Dienstag, 9. April 2019

Fiktiver Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers für Schaden am Leasinggegenstand ?


Die Klägerin machte gegenüber dem Haftpflichtversicherer (Beklagte) des Unfallgegners Schadensersatzansprüche in Form von fiktiven Reparaturkosten für ein von ihr geleastes Fahrzeug geltend. Dabei berief sie sich zur Berechtigung („Aktivlegitimation“) auf die ihrem Leasingvertrag zugrunde liegenden Bedingungen, denen zufolge sie im Schadensfall die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen lassen müsse.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Auf die vom Landgericht zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht.

Der BGH wies darauf hin, dass auch der Besitz ein nach § 823 BGB geschütztes Rechtsgut sei, ebenso wie sich eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes aus § 7 StVG ergeben könne, da § 7 StVG neben dem Eigentum u.a. auch den berechtigten unmittelbaren Besitz in seinen Schutzbereich einschließen würde.  Des Weiteren könne bei Schädigung eine sgeleastem Fahrzeuges der Schaden des Leasingnehmers neben dem evtl. Haftungsschaden auch im Entzug der Sachnutzung bestehen (BGHZ 116, 22, 26f).

Nicht entschieden sei bisher, ob der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch den Schaden an dem Leasinggegenstand wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Substanzschaden (die Reparaturkosten) geltend machen könne. Wolle man von einem Anspruch des Eigentümers als auch Besitzers ausgehen, würde sich das Problem der Anspruchskonkurrenz ergeben. Dies wie auch die Frage einer eventuellen Lösung der Anspruchskonkurrenz könne aber hier auf sich beruhen. Wenn, wie hier, der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber für den Schadensfall die Pflicht übernommen habe, den Leasinggegenstand instand zu setzen, könne er im konkreten Schadensfall nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. Das Recht, statt der Herstellung die Herstellungskosten zu verlangen sei eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers, die den Geschädigten davon befreien solle, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anzuvertrauen. Es handele sich um eine Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Naturalrestitution in eigener Regie durchzuführen, was auch bedeute, dass es ihm freistehenden würde, ob er überhaupt eine Reparatur durchführen lasse oder Ersatzbeschaffung vornehme.  Diese Ersetzungsbefugnis könne bei Sachbeschädigungen nur einheitlich ausgeübt werden. Im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer läge die Entscheidungsbefugnis, soweit es um den Substanzschaden gehen würde, bei dem Eigentümer als Inhaber des umfassenden Herrschaftsrechts über die Sache nach § 903 BGB. Damit könne der Leasingnehmer nicht ohne Einwilligung des Eigentümers die fiktiven Reparaturkosten verlangen. Dieses Recht sei ihm auch nicht übertragen worden; vielmehr sei er im Leasingvertrag verpflichtet worden, im Schadensfall eine Reparatur durchführen zu lassen.

Auch wenn die Klägerin einen Haftungsschaden geltend mache, würde dies keine Berechtigung zur Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten begründen. Da das Fahrzeug noch nicht repariert worden sei, bestünde weiterhin diese Verpflichtung gegenüber dem Leasinggeber (Eigentümer). Damit würde der Anspruch hier auf Schuldbefreiung gerichtet sein, wobei es dem Schuldner freistehen würde, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt. Dieser Befreiungsanspruch sei (mit der Klage auf Zahlung der fiktiven Reparaturkosten) nicht geltend gemacht worden.

Nach der Zurückverweisung sei vom Landgericht zu prüfen, ob die Klägerin ihren Anspruch aus fremden Recht geltend machen könne, der von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht worden sei.

BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 481/17 -

Sonntag, 7. April 2019

Werkvertrag: Abgrenzung von Schadensersatz neben der Leistung (bei Mangelfolgeschäden) und Schadensersatz statt der Leistung (bei Mangel der geschuldeten Leistung)


Der Beklagte, der eine Kfz-Werkstatt betrieb, war vom Kläger mit der Wartung seines PKW beauftragt worden. Im Zuge der Wartung wurden vom Beklagten u.a. Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen ausgetauscht worden und die entsprechende Rechnung vom Kläger gezahlt. Kurze Zeit später stellte der Kläger Probleme mit der Lenkung fest. Im Hinblick auf Betriebsferien des Beklagten verbrachte der Kläger sein Fahrzeug in die Werkstatt L., die feststellte, dass der Keilriemen nicht richtig gespannt worden sei. Dieser sei deshalb gerissen und habe sich um die Welle und das Gehäuse des Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des Riemens hätten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt und diese beschädigt, da die Riemenscheibe brach und die Servolenkungspumpe beschädigt habe. Der Kläger ließ den Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine von der Werkstatt L. reparieren. Die Reparaturkosten in Höhe von € 1.715,57 forderte er vom Beklagten. Seine Klage und die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurden abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zwecks Feststellung, ob die gerügten Mängel auf mangelhafte Arbeiten des Beklagten zurückzuführen sind.

Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 3, 280, 281 BGB oder auf Erstattung der Kosten der Selbstvornahme gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB kämen nur in Betracht, wenn vorher eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolge. Gleiches gelte, soweit der Kläger Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 BGB fordere; auch wenn der Mangel zu einem Folgeschaden geführt habe, sei der beauftragte Unternehmer zur Nacherfüllung dieser Folgeschäden verpflichtet, die in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden.

Dem folgte der BGH nicht. Auszugehen sei für das Revisionsverfahren von der Unterstellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte im Rahmen der Wartung den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt habe und dies zu Schäden an der Lichtmaschine, der Servolenkungspumpe, dem Zahnriemen sowie dem Keilrippenriemen und dem Riemenspanner gekommen sei und deshalb eine Reparatur erforderlich geworden sei, bei der Teile hätten ausgetauscht werden müssen. Dass unter solchen unterstellten Umständen dem Kläger kein Schadensersatz für die Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe zustehen würden, da es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle, sei allerdings unzutreffend.

Schadensersatz neben der Leistung könne gem. §§ 634 Nr. 4, 280 BGB für Schäden begehrt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden seien und durch eine Nacherfüllung nicht beseitigt werden könnten. Erfasst seien mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtgütern des Bestellers oder seinem Vermögen eintreten. Nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sei zwischen dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. § 634 Nr. 4, 280, 281 BGB und dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 zu unterscheiden. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung trete an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfordere (vorbehaltlich im Gesetz genannter Ausnahmen) eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, um so den Unternehmer die letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Werkleistung zu geben.  Demgegenüber handele es sich bei dem Schadenersatzanspruch neben der Leistung um solche, die über das Leistungsinteresse hinausgehende Vermögensnachteile beinhalten würden, also insbesondere Folgeschäden an anderen Rechtsgütern. Für derartige Folgeschäden käme eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht in Betracht, da die Fristsetzung lediglich dazu diene, dem Unternehmer zu ermöglichen, die geschuldete Werkleistung zu erbringen und diene nicht dazu, die weiteren Schäden (Folgeschäden) zu beseitigen.

Zur Feststellung, welche Schäden Folgeschäden sein können, müsse im Wege der Vertragsauslegung die geschuldete Werkleistung (ggf. durch Vertragsauslegung) festgestellt werden. Hier handelte es sich um einen Wartungsvertrag über ein Kraftfahrzeug, bei dem regelmäßig dessen Überprüfung auf Funktions- und Verkehrstüchtigkeit und damit zur Aufdeckung möglicher Schäden der zu überprüfenden Bereiche im Vordergrund stünde, wobei auch der Austausch von Verschleißteilen gehören könne. Die Reparatur von im Rahmen der Wartung festgestellten Schäden sei nicht umfasst und sei daher nur bei gesonderter Vereinbarung durchzuführen. Vorliegend würden auch der Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens vom Vertrag erfasst, unabhängig davon, ob dies regelmäßig von Wartungsarbeiten umfasst sei, da jedenfalls diese Arbeiten konkludent durch Abholung des Fahrzeuges und Ausgleichung der Rechnung abgenommen und damit zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung der Parteien gemacht worden seien.

