Die Gesellschafter hatten den Beschluss gefasst, den Sitz der GmbH von B. in Brandenburg nach M. in Belarus (Weißrussland) zu verlegen. Diese Sitzverlegung meldete die Antragstellerin zum Handelsregister an, welches die Eintragung zurückwies. Das OLG Brandenburg wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Das OLG verwies auf § 4a GmbHG, in dem explizit bestimmt ist, dass der Ort im Inland Sitz der Gesellschaft ist, der in der Satzung bestimmt ist. Damit sei eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ins Ausland ausgeschlossen. Der Ausschluss führe dazu, dass er auch im Handelsregister nicht gewahrt werden könne.
Anmerkung: Zu unterscheiden sind der Satzungssitz und der Verwaltungssitz. Nur der Satzungssitz wird von § 4a GmbHG umfasst, nicht der Sitz der Verwaltung. D.h., dass die GmbH ihre Verwaltung (also ihre Geschäftsleitung) ohne weiteres ins Ausland verlegen könnte. Der Verwaltungssitz wird nicht im Handelsregister eingetragen.
Eine Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland sollte schon in Ansehung steuerlicher Konsequenzen zuvor geprüft werden.
Brandenburgisches Oberlandesgericht,
Beschluss vom 20.03.2024 - 7 W 10/24 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Januar 2024 wird, soweit
ihr nicht mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Januar 2024 abgeholfen
worden ist, zurückgewiesen.
Die
Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Für die Höhe der
Gerichtsgebühr ist die Gebühr maßgebend, die für die Eintragung der
Sitzverlegung vorgesehen ist.
Gründe
Die
Gesellschafterversammlung der Antragstellerin, eine GmbH, hat beschlossen, den
Sitz der Gesellschaft von B… in Brandenburg nach M… in Weißrussland zu verlegen
(Bl. 2). Diese Sitzverlegung und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers
hat die Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Mit dem
angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht beide Eintragungen abgelehnt. Auf
die Beschwerde der Antragstellerin hat es die Bestellung des Geschäftsführers
eingetragen.
Die Beschwerde
ist, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, unbegründet.
§ 4 a
GmbHG erfordert einen Sitz im Inland. Da eine Verlegung des Satzungssitzes
einer GmbH in das Ausland unter Beibehaltung der deutschen Rechtsform nicht
vorgesehen ist, bewirkt die Sitzverlegung ins Ausland entweder die Auflösung
der Gesellschaft im Sinne der Beendigung ihrer Existenz nach deutschem Recht
(so - neben vielen anderen - das von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde
zitierte OLG Hamm, NJW 2001, 2183), oder der Verlegungsbeschluss ist zur
Bewahrung vor dieser Rechtsfolge nichtig (MüKo-GmbHG-Hupka, 4. Aufl. 2022,
§ 4 a Rdnr. 93). Jedenfalls kann die Sitzverlegung nicht in das
Handelsregister eingetragen werden.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 81 I 1 FamGKG. Eine Kostenerstattung für
die teilweise erfolgreiche Beschwerde ist nicht vorgesehen. Die
Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich nach Nr. 19112
KV-GNotKG. Einer Wertfestsetzung bedarf es deshalb nicht.
Anlass, die
Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.
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