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Sonntag, 17. Januar 2021

Kostenerstattungsanspruch für Inkassodienstleister nach vorheriger Inanspruchnahme eines Mietervereins ?

 

Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, machte für den Mieter vergeblich außergerichtlich bei dem Vermieter einen angeblichen Verstoß gegen §§ 556d ff BGB (Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn) geltend, nachdem zuvor der Mieter selbst und in der Folge ein von dem Mieter beauftragter Mieterverein dies bereits ohne Erfolg unternommen hatten. Im Anschluss daran erhob die Klägerin Klage. Im Rahmen der Klage machte sie ihre außergerichtlichen Kosten geltend. Diese Kosten wurden ihr nicht zuerkannt.

Das Landgericht wies darauf hin, dass die von der Klägerin zur Rechtfertigung ihres Anspruchs benannte Entscheidung des BGH vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14 - nicht einschlägig sei. Diese Entscheidung habe nur die Kosten durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts betroffen, die die (nacheinander erfolgte) Beauftragung von zwei unterschiedlichen Rechtsdienstleistern. Zudem habe der BGH dort ausgeführt, die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Erledigung könne (nicht müsse) sich anbieten.

Da vorliegend bereits der Mieter selbst vorgerichtlich als auch der von ihm beauftragte Mieterverein vergeblich einen Verstoß des Vermieters gegen §§ 556d ff BGB geltend gemacht hätten, wäre aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Einschaltung der Klägerin nicht mehr erforderlich gewesen. Das Landgericht verglich dies wertungsmäßig mit der Rechtslage bei vorgerichtlicher Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts oder der Beauftragung eines Rechtsanwalts nach zuvor erfolgloser Inanspruchnahme des Gegners durch einen Mieterverein. In beiden Fällen würde ein Kostenerstattungsanspruch für den Zweibeauftragten entfallen, da dies in Ansehung der vorangegangenen erfolglosen Tätigkeit des zunächst beauftragten Rechtsdienstleister nicht mehr als erforderlich nach §§ 249 Abs. 1, 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB angesehen werden könne.

LG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 67 S 266/19 -

Donnerstag, 14. Juni 2018

Unwirksame Mietpreisbremse wegen formaler Mängel


Auch das LG Frankfurt am Main hat nunmehr eine auf der Grundlage des § 556d Abs. 2 BGB (bekannt als sogen. Mietpreisbremse) erlassene Rechtsverordnung (die hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015) für Frankfurt am Main als rechtswidrig und damit unwirksam angesehen. Ähnlich argumentierte bereits zuvor das LG München I zur bayerischen Verordnung (Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17 -), ferner das AG Hamburg Altona mit Urteil vom 09.10.2017 - 316 C 206/17 -.

Zum Hintergrund des Verfahrens: Der Kläger miete im Mai 2016 eine Wohnung in Frankfurt am Main, die in einem durch die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 bestimmten Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt. Durch seinen Prozessbevollmächtigten rügte er im November 2016 die vereinbarte Nettomiete und forderte Rückzahlung einer nach seiner Berechnung vorliegenden Überzahlung von € 80,00 für diesen Monat. Die beklagte Vermieterin vertrat die Ansicht, die Hessische Mietbegrenzungsverordnung sei unrechtmäßig und verfassungswidrig.  Das Amtsgericht gab der Klage statt, Auf die Berufung der Beklagten wurde unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts sei die Verordnung entgegen der in § 556d BGB vorgesehenen Verpflichtung nicht begründet worden. Zwar würden Rechtsverordnungen grundsätzlich nach Art. 80 GG zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung bedürfen. Allerdings würde dies dann nicht gelten können, wenn die Ermächtigungsgrundlage eine Begründung (wie hier) ausdrücklich vorschreibe. Nach der Gesetzesbegründung würde das Begründungserfordernis dazu dienen die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar zu machen (BT-Drucks. 18/3121, S. 29). Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bedürfe einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, um so verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes zu genügen (BT-Drucks. aaO. S. 28). Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums gebiete es, den Eingriff besonders zu rechtfertigen.