Demgegenüber würde es sich bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe um Folgeschäden handeln, verursacht durch mangelhafte Werkleistungen des Beklagten. Diese könnten durch die Nacherfüllung der eigentlich geschuldeten Werkleistung nicht behoben werden; sie beträfen vielmehr zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kraftfahrzeuges und nicht das geschuldete Werk. Das Berufungsgericht habe allerdings nicht hinreichend erwogen, ob vorliegend eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich gewesen sei. Solche Umstände nahm der BGH an, weshalb auch insoweit er einen Schadensersatzanspruch trotz fehlender Fristsetzung bejahte. Es habe, so der BGH, ein besonderes Interesse des Klägers an einer einheitlichen Reparatur bestanden, bei der die erforderlichen Austauscharbeiten im Zuge der Beseitigung der wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Folgeschäden an Lichtmaschine und Servolenkung miterledigt würden. Das Interesse des Beklagten an der Möglichkeit einer Nacherfüllung würde dahinter zurückstehen, wobei auch das aufwendige Verbringen des Fahrzeuges zum Beklagten im Anschluss an die Reparatur alleine der Folgeschäden zu berücksichtigen sei. Offen bleiben könne, ob bereits im Hinblick auf die Betriebsferien des Beklagten eine Fristsetzung zur Nacherfüllung  entbehrlich sein könnte.

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 63/18 -

Donnerstag, 4. April 2019

Einsichtsrecht des Miterben ins Grundbuch im Allgemeinen und Wirkung der Bestellung eines Testamentsvollstreckers


Der Beteiligte und Beschwerdeführer war Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinem Vater (Erblasser) geworden. Es bestand Testamentsvollstreckung. Vom Beteiligten wurde u.a. im Rahmen seines Antrags auf Erteilung von Grundbuchauszügen und Einsicht in Grundakten geltend gemacht, der Erblasser habe Wohnungen käuflich erworben (wobei er für seinen Vater den Kaufvertrag als Vertreter abgeschlossen habe und den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt habe), es seien für ihn auch Auflassungsvormerkungen gewahrt. Er benötige die Auskünfte im Zusammenhang mi einem Zivilrechtstreit mit dem Testamentsvollstrecker, in dem dieser ihn auf Zahlung angeblich durch ihn aus dem Nachlass entnommener Mieteinnahmen. Das Grundbuchamt teilte mit Schreiben vom 04.12.2018 mit, eine Auflassungsvormerkung sei nicht gewahrt und lehnte den Antrag des Beteiligten ab.

Der dagegen erhobenen Beschwerde half das Amtsgericht (Grundbuchamt) nicht ab. Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Das Einsichtsrecht, welches auch Urkunden und den übrige Inhalt der Grundakten umfasse sowie die Übersendung von Abschriften, setze ein berechtigtes Interesse voraus, § 12 Abs. 1 S. 2 GBO. Dieses sei nicht nur gegeben, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse rechtlicher Natur habe (ihm namentlich ein - aktuelles - Recht am Grundstück zustünde), sondern auch, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan werde, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden könne. Das Einsichtsrecht sei begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert. Im Hinblick auf den Regelungszweck der Norm, dass die Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen erfolgen kann, sei ein darauf bezogenes Interesse (abgesehen von Sonderfällen des Einsichtsrechts der Presse) erforderlich und habe unter diesem Gesichtspunkt das Grundbuchamt das Interesse an der Einsicht mit dem Recht des Betroffenen auf informelle Selbstbestimmung abzuwägen. Würden Ansprüche gegen den Eigentümer eines Grundstücks behauptet, so sei Einsicht zu gewähren, wenn die Ansprüche aus einem Recht des Einsichtnehmenden am Grundstück herzuleiten seien (z.B. des Mieters um festzustellen, ob dem Vermieter noch weiterer freiwerdender Wohnraum zur Verfügung stehe).

