Das Registergericht hatte die Anmeldung der Beschwerdeführer (Gesellschafter) für die „…eGbR K2-Straße…“ zum Registergericht zurückgewiesen. Die Beschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Registergericht.
Mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) wurde ein Gesellschaftsregister geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können, § 707 Abs. 1 BGB. Mit der Eintragung ist die Gesellschaft gem. § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als „Namenszusatz“ die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder (abgekürzt) „eGbR“ zu führen. Vorliegend ging das Registergericht davon aus, dass der Zusatz dem Namen der GbR angefügt werden müsse und nicht – wie hier – mitten im Namen stehen dürfe.
Das OLG als Beschwerdegericht konstatierte, dass die Stelle, an der der Zusatz aufzunehmen sei, nicht einheitlich gesehen würde. So habe das AG Düren dem in der Gesellschaftsbezeichnung aufgenommenen Zusatz akzeptiert, was – wie hier die Vorinstanz – im Schrifttum vereinzelt als unzulässig angesehen würde. Die angenommene Unzulässigkeit würde darauf gestützt, dass anders als die Rechtsträgerbeschreibung als Firmenbezeichnung gem. § 19 HGB es nicht genüge, dass der Zusatz innerhalb des Namens enthalten sei, sondern er habe den vollständig geführten Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuschließen. Es würde aber auch die Auffassung vertreten, der Begriff des „Namenszusatzes“ verlange wie im Firmenrecht nur, dass dieser vom namenskern deutlich abgegrenzt sei und nicht mit diesem verschwimme.
Der Wortlaut von § 707a Abs. 2 BGB, so das OLG, gebe nicht vor, wie der Zusatz aufzunehmen sei. Der Terminus „Zusatz“ besage nicht zwingend, an welcher Stelle er anzubringen sei.
Auch Sinn und Zweck würden nicht zwingend dafür sprechen, dass der Rechtsformzusatz den Namen abschließen müsse. Da hier mit der gesetzlichen Anordnung eine Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezweckt sei, käme es nur darauf an, ob durch die Stellung des Zusatzes diese Informations- und Aussagekraft beeinträchtigt würde. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Trenne wie hier der Zusatz den sachlichen Namensbezug (hier: „…“) von einem geografischen Zusatz (hier: „K2-Straße…“), könne kein Zweifel an der Rechtsform aufkommen.
OLG Köln, Beschluss vom
22.04.2024 - 4 Wx 4/24 -