Allerdings bestünde hier eine Begründung, die allerdings mit dem Aufdruck „Entwurf“ versehen sei. Mit oder nach Erlass der Verordnung sei dieser Entwurf zugänglich gemacht worden. Er sei nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht, was bereits fraglich mache, ob eine Veröffentlichung anderweitig ausreichend sei. Eine nachträgliche Begründung würde aber jedenfalls nicht den Mangel der Verordnung heilen können. Die Begründung sei Wirksamkeitsvoraussetzung; der Adressat müsse die Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung  zum Zeitpunkt seines Handelns beurteilen können. Daher leide die Verordnung an einem Begründungsmangel und sei von Anfang an rechtswidrig und damit unwirksam. Die Beklagte sei deshalb nicht an die Vorgaben der Verordnung bei der Bestimmung des Mietzinses gebunden gewesen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2018 - 2-11 S 183/17 -

Mittwoch, 18. Oktober 2017

Die Mietpreisbremse des § 556d BGB – ist sie verfassungswidrig ?

In den Ballungsgebieten steigen die Mietpreise mit der Folge, dass „billiger Wohnraum“ kaum noch angemietet werden kann. Um dies zu erreichen, wurde mit § 559s BGB den Landesregierungen ein Instrument an die Hand gegeben, mittels dessen sie qua Rechtsverordnung für eine Eindämmmung der Mieterhöhungen sorgen können.


Diese Theorie ist jedoch mit Makeln verbunden. Während das AG Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 03.07.2017 - 33 C 3490/16 (98) – die Verfassungsmäßigkeit bejahte, insbesondere in § 550d BGB keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sah, äußerte sich das LG Berlin in einem Hinweisbeschluss vom 19.09.2017 – 67 S 149/17 – anders. Das LG Berlin zweifelte bereits an der Zulässigkeit der Delegation des Bundesgesetzgebers auf die Landesexekutive, hat aber dann auf einen Verst0 des § 559d BGB gegen Art 1. Abs. 1 GG abgestellt (worauf es dann auch in seinem späteren Urteil  vom 19.09.2017 hinweist). Dabei verweist das LG Berlin darauf, dass zum Einen als Bemessungsgröße für die Neu- und Wiedervermietungsmiete als Bezugsgröße auf die jeweilige ortsübliche Vergleichsmiete abgestellt würde, zum Anderen gem. § 556e Abs. 1 BGB  diejenigen Vermieter von der Preisregulierung ausgeschlossen des § 556d BGB seien, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der möglichen Rechtsverordnung gem.  § 556d BGB über der dortigen Mietobergrenze vermietet hätten. Damit läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Damit verbleibt, jedenfalls bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über diese Frage, offen, ob nun der Vermieter eine auf der Grundlage des § 556d BGB geschaffene Rechtsverordnung beachten muss. Sowohl Vermieter als auch Mieter leben damit in einer Ungewissheit.


LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 19.09.2017 - 67 S 149/17 -


Sonntag, 11. Oktober 2015

Mietpreisbremse: Bei Verstoß Anpassung – Verfassungsbeschwerde erst nach Durchführung des Zivilverfahrens

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich hatte sich in seinem Beschluss mit der Verfassungsbeschwerde zur sogen. Mietpreisbremse im Land Berlin auseinanderzusetzen. Ein Vermieter wollte die Ungültigkeit der Verordnung, mit der diese im Land Berlin eingeführt wurde, festgestellt wissen.  Die Verfassungsbeschwerde wurde mit formalen Argumenten zurückgewiesen: Zunächst muss der Vermieter im Zivilrechtsweg seinen die Kappungsgrenze der „Mietpreisbremse“ überschreitenden Mietzins versuchen durchzusetzen und dort bereits seine verfassungsrechtlichen Bedenken anführen, ehe er, sollte er unterliegen, Verfassungsbeschwerde erheben kann. Es gilt, so das BVerfG, der Subsidiaritätsgrundsatz.  Die Unwirksamkeit des vertraglichen Mietzinses würde auch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führen, sondern nur zur Anpassung des Mietzinses auf das zulässige Maß. Insoweit wäre dann eventuell ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den Mietparteien vorzunehmen.

Das bedeutet für den Vermieter, dass er den von ihn angedachten Mietzins im Mietvertrag vereinbaren muss und es nun auf einen Prozess mit seinem Mieter ankommen lassen muss. Verliert er diesen Prozess, da das Amts- und Landgericht die „Mietpreisbremse“ als legitim ansehen, könnte er Verfassungsbeschwerde erheben. Die Mietvertragsparteien haben mithin ein langwieriges Verfahren zu bestreiten.

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 BvR 1360/15 -