Diene die Grundbucheinsicht der Verwaltung eines Nachlasses, der einer Erbengemeinschaft zusteht, so sei dies von allen Miterben zu beschließen (arg. § 2038 BGB). Sei aber (wie hier) ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, so stünde diesem nach § 2205 die Verwaltung des Nachlasses zu. Dies würde das Recht der Erbengemeinschaft verdrängen, die nur Rechte gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen könnten (z.B. Auskunft nach § 666 BGB). Auch soweit der Beteiligte auf einen Rechtstreit verweist, könne sich daraus kein Anspruch ableiten lassen. Denn er lege nicht dar, dass er selbst ein Recht am Grundstück habe, eigene Ansprüche mit einem Recht am Grundstück in Zusammenhang stünden oder Ansprüche durch ein Recht am Grundstück im Grundbuch abgesichert werden sollten. Von ihm behauptete Mieteinnahmen, die vom Testamentsvollstrecker eingefordert worden seien, würden kein eigenes Interesse an der Einsicht begründen können, da dieser nach seinem Vortrag für den Nachlass Zahlungen entgegen genommen hätte, die nach Beendigung des Amtes an die Erbengemeinschaft herauszugeben wären. Nicht vorgetragen worden sei vom Beteiligten, dass auch Dritte Rechte an den Mieteinnahmen geltend machen würden, weshalb er zur Prüfung der Berechtigung Einsicht in das Grundbuch benötige. Sollte es im Zivilrechtsstreit (wie nicht behauptet worden sei) auf Rechte an dem Grundstück ankommen, könnte Urkundsbeweis nach § 432 ZPO durch den Antrag angetreten werden, das Grundbuchamt um Mitteilung des Grundbuchauszugs zu ersuchen.

OLG München, Beschluss vom 27.02.2019 - 34 Wx 28/19 -

Mittwoch, 3. April 2019

Keine Klagezustellung bei fehlender Identifizierbarkeit der Beklagtenpartei


Der Kläger bestellte Ware in einem Online-Shop. Trotz Zahlung auf das Konto des vermeintlichen Betreibers (Mario Hummels) erhielt er die Ware nicht. Auf seine Strafanzeige erfuhr er, dass es sich bei Mario Hummels um einen Aliasnamen handele, allerdings auch die Staatsanwaltschaft bisher nicht ermitteln könne, wer tatsächlich dahinter stünde. Der Kläger, der nun Zahlungsklage gegen „Mario Hummels alias, unbekannten Aufenthalts“ erhob, beantragte die öffentliche Zustellung der Klage. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab. Mit einer (fehlerhaft) vom Einzelrichter beim Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wandte sich der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts. Diese führte zwar zur Aufhebung, aber nur als prozessualen Gründen, nicht aus materiellen Gründen. Denn auch der BGH hält eine (damit auch öffentliche) Zustellung der Klage für unzulässig.

Grundsätzlich sei in der Klageschrift die verklagte Partei namentlich aufzunehmen, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nur in Ausnahmefällen sei eine Abweichung davon denkbar, wenn nämlich ohne Angabe des Namens die Bezeichnung so klar wäre, dass keine Zweifel an der Identität und Stellung aufkommen könnten, sich also diese Person für jeden Dritten ermitteln ließe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da selbst die Staatsanwaltschaft nicht wisse, wer hier dem Alias-Namen Mario Hummels stünde. Die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO könnten auch in Ansehung eines Falles wie vorliegend nicht gelockert werden. Ein „Titel gegen Unbekannt“ oder „gegen den, den es angeht“ sei mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Einen Verzicht auf die identifzierbare Bezeichnung eines Schuldners im Vollstreckungstitel könne lediglich der Gesetzgeber regeln.

Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein  Konto als Vermögensgegenstand gesichert worden sei. Dies folge bereits daraus, da die Zulässigkeit einer Zahlungsklage unabhängig davon sei, ob und ggf. welches Vermögen späterhin für eine Zwangsvollstreckung zur Verfügung stünde, unabhängig davon, dass auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 1 ZPO der Schuldner aus dem Titel sicher identifizierbar sein müsse. Im Rahmen einer Einziehung nach §§ 459h ff StPO (auch einer selbständigen nach § 76a StGB) bedürfe es nicht notwendig eine zivilrechtlichen Titels.

