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Samstag, 23. Januar 2021

Betreuung: Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Anforderung an gerichtliche Genehmigung

 

Die Betroffene war 73 Jahre und litt an einer katatonen Schizophrenie. Sie geriet hierbei in akute katatone Zustände mit lebensbedrohlichen Stoffwechselentgleisungen. Ihr Betreuer beantragte beim Amtsgericht (AG) ihre Unterbringung sowie Zwangsbehandlung mit Risperidon pp. sowie regelmäßige Blutentnahmen, was vom Amtsgericht für die Zeit bis längstens 21.01.2020 mit der Maßgabe genehmigt wurde, erforderlichenfalls auch mechanische Fixierungen vorzunehmen. Die Betroffene erhob erfolglos Beschwerde zum Landgericht (LG), welches lediglich anstelle der Zwangsmaßnahmen also solche die Einwilligung in diese durch den Betreuer genehmigte. Mit der Rechtsbeschwerde machte die Betroffene geltend, dass sie – soweit es die Zwangsbehandlung betreffe – in ihren Rechten verletzt würde.  

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den BGH der zeitliche Rahmen der Entscheidung abgelaufen war, führte die Rechtsbeschwerde zu nunmehr beantragten Rechtswidrigkeitsfeststellung entsprechend § 62 FamFG.

Der BGH rügte die Beschlussformel bei der Genehmigung durch Amts- und Landgericht. Diese müsse nach § 323 Abs. 3 FamFG eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung Angaben darüber enthalten, dass diese Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes erfolge und entsprechend zu dokumentieren sei. Dies sei nicht lediglich eine Klarstellung im Tenor. Vielmehr würde durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlich durchzuführenden Zwangsmaßnahme unabhängig von Bedingungen aus dem zivilrechtlich zu beurteilenden Behandlungsvertrag daran geknüpft, dass diese Vorgaben auch erfüllt würden.

Dieser zwingenden Anforderung habe der Beschluss des AG nicht entsprochen. Das LG habe damit die Beschwerde ohne Hinzufügung der nach § 323 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Durchführung und Dokumentation in Verantwortung eines Arztes nicht zurückweisen dürfen. Dieses Unterlassen führe dazu, dass die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig sei und damit die Betroffene in ihren Rechten verletzt worden sei.

Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtwidrig ergäbe sich trotz Zeitablaufs aus dem schwerwiegenden Grundrechtsengriff, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

BGH, Beschluss vom 30.09.2020 - XII ZB 57/20 -