, den
Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4. Gegenstandswert: 5.000 EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten
zu 1 bis 7 sind Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts. Sie erstreben deren Eintragung in das Gesellschaftsregister unter der
Bezeichnung "O. eGbR D.-straße N01".
Das
Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Namenszusatz
"eGbR" der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse.
II.
Die hiergegen
gerichtete, gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte
und auch im Übrigen zulässig erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Entgegen der Ansicht des Registergerichts ist die zur Eintragung angemeldete
Gesellschaftsbezeichnung "O. eGbR D.-straße N01" zulässig und
eintragungsfähig. Der Zusatz "eGbR" muss dem von der GbR geführten
Namen nicht angefügt werden.
a) Ob
die Abkürzung "eGbR" zwingend am Schluss der Gesellschaftsbezeichnung
zu stehen hat, wird allerdings nicht einheitlich beurteilt. In der
registergerichtlichen Praxis sind, wie die Beschwerdeführer ausgeführt haben,
auch Eintragungen zu finden (vgl. etwa AG Düren GsR 75), bei denen der Zusatz
"eGbR" in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen worden ist. Die
Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise wird - mit der Vorinstanz - im
Schrifttum (Krafka in: beck-online.Großkommentar, BGB, Stand 01.01.2024, § 707a
Rn. 9) vereinzelt verneint. Anders als die Rechtsträgerbeschreibung als
Firmenbezeichnung gemäß § 19 HGB genüge nicht, dass der Zusatz innerhalb
des Namens "enthalten" sei. Er habe vielmehr den damit vollständig
geführten Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuschließen. Daneben
findet sich indes auch die Auffassung (Servatius in: Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, 1. Auflage 2023, § 707a Rn. 7), der in § 707a BGB verwandte
Begriff des "Namenszusatzes" verlange wie im Firmenrecht, dass dieser
vom Namenskern deutlich abgesetzt werde, mithin nicht damit verschwimme.
b) Der
Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Danach ist die
Gesellschaftsbezeichnung "O. eGbR D.-straße N01" zulässig und kann in
das Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Mit der
Eintragung ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 707a
Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen
"eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR"
zu führen.
aa) Der
Wortlaut der Norm gibt keinen Aufschluss darüber, wo dieser Zusatz
aufzunehmen ist. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes
"eGbR" lauten muss und von der GbR zu führen ist, verbietet Zusätze,
die in die Gesellschaftsbezeichnung integriert sind, dem Wortlaut nach nicht.
Dass die zwingend aufzunehmende Rechtsform als "Zusatz" bezeichnet
wird, sagt nichts darüber aus, an welcher Stelle sich dieser befinden muss.
bb) Auch
Sinn und Zweck von § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB sprechen nicht
dafür, dass der Rechtsformzusatz zwingend dem Namen der Gesellschaft nachfolgen
muss.
§ 707a
Abs. 2 Satz 1 BGB schreibt die möglichen Rechtsformzusätze der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit die abgekürzte Bezeichnung
"eGbR" oder den ausgeschriebenen Zusatz zum Schutz des redlichen
Rechtsverkehrs zwingend vor (Lieder in: Erman, BGB, 17. Auflage 9/2023,
§ 707a Rn. 1). Ist damit von der gesetzlichen Anordnung die Information
des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezweckt,
so ist die Möglichkeit, den Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung zu
integrieren oder dieser voranzustellen, für die eintragungswillige Gesellschaft
bürgerlichen Rechts allein daran zu messen, ob die Informations- und
Aussagekraft des Rechtsformzusatzes beeinträchtigt wird. Für die eingetragene
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ohne Belang, an welcher Stelle der
Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen wird, solange die
Rechtsform dadurch nicht unklar wird.
Letzteres ist
vorliegend nicht der Fall. Trennt der Rechtsformzusatz - wie hier - lediglich
den sachlichen Namensbezug (hier: "O.") von einem geographischen
Zusatz (hier: "D.-straße N01"), kann kein Zweifel an der Rechtsform
der Gesellschaft aufkommen. Allein aus dem Umstand, dass die geographische
Bezeichnung (hier: "D.-straße N01) am Schluss steht, lässt sich
insbesondere kein Hinweis auf eine wirtschaftliche oder rechtliche Verflechtung
mit anderen Unternehmen etwa in dem Sinn ableiten, dass es sich um ein
Tochterunternehmen einer tatsächlich existierenden anderen Gesellschaft (hier
etwa in Gestalt einer "O. eGbR") handle.
2. Der
angefochtene Beschluss ist nach § N02 Abs. 1 FamFG aufzuheben und die
Sache an das Registergericht zurückzuverweisen, da die Entscheidung einer
besonderen Ausführungshandlung bedarf, für die funktional allein das Gericht
des ersten Rechtszugs zuständig ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2016
- 27 W 42/16 -, juris Rn. 30 mit weiteren Nachweisen). Hierbei hat das
Registergericht nach § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG die
rechtliche Beurteilung des Senats zu beachten.
3. Eine
Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, vgl. § 57 GNotKG. Die
Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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