Anmerkung: Die Verjährungsfrist auf (Rück-) Zahlung des entrichteten Kaufpreises, die hier u.a. nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. 263 StGB geltend gemacht werden könnte, würde erst mit Kenntnis der Person des Schuldners zu laufen beginnen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17 -

Montag, 1. April 2019

Kündigung durch den verbliebenen Mieteigentümer-Vermieter alleine ist unwirksam (keine Analogie zu § 566 Abs. 1 BGB)


Die Klägerin und ihr Ehemann waren Mieteigentümer eines Zweifamilienhauses. Sie vermieteten eine der Wohnungen an den Beklagten zu 1. (der dort dann mit seinem Sohn, den Beklagten zu 2. wohnte); in der weiteren Wohnung wohnte die Klägerin selbst. Zeitlich nach Begründung des Mietverhältnisses wurde die Klägerin durch Übertragung des Mieteigentumsanteils ihres Ehemanns Alleineigentümerin. Als solche kündigte sie das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten zu 1. und verlangte die Räumung und Herausgabe von den Beklagten.  Im Laufe des Rechtsstreits zogen die Beklagten aus und das Amtsgericht erlegte nach beidseitiger Hauptsacheerledigungserklärung den Beklagten die Kosten auf. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Dagegen legten die Beklagten die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Dieser hob den Beschluss des Landgerichts auf und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ging der BGH davon aus, dass ohne Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Klage abzuweisen gewesen wäre, weshalb eine Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten hätte erfolgen müssen, § 91a ZPO. Fehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, wonach vorliegend § 566 Abs. 1 BGB analog anzuwenden sei.

§ 566 Abs. 1 BGB regelt den Fall der Veräußerung des Eigentums an der Mietsache an einen Dritten, wodurch der Dritte in das bestehende Mietverhältnis zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Mieter eintritt. Der BGH verwies darauf, dass nach dem Wortlaut des § 566 Abs. 1 BGB die Veräußerung an einen Dritten erfolgen müsse, was eine Personenverschiedenheit zwischen Eigentümer und Erwerber bedeute. Der Erwerber dürfe bis zum Erwerb nicht bereits Vermieter gewesen sein (BGH, Rechtsentscheid vom 06.07.1994 - VIII AZR 2/94 – zu der Vorgängerregelung in § 571 BGB a.F.). Eine Analogie, wie vom Landgericht angenommen, setze eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes und eine Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht mit dem Tatbestand, der vom Gesetzgeber geregelt worden sei, voraus, nach dem angenommen werden könne, dass der Gesetzgeber hätte bei einer Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Grundsätze, die ihn zur Gesetzessvorschrift geleitet hätten, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Es müsste sich also um ein unbeabsichtigtes Abweichen vom Regelungsplan handeln. Dies wurde vom BGH negiert.

Sinn und Zweck des § 566 BGB sei der Schutz des Mieters vor einem Verlust des Besitzes an der Wohnung im Falle der Veräußerung gegenüber einem neuen Erwerber. Dieser Schutzzweck sei aber von vornherein nicht tangiert, wenn nur einer von (hier) zwei Miteigentümern seinen Eigentumsanteil auf den anderen übertrage mit der Folge, dass dieser Alleineigentümer werde. Dieser sei weiterhin an den Mietvertrag gebunden, weshalb eine Gefährdung des Mieters von vornherein nicht bestünde.

Daraus schlussfolgert der BGH folgerichtig, dass hier das Mietverhältnis insgesamt durch die Übertragung des Mieteigentums an einen Miteigentümer nicht das Mietverhältnis tangiert und mithin auch nach der Übertragung der ehemalige Miteigentümer Mietvertragspartei bleibe. Da aber die Kündigung nur von der verbliebenen Eigentümerin (Klägerin) ausgesprochen wurde, war diese unwirksam, da die Kündigung von dem Vermieter auszusprechen ist, was bei einer Mehrzahl von Vermietern bedeutet, dass alle Vermieter die Kündigung aussprechen müssen.

BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - VIII ZB 26/17 -

Freitag, 29. März 2019

Kündigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Feststellungsanspruch auf Auflösung und Gewinnbeteiligung


Der Kläger hatte die als „B… G… H… Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer“ firmierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) am 29.12.2011 gekündigt. Seine Klage auf Feststellung der Auflösung der Gesellschaft und der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen wurde vom Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen.  Auf seine vom BGH zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtstreit insoweit an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH verwies darauf, dass der Antrag des Klägers auf Feststellung der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen ein Rechtsverhältnis der Parteien iSv. § 256 Abs. 1 ZPO betreffen würde. Dem Kläger sei schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen, da die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung der Gesellschaft und Erstellung einer Schlussabrechnung (§ 734 BGB) nicht vorlägen (BGH, Urteil vom 07.04.2008 - II ZR 181/04 -). Auch die Erwägung des Landgerichts, das Feststellungsbegehren sei deckungsgleich mit einem weiteren, später rechtshängig gewordenen Rechtsstreit vor dem Landgericht, mit dem der Kläger im Wege der Stufenklage gegen die Beklagten die Gewinnermittlung und Liquiditätsschlussrechnung zum 29.12.2011 fordert, sei fehlerhaft.

Ebenfalls fehle dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht das Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO für die von ihm begehrte Feststellung der Auflösung der Gesellschaft. Auch hier habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Gesellschaft infolge seiner Kündigung vom 29.12.2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei. Das rechtliche Interesse an einer Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sei immer gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit drohe und das Urteil geeignet wäre, diese Gefahr zu beseitigen (so BGH, Urteile vom 25.07.2017 - II ZR 235/15 - und vom 25.10.2004 - II ZR 413/02  -). Die Beklagten hätten das Recht des Klägers durch Bestreiten des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages in Abrede gestellt, weshalb das Recht des Klägers, eine Liquidationsbilanz zu fordern nicht zweifelsfrei feststehen würde. Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre geklärt, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden sei. Auch wenn die die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig gestellt, dass die Gesellschaft mittlerweile beendet sei,  nicht aber sei von den Beklagten unstreitig gestellt worden, dass die Gesellschaft aufgelöst worden sei, vielmehr behauptet, eine Gesellschaft zwischen den Parteien läge nicht vor, weshalb ihre Auflösung nicht in Betracht käme, hilfsweise einen Ausschluss des Klägers behauptet und nur weiter hilfsweise die Auflösung der Gesellschaft aufgrund der Kündigung des Klägers unstreitig gestellt.

Im weiteren Verfahren sei zu beachten, dass dem Antrag auf Feststellung der Gewinnbeteiligung mit einer Quote von 1/3  nicht per se § 308 Abs. 1 ZPO entgegenstünde. Sollte das Berufungsgericht eine Gewinnbeteiligung des Klägers zu dem benannten Bruchteil nicht feststellen können und sich wegen § 308 Abs. 1 ZPO (Bindung an die Anträge) an einer anderen Feststellung zu anderen einem Bruchteil gehindert sehen, habe es auf eine sachgemäße Antragstellung hinzuwirken. Es entspräche ersichtlich dem Interesse des Klägers, seine ihm am Gewinn der Gesellschaft zustehende Beteiligung feststellen zu lassen.

BGH, Urteil vom 22.01.2019 - II ZR 59/18 -

Dienstag, 26. März 2019

Darf sich der Anwalt auf Angaben des Mandanten zu Zugangsdaten (hier: Kündigungsschreiben) verlassen ?


Die Klägerin machte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche (in Form von Verdienstausfall) aus einem zwischen ihnen ehedem abgeschlossen Anwaltsvertrag geltend, gemäß dem der Beklagte die Klägerin in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit vertrat, in dem die Kündigungsschutzklage wegen Versäumung der Klagefrist zurückgewiesen wurde.

Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, das Oberlandesgericht als unbegründet. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und Zurückverweisung des Rechtsstreits.

Entgegen dem OLG ging der BGH davon aus, dass der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten verletzt habe. Er hätte die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung bei der Klägerin erheben müssen, § 4 Abs. 1 S. 1 KSchG. Er hätte die Einreichung der Klage auf den 13.01.2012 nur dann aufschieben dürfen, wenn gesichert gewesen wäre, dass die Kündigung der Klägerin erst am 23.12.20111 zugegangen sei.

Der Ehemann der Klägerin habe ihm mitgeteilt, dass die Kündigung am 23.12.2011 zugestellt worden sei. Dies sah der BGH nicht als ausreichend an, die Frist zu berechnen. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur richtigen und umfassenden Beratung des Mandanten setze voraus, dass der Anwalt zunächst durch Befragen des Mandanten den Sachverhalt kläre, auf den es für die rechtliche Beurteilung ankäme. Ist dieser unklar oder unvollständig, dürfe sich der Anwalt nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm Vorgetragenen begnügen, sondern müsse sich bemühen, durch Befragung des Ratsuchenden ein möglichst vollständiges und objektives Bild der Sachlage zu gewinnen (BGH, Urteil vom 21.11.1960 - III ZR 160/59 -; BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/01 -). Nachfragen seien dann und insoweit nicht notwendig, soweit der Anwalt die Unrichtigkeit der Angaben des Mandanten weder kenne erkennen müsse. Dies sei aber auf Informationen tatsächlicher Art beschränkt. Sie gelte nicht in Bezug auf Informationen, die nur scheinbar tatsächlicher Natur seien. Werden vom Mandanten insbesondere Rechtstatsachen mitgeteilt, habe der Anwalt diese durch Rückfragen in die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen, oder, wenn dies keine zuverlässige Klärung ergebe oder erwarten lasse, weitere Ermittlungen anzustellen. Dieser Grundsatz sei hier verletzt worden.

Die Angaben des Mandanten über den Zugang eines Kündigungsschreibens seien wie Angaben über die Zustellung eines Urteils (dazu BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - IX ZR 150/93 -) Rechtstatsachen. Der  gesetzlich verwandte Begriff des Zugangs werde rechtlich bestimmt. Ein Zugang unter Abwesenden setze voraus, dass die Willenserklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Wird ein Brief in einen Briefkasten geworfen, sei der Zugang bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei (BGH, Urteil vom 05.12.2007 - XII ZR 148/05 -). Erfolge der Einwurf zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs noch mit einer Entnahme am gleichen Tag zu rechnen sei, gelte der Zugang als bewirkt; erfolge der Einwurf nach dieser Zeit, würde der Zugang erst zu einem späteren Datum als bewirkt anzusehen sein.  

Damit hätte der Beklagte sich mit der Angabe eines Zugangs am 23.12.2011 nicht begnügen dürfen. Das Kündigungsschreiben habe auf den 22.12.2011 datiert und sei mit der Aufschrift „per Boten“ versehen worden. Damit sei in Betracht gekommen, dass das Schreiben noch am 22.12.2011 in den Briefkasten zu einer Tageszeit eingeworfen worden sei, zu der noch mit einer Entnahme am gleichen Tag gerechnet werden konnte. Diese Möglichkeit sei durch die Angabe des Ehemanns der Klägerin auch nicht auszuschließen gewesen; es wäre nur dann auszuschließen gewesen, wenn sich aus der Erklärung des Ehemanns ergeben hätte, dass am 22.12.2011 der Briefkasten zu einer Zeit geleert worden wäre nach dem Zeitpunkt, zu dem gewöhnlich noch mit einer Entleerung zu rechnen sei. Eine solche Erkenntnis wäre aber nur möglich, wenn sich der Ehemann erkennbar für den Anwalt der Kriterien bewusst gewesen wäre, die für den Zeitpunkt des Zugangs maßgeblich seien. Diese Kenntnis könne (anders als das OLG angenommen habe, nicht als allgemein vorausgesetzt werden noch seien Umstände aufgezeigt worden, nach denen der Beklagte sich hier Gewissheit über entsprechende Kenntnisse des Ehemanns beschafft hätte. Damit hätte der Anwalt bei der Klägerin und deren Ehemann nachfragen müssen und, wenn ein Zugang am 22. Oder 23.12.2011 nicht geklärt werden könnte, den sichersten Weg wählen müssen, indem die Kündigungsschutzklage bereits am 12.01.2012 eingereicht wird. Indem der Beklagte ungeprüft die Angabe des Ehemanns zugrunde gelegt habe, habe der Beklagte eine Pflichtverletzung begangen, wobei nichts dafür spräche, dass er diese nicht zu vertreten habe (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).  

Die Rückverweisung erfolgte, da die Klägerin nach dem Urteil des OLG nicht schlüssig vorgetragen habe, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten den Schaden verursacht habe. Erst das OLG habe dafür ein Erfordernis gesehen, es aber verabsäumt, die Klägerin gem. § 139 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 ZPO darauf rechtzeitig  hinzuweisen; der Hinweis sei erst in der Berufungsverhandlung erfolgt, ohne Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben.

BGH, Urteil vom 14.02.2019 - IX ZR 181/17 -